Hallo,
Insolvenzrecht ist für mich ein wenig Neuland, wäre schön, wenn Ihr einen Tipp für mich habt:
Baustoffhändler liefert Baustoffe an ein Bauunternehmen. In den AGB wird verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretung der Forderung in Höhe der gelieferte Ware vereinbart, für den Fall, dass Baustoffe verwendet und verbaut werden.
Bauherr beauftragt also das Bauunternehmen mit einer Baumaßnahme. Alles funktioniert gut und Baumaßnahme ist quasi abgeschlossen. Baustoffhändler versorgt Bauunternehmen für diese Baumaßnahme mit Baustoffen.
Nun bekommt Bauherr ein Schreiben von dem Baustoffhändler und wird informiert, dass er Baustoffe auf die Baustelle geliefert habe und diese durch verlängerten Eigentumsvorbehalt weiter in Eigentum des Baustoffhändlers stünden bzw. die Zahlungsansprüche des Bauunternehmens gegen den Bauherren in Höhe der Baustoffe an den Baustoffhandler abgetreten sein. Diese Abtretung lege man daher nunmehr offen, so dass schuldbefreiend nur noch an den Baustoffhändler in Höhe der beigepackten Baustoffrechnungen gezahlt werden könne. Das Bauunternehmen sei über die Offenlegung der Abtretung informiert und einverstanden, dass man direkt an den Baustoffhändler zahle
Dieses Schreiben geht dem Bauherren am 02.12.16 zu.
Da die Abschlussrechnung des Bauunternehmers zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war, wurde bisher nichts bezahlt.
Am 09.12.2016 teilt der Bauunternehmer mit, dass das vorläufige Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist bestellt und Beschluss des Insolvenzgerichts beigefügt. Vorl. Insoverwalter ist zu Einziehung von Forderungen berechtigt. Bauunternehmen teilt mit, dass nur noch schuldbefreiend an den Insolvenzverwalter gezahlt werden könne. Man bittet um Ausgleichung der Abschlussrechnung, die nun auch tatsächlich fällig ist.
Sehe ich es nun richtig, dass an den Baustoffhändler nichts zu zahlen ist? Die Offenlegung der Abtretung ist somit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unerheblich.
Die vollständige Zahlung hat ausschließlich an den Insolvenzverwalter des Bauunternehmers zu erfolgen.
Es ist ein Fall des § 51 Inso, der Baustoffhändler hat ein Absonderungsrecht gegen den Insolvenzverwalter?
Oder mache ich einen Denkfehler?
Insolvenzrecht ist für mich ein wenig Neuland, wäre schön, wenn Ihr einen Tipp für mich habt:
Baustoffhändler liefert Baustoffe an ein Bauunternehmen. In den AGB wird verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretung der Forderung in Höhe der gelieferte Ware vereinbart, für den Fall, dass Baustoffe verwendet und verbaut werden.
Bauherr beauftragt also das Bauunternehmen mit einer Baumaßnahme. Alles funktioniert gut und Baumaßnahme ist quasi abgeschlossen. Baustoffhändler versorgt Bauunternehmen für diese Baumaßnahme mit Baustoffen.
Nun bekommt Bauherr ein Schreiben von dem Baustoffhändler und wird informiert, dass er Baustoffe auf die Baustelle geliefert habe und diese durch verlängerten Eigentumsvorbehalt weiter in Eigentum des Baustoffhändlers stünden bzw. die Zahlungsansprüche des Bauunternehmens gegen den Bauherren in Höhe der Baustoffe an den Baustoffhandler abgetreten sein. Diese Abtretung lege man daher nunmehr offen, so dass schuldbefreiend nur noch an den Baustoffhändler in Höhe der beigepackten Baustoffrechnungen gezahlt werden könne. Das Bauunternehmen sei über die Offenlegung der Abtretung informiert und einverstanden, dass man direkt an den Baustoffhändler zahle
Dieses Schreiben geht dem Bauherren am 02.12.16 zu.
Da die Abschlussrechnung des Bauunternehmers zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war, wurde bisher nichts bezahlt.
Am 09.12.2016 teilt der Bauunternehmer mit, dass das vorläufige Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist bestellt und Beschluss des Insolvenzgerichts beigefügt. Vorl. Insoverwalter ist zu Einziehung von Forderungen berechtigt. Bauunternehmen teilt mit, dass nur noch schuldbefreiend an den Insolvenzverwalter gezahlt werden könne. Man bittet um Ausgleichung der Abschlussrechnung, die nun auch tatsächlich fällig ist.
Sehe ich es nun richtig, dass an den Baustoffhändler nichts zu zahlen ist? Die Offenlegung der Abtretung ist somit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unerheblich.
Die vollständige Zahlung hat ausschließlich an den Insolvenzverwalter des Bauunternehmers zu erfolgen.
Es ist ein Fall des § 51 Inso, der Baustoffhändler hat ein Absonderungsrecht gegen den Insolvenzverwalter?
Oder mache ich einen Denkfehler?
verlängerter Eigentumsvorbehalt, Abtretung
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