mercredi 14 décembre 2016

Verbleib der Unterlagen nach § 727 ZPO

Hallo,
ich habe eine Bitte, kann mir jemand in Kürze mitteilen, wo die titelumschreibungsbegründenen Unterlagen verbleiben sollen? Mein nach Teilabtretung -neuer Gläubiger- möchte seine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung wieder zurück haben.
Meiner Meinung nach, jedoch ohne Sicherheit, denke ich, die muss bei der Umschreibung in der Gerichtsakte verbleiben als begründende Unterlage.

Ich wäre dankbar für schnelle Hilfe.
Viele Grüße


Verbleib der Unterlagen nach § 727 ZPO

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