mercredi 31 août 2016

Einbeziehung des Forums in Bayern

Hallo zusammen,

ich wollte nur folgendes mitteilen:
Im Abschlussbericht zur sog. Selbstverständnisdebatte der bayerischen Justiz wird das Forum ausdrücklich als relevantes Kommunikationsmedium zum fachlichen Austausch genannt. Man will sich jetzt bemühen, das entsprechende Intranet-Forum der bayerischen Justiz zu beleben, damit es zu ähnlich sinnvollen Diskussionen wie hier kommt.

Mit freundlichen Grüßen
AndreasH


Einbeziehung des Forums in Bayern

Verfassungsmäßigkeit der Vergütung der Insolvenzverwalter

Nein, ich will hier keinen neuen Streit vom Zaun brechen.
Ja wir verdienen alle viel mehr Honorar, als wie wir tatsächlich bekommen.

Ich kann mich erinnern, dass das Bundesverfassungsgericht mal (eben im Zusammenhang mit der Vergütung der Insolvenzverwalter) entschieden hat, dass Art. 12 GG nicht verletzt ist, solange der Betroffene in der Gesamtzahl seiner Fälle eine auskömmliche Vergütung erwirbt. Ob es dabei auch Fälle gibt, die für ihn defizitär enden, darauf kommt es nicht an. Thema "Quersubventionierung".

Ich kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht mehr finden. Hat da vielleicht jemand ein Aktenzeichen.

[Ich brauche diese Entscheidung im Rahmen einer Insolvenzanfechtung. Der Anfechtungsgegner sieht doch durch mich tatsächlich Art. 12 GG verletzt. :heul::heul::heul:].


Verfassungsmäßigkeit der Vergütung der Insolvenzverwalter

Verfassungsmäßigkeit der Vergütung der Insolvenzverwalter

Nein, ich will hier keinen neuen Streit vom Zaun brechen.
Ja wir verdienen alle viel mehr Honorar, als wie wir tatsächlich bekommen.

Ich kann mich erinnern, dass das Bundesverfassungsgericht mal (eben im Zusammenhang mit der Vergütung der Insolvenzverwalter) entschieden hat, dass Art. 12 GG nicht verletzt ist, solange der Betroffene in der Gesamtzahl seiner Fälle eine auskömmliche Vergütung erwirbt. Ob es dabei auch Fälle gibt, die für ihn defizitär enden, darauf kommt es nicht an. Thema "Quersubventionierung".

Ich kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht mehr finden. Hat da vielleicht jemand ein Aktenzeichen.

[Ich brauche diese Entscheidung im Rahmen einer Insolvenzanfechtung. Der Anfechtungsgegner sieht doch durch mich tatsächlich Art. 12 GG verletzt. :heul::heul::heul:].


Verfassungsmäßigkeit der Vergütung der Insolvenzverwalter

Doppelvollmacht

Hallo:)

Ich hab mal eine Frage zu der Doppelvollmacht eines Notars. Genehmigt werden soll die Bestellung eines Grundpfandrechts aufgrund Belastungsvollmacht.
So nun unterschreibt ja der Betreuer die Urkunde nicht mehr, sondern nur noch die Bevollmächtigten. Die Doppelvollmacht lautet hier u.a.: Der Betreuer beauftragt den Notar, die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu beantragen etc.
Da der Betreuer ja aber nicht unterschreibt frage ich mich nun, ob der Notar den Antrag hätte stellen dürfen bzw. wer hier überhaupt den Antrag stellen darf. Die Bevollmächtigten? Gehört das zur Belastungsvollmacht dazu? Und wie verfahren ich jetzt am besten weiter? Ich mache das nur in Vertretung und bin ein bisschen verwirrt...:oops:

Ich hoffe ihr könnt mir schnell weiterhelfen


Doppelvollmacht

Kostenausgleichsverfahren

Hallo,

es gibt eine komplizierte Kostenentscheidung im Urteil. Beide Parteien haben Kostenausgleichsanträge gestellt. Die Rechtspflegerin führt jedoch keinen Ausgleich aller Kosten durch, sondern hat jetzt erst einmal einen KfB für den Kläger gemacht, wonach die Beklagten dessen Kosten zu erstatten haben. Es fehlt also der Beschluss, wonach der KLäger Kosten an die Beklagten zu 1. und zu 2. (unterschiedliche Quoten) zu erstatten hat.

Ist das so richtig? Hätte die Rechtspflegerin nicht alle Anträge in einem Beschluss "ausgleichen" müssen?

Danke vorab

Liane


Kostenausgleichsverfahren

Verzugszinsen auf Prozesszinsen?

Hi!

Der Anfechtungsanspruch ist ab Insolvenzeröffnung nach § 291 BGB zu verzinsen, BGH v. 1.2.2007, IX RZ 96/04.
Was ist aber, wenn ich zwar den Anfechtungsanspruch zahle, die Zinsen nach § 291 BGB aber säumig bleibe? Entfallen hierauf wieder (Verzugs-)Zinsen?


Verzugszinsen auf Prozesszinsen?

Zuständigkeit Eröffnung Erbverträge

Folgender Sachverhalt:

Erblasser 1 im Zuständigkeitsbereich Nachlassgericht A verstorben.
Er hinterlässt 3 Erbverträge mit seinem Ehegatten. Alle drei Erbverträge werden eröffnet und zu den Nachlassakten genommen.

Ehegatte errichtet ein notarielles Testament, das beim Nachlassgericht A besonders amtlich verwahrt wird.

Ehegatte (Erblasser 2) stirbt in Zuständigkeitsbereich Nachlassgericht B.

Nachlassgericht A eröffnet das notarielle Testament und übersendet es an das Nachlassgericht B.
Nachlassgericht A übersendet uneröffnet die Erbverträge an das Nachlassgericht B.

Auf Rückfrage beim Nachlassgericht A erklärt die dortige Rechtspflegerin.

