Ich habe grade einen für mich etwas unübersichtlichen Fall und hoffe auf Hilfe:
Ich habe einen Verurteilten im Maßregelvollzug gehabt, dort ist mit Beschluss vom 24.11. ein Dreimonatiger Zwischenvollzug angeordnet worden. Dieser wurde am 05.12. begonnen.
Die Freiheitsstrafe (im Zwischenvollzugsverfahren) wurde jetzt mit Urteil vom 18.11 und Rechtskraft am 26.11. einbezogen. Es wurde erneut Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Im Anschluss an den Zwischenvollzug habe ich noch einen widerrufenen Strafrest (200 Tage) zu vollstrecken, die Vollstreckungsreihenfolge wurde entsprechend festgelegt.
Sehe ich das richtig:
Der Zwischenvollzug erledigt sich durch die Einbeziehung, also am 26.11, noch bevor der Zwischenvollzug überhaupt begonnen wurde? Da ja der Beschluss nur in dem Einbezogenen Verfahren gemacht wurde.
Da er sich im Gefängnis befindet würde ich dann den Strafrest vollziehen und den Beginn auf das Datum des Vollzugsbeginns vorverlegen (?).
Ich würde jetzt also die Vollstreckungsreihenfolge dahin gehend festlegen das der Strafrest vollzogen wird und der VU anschließend für das andere Verfahren in Unterbringung geht, korrekt?
Bitte sagt mir wenn ich irgendwo einen riesen Knoten im Kopf habe, momentan habe ich nämlich das Gefühl das dem so ist.
Ich habe einen Verurteilten im Maßregelvollzug gehabt, dort ist mit Beschluss vom 24.11. ein Dreimonatiger Zwischenvollzug angeordnet worden. Dieser wurde am 05.12. begonnen.
Die Freiheitsstrafe (im Zwischenvollzugsverfahren) wurde jetzt mit Urteil vom 18.11 und Rechtskraft am 26.11. einbezogen. Es wurde erneut Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Im Anschluss an den Zwischenvollzug habe ich noch einen widerrufenen Strafrest (200 Tage) zu vollstrecken, die Vollstreckungsreihenfolge wurde entsprechend festgelegt.
Sehe ich das richtig:
Der Zwischenvollzug erledigt sich durch die Einbeziehung, also am 26.11, noch bevor der Zwischenvollzug überhaupt begonnen wurde? Da ja der Beschluss nur in dem Einbezogenen Verfahren gemacht wurde.
Da er sich im Gefängnis befindet würde ich dann den Strafrest vollziehen und den Beginn auf das Datum des Vollzugsbeginns vorverlegen (?).
Ich würde jetzt also die Vollstreckungsreihenfolge dahin gehend festlegen das der Strafrest vollzogen wird und der VU anschließend für das andere Verfahren in Unterbringung geht, korrekt?
Bitte sagt mir wenn ich irgendwo einen riesen Knoten im Kopf habe, momentan habe ich nämlich das Gefühl das dem so ist.
Verhältnis Zwischenvollzug/Einbeziehung/Strafrest
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