Notarielle besonders amtlich verwahrte Testamente seinen durch das Nachlassgericht A zu eröffenen.
In den Nachlassakten verwahrte Erbverträge seien durch das Nachlassgericht A nicht zu eröffnen (da nicht besonders amtlich verwahrt), sondern uneröffnet an das Nachlassgericht B zu übersenden.
Die Rechtsprechung zu "amtlich verwahrten (privatschriftlichen) Testamenten" (Pflicht zur Eröffnung durch das amtlich verwahrende Nachlassgericht) würde für Erbverträge nicht gelten.

Ich war bisher der Meinung, dass alle in "amtlicher Verwahrung" (d.h. insbesondere in den Nachlassakten) befindliche Verfügungen von Todes wegen (seien es Testamente oder Erbverträge) zu eröffnen und nach Eröffnung zu übersenden sind.

Liege ich hier falsch?
Sind Entscheidungen bekannt?

Die Suchfunktion hat mir nicht weitergeholfen?

Ich werde nunmehr als Nachlassgericht B die Erbverträge eröffnen und Kosten für die Eröffnung des notariellen Testaments durch das Nachlassgericht A und die Eröffnung der Erbverträge durch das Nachlassgericht B erheben. Oder darf ich nur einmal die Kosten für die Testaments/Erbvertragseröffnung erheben?


Zuständigkeit Eröffnung Erbverträge

Pflichtteilsanspruch Mutter gegen Kind

Hallo,
ich finde über die Suchfunktion nichts und habe dazu noch irgendwie einen Knoten im Kopf :oops: :confused:

Die Mutter hat einen Pflichtteilsanspruch gegen ihre Tochter.
Wird für die Geltendmachung ein Ergänzungspfleger benötigt oder handelt es sich um
die Erfüllung einer Verbindlichkeit?
Der Betrag lässt sich rechnerisch feststellen.

Vielen Dank


Pflichtteilsanspruch Mutter gegen Kind

Zustellung Urteil, Adhäsion, vollstreckbare Ausfertigung

Hallo an alle,

folgende Akte liegt mir vor:
Durch Urteil ist der Angeklagte verpflichtet worden, an den Adhäsionskläger einen Geldbetrag zu bezahlen.
Das Urteil ist -laut Vermerk- formell rechtskräftig.

Der Anwalt des Adhäsionsklägers möchte nun eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt bekommen.
Dass das der UdG macht, habe ich schon herausgefunden (meine Dame meinte nämlich, dass ich das machen müsse, das konnte ich nicht recht glauben ;)), aber mir stellt sich nun die Frage:
Zustellung des Urteils?
Bevor ich eine Klausel erteile, muss ich doch das Urteil entsprechend zustellen, oder?

Wer veranlasst das? Mir war, als würde das der Rechtspfleger machen und als wäre das irgendwie nicht so einfach wie in Zivil.

Kann jemand helfen?

Danke!

LG
HiHoSa


Zustellung Urteil, Adhäsion, vollstreckbare Ausfertigung

Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke

Zulasten des Flst. 100 soll eine Grunddienstbarkeit für Flst. 200 und Flst. 300 eingetragen werden. Ein Berechtigungsverhältnis ist nicht angegeben. Dies ist nach einem Beschluss des BayObLG (BayObLG, 20.02.2002, 2Z BR 10/02) dann entbehrlich, wenn Eigentümer der herrschenden Grundstücke ein und dieselbe Person ist.

Zum Jetzigen Zeitpunkt ist dies noch der Fall. Allerdings wird in der obigen Urkunde das Flst. 200 in zwei Wohnungseinheiten aufgeteilt und in einer danach eingegangenen Urkunde eine dieser Einheiten verkauft. Eine Erwerbsvormerkung und eine Grundschuld sollen eingetragen werden.

Nach meiner Ansicht sind die Anträge auf Eintragung der Grunddienstbarkeiten und alle weiten Anträge zu vollziehen, da auf den Zeitpunkt der ersten Urkunde abgestellt werden muss; hier waren alle Flst. im selben Eigentum.

1) Liege ich hier richtig?

2) Ist bezgl. der anschließenden Eigentumsänderung irgendetwas zu beachten, da dann ja nicht mehr beide Flst. demselben Eigentümer gehören oder wird dies einfach so hingenommen?


Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke

Finanzsanktionsliste

Hallo zusammen,

ich habe eine Treffer in der Finanzsanktionsliste.
Wie ist nun weiter vorzugehen; Benachrichtigungen/Mitteilungen an.... keine Eintragung??
Danke für die Hilfe


Finanzsanktionsliste

Adoptionsbeschluss nicht auffindbar

Hallo ihr Lieben,

Ich habe hier folgende Nachlassangelegenheit:

Die Verstorbene hinterlässt einen Ehemann, jedoch keine Kinder. Beide Eltern sind bereits vorverstorben, es gibt noch drei Vollgeschwister, wovon einer kinderlos vorverstorben ist, sowie eine Halbschwester mütterlicherseits, die jedoch "wegadoptiert" wurde. Dies ergibt sich aus einem Randvermerk aus dem Stammbuch. Sie ist am 25.02.1945 geboren und wurde ausweislich des Vermerks am 16.07.1947 adoptiert. Somit war sie am 01.01.1977 volljährig und es gelten hier die Regelungen über das Volljährigenerbrecht. Daher besteht die Verwandtschaft zu dem ursprünglichen Verwandten fort und sie wäre erbberechtigt nach der Erblasserin. Aus dem Randvermerk ergibt sich auch das Aktenzeichen und das Gericht, das damals entschieden hat.
Diese Akten versuchen wir seit nunmehr einen Jahr anzufordern, jedoch ergebnislos. Obwohl die Aufbewahrungsfrist für Adoptionsakten 120 Jahre beträgt, ist die Akte nicht mehr auffindbar.

Auch die Adoptiveltern der Angenommenen sind bereits verstorben und wir haben versucht über diese Nachlassakten den Adoptionsbeschluss zu erlangen, aber nach Aussonderung sei dort ebenfalls kein Hinweis mehr zu erlangen.

Letztlich haben wir die Angenommene selbst angeschrieben und um Übersendung des Adoptionsbeschlusses gebeten. Diese hat ihn jedoch nicht und kann ihn ebenfalls nicht anfordern, da die Akte weg ist.

Die Angenommene will nun nach diesem ganzen "Theater" auf das Erbe verzichten. Ich habe ihr mitgeteilt, dass dies so formlos nicht möglich ist und überhaupt ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen. Ein Anfechtungsgrund dürfte hier auch nicht vorhanden sein.

Wie seht ihr die Lage nun? Reicht euch der Randvermerk auf der Geburtsurkunde? Wenn nein, wie würdet ihr nun vorgehen? Es gibt ja nun keinerlei Hinweise dafür, dass sie nicht erbberechtigt ist. Wäre sie nicht adoptiert, wäre sie es. Und bei einer Adoption zum angegebenen Zeitpunkt wäre sie es auch.
Andernfalls fällt mir nur noch die Erteilung eines Teilerbscheins ein. Der Teil der Angenommenen würde dann aber wohl auf ewig unberührt bleiben.

LG und danke!


Adoptionsbeschluss nicht auffindbar

Verbüssung normieren!

Ich hatte eine Jugendstrafvollstreckung wegen Vollzug einer Jugendstrafe gem. § 85 JGG an das für die JVA zuständige AG abgegeben.
Jetzt kam die Sache zurück - wie eigentlich immer - mit dem Bemerken, dass der VU die Strafe verbüßt hat.
Ich habe die Akte dann zur StA zum dortigen Verbleib zurückgeschickt.
Diese schickt mir die Akte zurück mit der Bitte um "Prüfung: die Verbüßung der Jugendstrafe ist noch zu normieren."
So einen Fall hatte ich noch nie. Ist das bei anderen Behörden so üblich? Muß daher das gem. § 85 JGG zuständige AG die Normierung noch ergänzen?


Verbüssung normieren!

Nichtberücksichtigung der Unterhaltspficht gegenüber Kind ?

Ich soll die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber dem minderjährigen Kind gem. § 850 c 4 ZPO zu 0,5 unberücksichtigt lassen, da beide Elternteile unterhaltsverpflichtet sind und die Kindesmutter eigenes Einkommen hat, also unterhaltsfähig ist. Dem Schuldner verbliebe daher eine Unterhaltspflicht in Höhe von 0,5 für das Kind. Zöller und Stöber sagen zu diesem Fall nicht so Recht etwas. Nur für den Fall, dass gegen beide Eltern gepfändet wird, dann muss jedem Elternteil der volle pfändungsfreie Einkommensteil belassen werden (§ 850 c ZPO RN 7, 31. Aufl. Zöller). Dann müsste es doch bei einem Einzel - Schuldner genauso sein oder ?


Nichtberücksichtigung der Unterhaltspficht gegenüber Kind ?

Änderung Landesversicherungsanstalt Brandenburg in Deutsche Rentenversicherung Bln/Br

Ich habe einen Antrag zum Erlass eines PfüB vorliegen. Grundlage ist ein Beitragsbescheid mit der ursprünglichen Gläubigerin der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, welcher eine Klausel der Deutschen Rentenversicherung Berlin - Brandenburg als Rechtsnachfolgerin enthält und mit der Bescheinigung der DRV, dass "der Bescheid am ... in einer verschlossenen, mit der Anschrift des Empfängers versehenen Sendung der Postanstalt zum Zwecke der Aushändigung an den bezeichneten Empfänger übergeben" wurde.
Ich bin der Meinung, das reicht mir nicht als Nachweis der Zustellung und bin mir nicht sicher, ob es sich um eine Rechtsnachfolge handelt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Änderung der DRV hab ich mir im BGBL und in dem Gesetz - und Verordnungsblatt bereits herausgesucht.
Hat Jemand genauere Kenntnisse dazu ?


Änderung Landesversicherungsanstalt Brandenburg in Deutsche Rentenversicherung Bln/Br

Entnahme Gelder vom Nachlasskonto durch Betreuer

Hallo,
ich weiß nicht, ob dieses Thema hier genau richtig ist oder eher den Nachlasssachen zuzuordnen ist.
In einem Betreuungsverfahren ist der Vater des Betreuten und des Betreuers verstorben (Betreuter und Betreuer sind folglich Brüder). Es gibt noch weitere Kinder, die ebenfalls Miterben sind. Es gibt ein Nachlasskonto, die Auszahlung an die Erben ist noch nicht erfolgt.

Jetzt legt mir der Betreuer Nachweise vor, dass er zu Lebzeiten des Vaters Rechnung für diesen gezahlt hat (quasi Geld geliehen hat) und fragt an, ob es eine Möglichkeit gibt, dass er sich diese Gelder vorab aus dem Nachlassvermögen entnimmt. Die übrigen Miterben seien hiermit einverstanden.
Ist es überhaupt möglich das Geld mit Einverständnis der Miterben vom Nachlasskonto zu entnehmen oder auf welche Weise müsste der Betreuer diese Ansprüche geltend machen?
Und wenn es möglich ist, wie verhält es sich mit meinem Betreuten, der sein Einverständnis ja nicht selbst erklären kann? Wegen des Vertretungsausschlusses bräuchte ich dann ja auch noch einen Ergänzungsbetreuer.

Mein Gefühlt sagt mir, dass der Betreuer sich die ausgelegten Gelder nicht einfach mit Einverständnis entnehmen kann und somit den Vorrang vor evtl. weiteren Nachlassgläubigern genießt. Ob weitere Gläubiger vorhanden sind entzieht sich meiner Kenntnis, aber wäre ja denkbar.

Über Antworten würde ich mich freuen! :)


Entnahme Gelder vom Nachlasskonto durch Betreuer

Teilung nach § 8 WEG

Hallöle, habe folgendes Problem:

Es soll ein Grundstück nach § 8 WEG aufgeteilt werden. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück ist eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der jeweiligen Eigentümer des nun aufzuteilenden Grundstücks eingetragen mit dem Inhalt, dass diese die Gartenflächen nutzen dürfen und zwar ausschließlich.

Bei der Teilung nach § 8 WEG werden nun diese auf dem Nachbargrundstück liegenden Rasenflächen im Rahmen der Grunddienstbarkeit den jeweiligen Eigentümern der zu bildenden Erdgeschosswohnungen als Sondernutzungsrecht zugewiesen. Ist das so möglich?


Teilung nach § 8 WEG

Doppelvollmacht

Hallo:)

Ich hab mal eine Frage zu der Doppelvollmacht eines Notars. Genehmigt werden soll die Bestellung eines Grundpfandrechts aufgrund Belastungsvollmacht.
So nun unterschreibt ja der Betreuer die Urkunde nicht mehr, sondern nur noch die Bevollmächtigten. Die Doppelvollmacht lautet hier u.a.: Der Betreuer beauftragt den Notar, die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu beantragen etc.
Da der Betreuer ja aber nicht unterschreibt frage ich mich nun, ob der Notar den Antrag hätte stellen dürfen bzw. wer hier überhaupt den Antrag stellen darf. Die Bevollmächtigten? Gehört das zur Belastungsvollmacht dazu? Und wie verfahren ich jetzt am besten weiter? Ich mache das nur in Vertretung und bin ein bisschen verwirrt...:oops:

Ich hoffe ihr könnt mir schnell weiterhelfen


Doppelvollmacht

Kostenausgleichsverfahren

Hallo,

es gibt eine komplizierte Kostenentscheidung im Urteil. Beide Parteien haben Kostenausgleichsanträge gestellt. Die Rechtspflegerin führt jedoch keinen Ausgleich aller Kosten durch, sondern hat jetzt erst einmal einen KfB für den Kläger gemacht, wonach die Beklagten dessen Kosten zu erstatten haben. Es fehlt also der Beschluss, wonach der KLäger Kosten an die Beklagten zu 1. und zu 2. (unterschiedliche Quoten) zu erstatten hat.

Ist das so richtig? Hätte die Rechtspflegerin nicht alle Anträge in einem Beschluss "ausgleichen" müssen?

Danke vorab

Liane


Kostenausgleichsverfahren

Verzugszinsen auf Prozesszinsen?

Hi!

Der Anfechtungsanspruch ist ab Insolvenzeröffnung nach § 291 BGB zu verzinsen, BGH v. 1.2.2007, IX RZ 96/04.
Was ist aber, wenn ich zwar den Anfechtungsanspruch zahle, die Zinsen nach § 291 BGB aber säumig bleibe? Entfallen hierauf wieder (Verzugs-)Zinsen?


Verzugszinsen auf Prozesszinsen?

Zuständigkeit Eröffnung Erbverträge

Folgender Sachverhalt:

Erblasser 1 im Zuständigkeitsbereich Nachlassgericht A verstorben.
Er hinterlässt 3 Erbverträge mit seinem Ehegatten. Alle drei Erbverträge werden eröffnet und zu den Nachlassakten genommen.

Ehegatte errichtet ein notarielles Testament, das beim Nachlassgericht A besonders amtlich verwahrt wird.

Ehegatte (Erblasser 2) stirbt in Zuständigkeitsbereich Nachlassgericht B.

Nachlassgericht A eröffnet das notarielle Testament und übersendet es an das Nachlassgericht B.
Nachlassgericht A übersendet uneröffnet die Erbverträge an das Nachlassgericht B.

Auf Rückfrage beim Nachlassgericht A erklärt die dortige Rechtspflegerin.

Notarielle besonders amtlich verwahrte Testamente seinen durch das Nachlassgericht A zu eröffenen.
In den Nachlassakten verwahrte Erbverträge seien durch das Nachlassgericht A nicht zu eröffnen (da nicht besonders amtlich verwahrt), sondern uneröffnet an das Nachlassgericht B zu übersenden.
Die Rechtsprechung zu "amtlich verwahrten (privatschriftlichen) Testamenten" (Pflicht zur Eröffnung durch das amtlich verwahrende Nachlassgericht) würde für Erbverträge nicht gelten.

Ich war bisher der Meinung, dass alle in "amtlicher Verwahrung" (d.h. insbesondere in den Nachlassakten) befindliche Verfügungen von Todes wegen (seien es Testamente oder Erbverträge) zu eröffnen und nach Eröffnung zu übersenden sind.

Liege ich hier falsch?
Sind Entscheidungen bekannt?

Die Suchfunktion hat mir nicht weitergeholfen?

Ich werde nunmehr als Nachlassgericht B die Erbverträge eröffnen und Kosten für die Eröffnung des notariellen Testaments durch das Nachlassgericht A und die Eröffnung der Erbverträge durch das Nachlassgericht B erheben. Oder darf ich nur einmal die Kosten für die Testaments/Erbvertragseröffnung erheben?


Zuständigkeit Eröffnung Erbverträge

Pflichtteilsanspruch Mutter gegen Kind

Hallo,
ich finde über die Suchfunktion nichts und habe dazu noch irgendwie einen Knoten im Kopf :oops: :confused:

Die Mutter hat einen Pflichtteilsanspruch gegen ihre Tochter.
Wird für die Geltendmachung ein Ergänzungspfleger benötigt oder handelt es sich um
die Erfüllung einer Verbindlichkeit?
Der Betrag lässt sich rechnerisch feststellen.

Vielen Dank


Pflichtteilsanspruch Mutter gegen Kind

Zustellung Urteil, Adhäsion, vollstreckbare Ausfertigung

Hallo an alle,

folgende Akte liegt mir vor:
Durch Urteil ist der Angeklagte verpflichtet worden, an den Adhäsionskläger einen Geldbetrag zu bezahlen.
Das Urteil ist -laut Vermerk- formell rechtskräftig.

Der Anwalt des Adhäsionsklägers möchte nun eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt bekommen.
Dass das der UdG macht, habe ich schon herausgefunden (meine Dame meinte nämlich, dass ich das machen müsse, das konnte ich nicht recht glauben ;)), aber mir stellt sich nun die Frage:
Zustellung des Urteils?
Bevor ich eine Klausel erteile, muss ich doch das Urteil entsprechend zustellen, oder?

Wer veranlasst das? Mir war, als würde das der Rechtspfleger machen und als wäre das irgendwie nicht so einfach wie in Zivil.

Kann jemand helfen?

Danke!

LG
HiHoSa


Zustellung Urteil, Adhäsion, vollstreckbare Ausfertigung

Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke

Zulasten des Flst. 100 soll eine Grunddienstbarkeit für Flst. 200 und Flst. 300 eingetragen werden. Ein Berechtigungsverhältnis ist nicht angegeben. Dies ist nach einem Beschluss des BayObLG (BayObLG, 20.02.2002, 2Z BR 10/02) dann entbehrlich, wenn Eigentümer der herrschenden Grundstücke ein und dieselbe Person ist.

Zum Jetzigen Zeitpunkt ist dies noch der Fall. Allerdings wird in der obigen Urkunde das Flst. 200 in zwei Wohnungseinheiten aufgeteilt und in einer danach eingegangenen Urkunde eine dieser Einheiten verkauft. Eine Erwerbsvormerkung und eine Grundschuld sollen eingetragen werden.

Nach meiner Ansicht sind die Anträge auf Eintragung der Grunddienstbarkeiten und alle weiten Anträge zu vollziehen, da auf den Zeitpunkt der ersten Urkunde abgestellt werden muss; hier waren alle Flst. im selben Eigentum.

1) Liege ich hier richtig?

2) Ist bezgl. der anschließenden Eigentumsänderung irgendetwas zu beachten, da dann ja nicht mehr beide Flst. demselben Eigentümer gehören oder wird dies einfach so hingenommen?


Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke

Finanzsanktionsliste

Hallo zusammen,

ich habe eine Treffer in der Finanzsanktionsliste.
Wie ist nun weiter vorzugehen; Benachrichtigungen/Mitteilungen an.... keine Eintragung??
Danke für die Hilfe


Finanzsanktionsliste

Adoptionsbeschluss nicht auffindbar

Hallo ihr Lieben,

Ich habe hier folgende Nachlassangelegenheit:

Die Verstorbene hinterlässt einen Ehemann, jedoch keine Kinder. Beide Eltern sind bereits vorverstorben, es gibt noch drei Vollgeschwister, wovon einer kinderlos vorverstorben ist, sowie eine Halbschwester mütterlicherseits, die jedoch "wegadoptiert" wurde. Dies ergibt sich aus einem Randvermerk aus dem Stammbuch. Sie ist am 25.02.1945 geboren und wurde ausweislich des Vermerks am 16.07.1947 adoptiert. Somit war sie am 01.01.1977 volljährig und es gelten hier die Regelungen über das Volljährigenerbrecht. Daher besteht die Verwandtschaft zu dem ursprünglichen Verwandten fort und sie wäre erbberechtigt nach der Erblasserin. Aus dem Randvermerk ergibt sich auch das Aktenzeichen und das Gericht, das damals entschieden hat.
Diese Akten versuchen wir seit nunmehr einen Jahr anzufordern, jedoch ergebnislos. Obwohl die Aufbewahrungsfrist für Adoptionsakten 120 Jahre beträgt, ist die Akte nicht mehr auffindbar.

Auch die Adoptiveltern der Angenommenen sind bereits verstorben und wir haben versucht über diese Nachlassakten den Adoptionsbeschluss zu erlangen, aber nach Aussonderung sei dort ebenfalls kein Hinweis mehr zu erlangen.

Letztlich haben wir die Angenommene selbst angeschrieben und um Übersendung des Adoptionsbeschlusses gebeten. Diese hat ihn jedoch nicht und kann ihn ebenfalls nicht anfordern, da die Akte weg ist.

Die Angenommene will nun nach diesem ganzen "Theater" auf das Erbe verzichten. Ich habe ihr mitgeteilt, dass dies so formlos nicht möglich ist und überhaupt ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen. Ein Anfechtungsgrund dürfte hier auch nicht vorhanden sein.

Wie seht ihr die Lage nun? Reicht euch der Randvermerk auf der Geburtsurkunde? Wenn nein, wie würdet ihr nun vorgehen? Es gibt ja nun keinerlei Hinweise dafür, dass sie nicht erbberechtigt ist. Wäre sie nicht adoptiert, wäre sie es. Und bei einer Adoption zum angegebenen Zeitpunkt wäre sie es auch.
Andernfalls fällt mir nur noch die Erteilung eines Teilerbscheins ein. Der Teil der Angenommenen würde dann aber wohl auf ewig unberührt bleiben.

LG und danke!


Adoptionsbeschluss nicht auffindbar

mardi 30 août 2016

Verbüssung normieren!

Ich hatte eine Jugendstrafvollstreckung wegen Vollzug einer Jugendstrafe gem. § 85 JGG an das für die JVA zuständige AG abgegeben.
Jetzt kam die Sache zurück - wie eigentlich immer - mit dem Bemerken, dass der VU die Strafe verbüßt hat.
Ich habe die Akte dann zur StA zum dortigen Verbleib zurückgeschickt.
Diese schickt mir die Akte zurück mit der Bitte um "Prüfung: die Verbüßung der Jugendstrafe ist noch zu normieren."
So einen Fall hatte ich noch nie. Ist das bei anderen Behörden so üblich? Muß daher das gem. § 85 JGG zuständige AG die Normierung noch ergänzen?


Verbüssung normieren!

Nichtberücksichtigung der Unterhaltspficht gegenüber Kind ?

Ich soll die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber dem minderjährigen Kind gem. § 850 c 4 ZPO zu 0,5 unberücksichtigt lassen, da beide Elternteile unterhaltsverpflichtet sind und die Kindesmutter eigenes Einkommen hat, also unterhaltsfähig ist. Dem Schuldner verbliebe daher eine Unterhaltspflicht in Höhe von 0,5 für das Kind. Zöller und Stöber sagen zu diesem Fall nicht so Recht etwas. Nur für den Fall, dass gegen beide Eltern gepfändet wird, dann muss jedem Elternteil der volle pfändungsfreie Einkommensteil belassen werden (§ 850 c ZPO RN 7, 31. Aufl. Zöller). Dann müsste es doch bei einem Einzel - Schuldner genauso sein oder ?


Nichtberücksichtigung der Unterhaltspficht gegenüber Kind ?

Änderung Landesversicherungsanstalt Brandenburg in Deutsche Rentenversicherung Bln/Br

Ich habe einen Antrag zum Erlass eines PfüB vorliegen. Grundlage ist ein Beitragsbescheid mit der ursprünglichen Gläubigerin der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, welcher eine Klausel der Deutschen Rentenversicherung Berlin - Brandenburg als Rechtsnachfolgerin enthält und mit der Bescheinigung der DRV, dass "der Bescheid am ... in einer verschlossenen, mit der Anschrift des Empfängers versehenen Sendung der Postanstalt zum Zwecke der Aushändigung an den bezeichneten Empfänger übergeben" wurde.
Ich bin der Meinung, das reicht mir nicht als Nachweis der Zustellung und bin mir nicht sicher, ob es sich um eine Rechtsnachfolge handelt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Änderung der DRV hab ich mir im BGBL und in dem Gesetz - und Verordnungsblatt bereits herausgesucht.
Hat Jemand genauere Kenntnisse dazu ?


Änderung Landesversicherungsanstalt Brandenburg in Deutsche Rentenversicherung Bln/Br

Entnahme Gelder vom Nachlasskonto durch Betreuer

Hallo,
ich weiß nicht, ob dieses Thema hier genau richtig ist oder eher den Nachlasssachen zuzuordnen ist.
In einem Betreuungsverfahren ist der Vater des Betreuten und des Betreuers verstorben (Betreuter und Betreuer sind folglich Brüder). Es gibt noch weitere Kinder, die ebenfalls Miterben sind. Es gibt ein Nachlasskonto, die Auszahlung an die Erben ist noch nicht erfolgt.

Jetzt legt mir der Betreuer Nachweise vor, dass er zu Lebzeiten des Vaters Rechnung für diesen gezahlt hat (quasi Geld geliehen hat) und fragt an, ob es eine Möglichkeit gibt, dass er sich diese Gelder vorab aus dem Nachlassvermögen entnimmt. Die übrigen Miterben seien hiermit einverstanden.
Ist es überhaupt möglich das Geld mit Einverständnis der Miterben vom Nachlasskonto zu entnehmen oder auf welche Weise müsste der Betreuer diese Ansprüche geltend machen?
Und wenn es möglich ist, wie verhält es sich mit meinem Betreuten, der sein Einverständnis ja nicht selbst erklären kann? Wegen des Vertretungsausschlusses bräuchte ich dann ja auch noch einen Ergänzungsbetreuer.

Mein Gefühlt sagt mir, dass der Betreuer sich die ausgelegten Gelder nicht einfach mit Einverständnis entnehmen kann und somit den Vorrang vor evtl. weiteren Nachlassgläubigern genießt. Ob weitere Gläubiger vorhanden sind entzieht sich meiner Kenntnis, aber wäre ja denkbar.

Über Antworten würde ich mich freuen! :)


Entnahme Gelder vom Nachlasskonto durch Betreuer

Teilung nach § 8 WEG

Hallöle, habe folgendes Problem:

Es soll ein Grundstück nach § 8 WEG aufgeteilt werden. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück ist eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der jeweiligen Eigentümer des nun aufzuteilenden Grundstücks eingetragen mit dem Inhalt, dass diese die Gartenflächen nutzen dürfen und zwar ausschließlich.

Bei der Teilung nach § 8 WEG werden nun diese auf dem Nachbargrundstück liegenden Rasenflächen im Rahmen der Grunddienstbarkeit den jeweiligen Eigentümern der zu bildenden Erdgeschosswohnungen als Sondernutzungsrecht zugewiesen. Ist das so möglich?


Teilung nach § 8 WEG

Bundesfernstraßengesetz

Hallöle,

hatte jemand schonmal den Fall, dass die Berichtigung des Eigentümers nach § 6 Bundesfernstraßengesetz beantragt worden ist?
Grundstück ist für die BRD eingetragen und soll nun auf die Stadt X berichtigt werden, diese beantragt mit Unterschrift und Siegel und erklärt, dass diese Straße nun zur Gemeindestraße in die Baulast abgestuft worden ist.

Genügt dies?
Und wie würdet ihr das formulieren?

Danke schonmal :)


Bundesfernstraßengesetz

§ 1618 BGB - Gesetzentwurf zur Rückbenennung

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

http://ift.tt/2c5jWN4

u.a. mit einer Änderung der §§ 1618 BGB und § 9 Absatz 5 LPartG; dem volljährigen Kind soll (durch Erklärung gegenüber dem Standesamt) eine Option zur Rückbenennung eingeräumt werden


§ 1618 BGB - Gesetzentwurf zur Rückbenennung

Auslegung Pfandentlassung -> Zustimmung

Hallo zusammen:)

Folgender Fall:

Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen und gemäß §9 GBO vermerkt.
Die Dienstbarkeit soll nun gelöscht werden.

Auf dem Blatt, auf dem der Herrschvermerk eingetragen ist, sind in Abt III Rechte eingetragen.
Habe dann die Zustimmungserklärungen dieser Gläubiger gem §21 GBO angefordert.

Eingereicht wurde nun allerdings eine Entlassung des "aufgeführten grundstücksgleichen Rechts" (gemeint ist der Herrschvermerk) aus der Mithaft, mitsamt der Bewilligung für die lastenfreie Abschreibung.

Meine Frage ist nun, ob diese Pfandentlassung so ausgelegt werden kann oder evtl. sogar muss, dass ich darin die Zustimmungserklärung sehen kann.


Vielen Dank schonmal!

LG


Auslegung Pfandentlassung -> Zustimmung

Rücknahme Antrag auf Genehmigung

Hallo,

ich habe mich bereits hier belesen, weiß aber verfahrenstechnisch nicht so richtig weiter.

Mutter stirbt, Vater schlägt aus für seinen Sohn (17 jährig) wegen Überschuldung, Hausgutachten hat er auch eingereicht.

Jetzt rief er zunächst an und reichte noch einen Schriftsatz nach mit dem Inhalt, dass die Überschuldung nur gering ist bzw. gegen null geht und die Ausschlagung den Verkauf des Hauses erschweren würde, da dann x,y und z Erben würden bzw. noch weiter entfernte Verwandte. Er möchte "die Ausschlagung zurücknehmen" und den "Antrag auf Ablehnung" (er meint wohl Genehmigung) zurück ziehen.
Dass das geht und ich die Genehmigung dann nicht mehr erteilen darf, habe ich hier schon rausgefunden. Wäre hier angesichts des Alters des Kindes (obwohl vermögensrechtliche Angelegenheit) nicht auch zunächst eine Anhörung angebracht? Es wird immerhin im April 2017 volljährig.

Wie gehe ich dann vor? Einfach Mitteilung ans Nachlassgericht und weglegen? Einen Ablehnungsbeschluss kann ich ja nicht machen, da ja der Antrag gar nicht aufrecht erhalten wird........
Kosten... ????:confused::confused::oops:


Rücknahme Antrag auf Genehmigung

Einstellungstest am OLG Braunschweig

Guten Tag,
ich bin am kommenden Donnerstag in Braunschweig zum Einstellungstest eingeladen.:)
Hat jemand Erfahrungen wie der Test abläuft?:confused:
Was erwartet mich also was muss ich machen?:confused::confused::confused:
Wie lange dauert das ungefähr?:confused:
Was sollte ich mitbringen? :confused:
Da dies mein erster Einstellungstest ist, habe ich KEINE Erfahrung. Ich würde mich riesig freuen wenn mir jemand antwortet.
Bitte, ihr würdet mir ganz dolle mit euren Antworten helfen. :oops:
Zoe


Einstellungstest am OLG Braunschweig

zwei Angelegenheiten

Hallo,

Mdt. kommt mit Bescheid des Jobcenters wegen Minderung ALG II sowie einen Bescheid der Bundesagentur mit einer Sperrzeit. Gegen beide wurde Widerspruch eingelegt.

Wir beantragen zwei Beratungshilfescheine, Gericht moniert da von einer einheitlichen Auftragserteilung und einem einheitlichen rechtlichen Rahmen auszugehen ist.


zwei Angelegenheiten

lundi 29 août 2016

Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses

Erblasser (deutscher Staatsangehöriger) verstirbt mit letztem Domizil in Deutschland.

Er hinterlässt ein privatschriftliches Testament, wonach der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist.
Alleinerbe hat die Erbschaft angenommen.

Erblasser hinterlässt

a) eine Eigentumswohnung in Österreich und
b) ein Konto bei einer Raiba in Österreich.

Erbe beantragt Europäisches Nachlasszeugnis.

Nunmehr teilt der Erbe mit, dass

a) der zuständige Notar in Österreich (wohl der Gerichtskommisär) die zwingende Aufnahme der Immobilie ("so wie sie im Grundbuch eingetragen ist") und

b) die Bank die Aufnahme des Kontos (mit Berechtigtem, Kontonummer und Kontostand)

im Europäischen Nachlasszeugnis.

Muss ich diesen Forderungen des österreichischen Gerichtskommisärs bzw. der österreichischen Bank nachkommen?

Für mich kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, d.h. weltweite Universalsukzession.
Was hat da eine österreichische Immobilie bzw. ein österreichisches Konto im Europäischen Nachlasszeugnis zu suchen?

Nur dass der österreichische Gerichtskommisär die Immobilie und das Bankkonto einantworten kann?


Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses

Firma geändert nach Verschmelzung - Rechtsnachfolge § 727 ZPO

Hallo,

ich brauche mal wieder eure Hilfe!

Ich habe einen KFB im April erlassen. Die Beklagte ist eine GmbH. Die Zustellung an die Beklagte konnte nicht mehr erfolgen, da die GmbH mit einer LTD & Co. KG verschmolzen ist (laut HRB Eintragung der Verschmelzung im März).
Der Klagepartei beantragt die Zustellung an die LTD. Die Rechtsnachfolge wurde mittlerweile nachgewiesen.

Nun meine Frage:

Wie stelle ich jetzt den KFB zu?
Mache ich jetzt eine Rubrumsberichtigung? Rechtsnachfolgevermerk?

:gruebel:


Firma geändert nach Verschmelzung - Rechtsnachfolge § 727 ZPO

Vergütungsanspruch Nachlasspfleger, "falsche Erben" ermittelt

Ich habe einen not.ES Antrag, der vom NLPfl. vorbereitet und vom "Erben" not. genehmigt wurde vorliegen.

Problem: niemand hat beachtet, dass die kinderlose EL 1933 als neki geboren und 1934 adoptiert wurde. Die EL war am 1.1.77 volljährig. Alles auf dem Gebiet der DDR.

Der antragstellende "Erbe" ist das Kind eines Geschwisterteils der Adoptiveltern der EL. Wenn ich alles richtig verstanden habe was ich dazu noch einmal nachgelesen haben, dann sind erbberechtigt die Annehmenden (ohne deren weitere Verwandten) und die leiblichen Eltern, sowie deren weitere Verwandten.

Dies würde bedeuten ich hätte einen Antrag einer nicht erbberechtigten Person. Was mir aber mehr Kopfzerbrechen macht: der Nlpf. hat dann in die völlig falsche Richtung ermittelt und damit viel Zeit und Geld (Nachlass) verbraucht.


Vergütungsanspruch Nachlasspfleger, "falsche Erben" ermittelt

Pfändung Eigengeld und Herausgabgeanspruch

Eine Pfändung des Eigengeldes wurde beantragt und entsprochen.
Nun hatten wir noch beantragt den Herausgabeanspruch bezüglich der Wertgegenstände und Barvermögen, die der Schuldner bei Haftantritt bei sich hatte zu pfänden. Das Gericht will dies näher bezeichnet wissen und verweist auf ...Stöber, den wir nicht haben). Kann da jemand helfen?


Pfändung Eigengeld und Herausgabgeanspruch

Verdienstausfall Selbständiger, aufstockend ALG II

Hallo,

im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens macht der Kläger Verdienstausfall in Höhe von 21,00 € pro Stunde geltend. Er ist selbständig und erhält aufstockend ALG II- Leistungen. Wie wird das im Rahmen des Festsetzungsverfahrens berücksichtigt?
Wie soll der Selbständige den Nachweis des Verdienstausfalls (Höchstsatz) erbringen können?


Verdienstausfall Selbständiger, aufstockend ALG II

Genehmigung Anlage in Wertpapierdepots

Folgende Situation: Mutter und Stiefvater einer 14 Jährigen haben vor sechs Jahren ein Wertpapierdepot für die 14 Jährige errichtet. Das darin befindliche Vermögen macht etwa 2/3 des gesamten Vermögens aus. Das übrige Drittel befindet sich auf einem Sparbuch.
Nun ist die Mutter verstorben, der Stiefvater hat die Vormundschaft übernommen. Die Bank weigert sich nun, dass Wertpapierdepot weiter zu führen, beziehungsweise verlangt eine familiengerichtliche Genehmigung. Diese hat der Stiefvater nun beantragt, ersatzweise die Anlage in Wertpapierdepots einer anderen Bank.
Mittlerweile wurde mir der 2010 geschlossene Wertpapierdepotvertrag eingereicht und zudem die jeweiligen Jahresdepotauszüge. Es ist klar eine Wertsteigerung zu erkennen.
Ich kenne mich mit Wertpapieren aber leider so gar nicht aus und bin nun etwas ratlos.
Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Worauf muss ich achten? Was sollte ich noch ermitteln?

Schon jetzt vielen lieben Dank!

Viele Grüße
*Sandy


Genehmigung Anlage in Wertpapierdepots

Schwetzingen 2016 wer ist dabei?

Wer von euch ist dabei? Vielleicht ja sogar noch wer aus NRW? :D


Schwetzingen 2016 wer ist dabei?

Einkünfte aus Vermietung § 850i ZPO; Aufrechnung mit Nutzungsentschädigung?

Guten Morgen,

bin noch nicht so lange in der Insolvenzabteilung tätig und rätsele gerade an einem Problem herum, zu dem ich noch nicht so richtig etwas gefunden habe.

Ich hatte in einer Insolvenzakte einen Antrag des Schuldners nach § 850i ZPO die Einkünfte aus Mieteinnahmen (auch rückwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) pfandfrei zu belassen. Bei den Mieteinnahmen handelt es sich um die einzigen Einkünfte des Schuldners und Hilfe zum Lebensunterhalt wurde ihm aufgrund der vorhandenen Mieteinnahmen auch abgelehnt.

Mit Beschluss ordnete ich daher an, dass dem Schuldner ab .... künftig die erzielten Einnahmen aus der Vermietung der in seinem Eigentum stehenden Objekte mit einem Betrag von bis zu 1.073,88 Euro pfandfrei zu belassen und freizugeben sind (hinsichtlich der rückwirkenden Auszahlung durch den Insverw habe ich den Antrag abgelehnt).
Inzwischen stellte sich heraus, dass sich die tatsächlichen Mieteinnahmen durch Veräußerungen einzelner Objekte im Laufe des Insolvenzverfahrens durch d. InsVerw. aktuell noch auf rd. 300,00 € belaufen. Meines Erachtens jedoch insoweit nicht ausschlaggebend, da dann halt 300,00 € Mieteinnahmen für den Schuldner freigegeben sind.

Gegen den Beschluss legt d. InsVerw. sofortige Beschwerde ein, mit der Begründung der Schuldner sei eigenmächtig in eines seiner Objekte eingezogen und zahle keine Nutzungsentschädigung. Diese stehe der Insolvenzmasse jedoch zu und somit werde Aufrechnung der freigegeben Mieteinnahmen mit der vom Schuldner zu zahlenden Nutzungsentschädigung erklärt, so dass im Ergebnis keine Zahlungen an den Schuldner zu erfolgen hätten.


Ist die Aufrechnung im vorliegenden Fall tatsächlich möglich? Eine Nutzungsentschädigung mag der Insolvenzmasse ja tatsächlich zustehen aber der Schuldner hat derzeit tatsächlich keinerlei Einkommen und erhält zunächst wegen seiner angeblichen Mieteinahmen auch nichts.
Wie verhält es sich denn mit der Möglichkeit der Aufrechnung mit den für pfändungsfrei befundenen Mieteinnahmen?


Ich bin da momentan etwas ratlos wie in dieser Angelegenheit weiter vorzugehen ist... :gruebel:


Einkünfte aus Vermietung § 850i ZPO; Aufrechnung mit Nutzungsentschädigung?

umF nach Türkei verzogen

Hallo,

das Ja als Vormund teilt mit, dass ein umF (16 Jahre) zu Verwandten in die Türkei verzogen sei und bittet um Aufhebung der Vormundschaft.

Normalerweise hätte er nicht ohne weiteres unseren Landkreis verlassen dürfen und das JA hat Rückführung des umF nach dem HKÜ beantragt. Dies wurde abgelehnt, da der umF bereits älter als 16 Jahre ist und das HKÜ keine Anwendung mehr findet.

Das JA hat somit keine rechtliche Handhabe den umF in unseren Landkreis zurück zu führen.

Vormundschaft aufheben? Ein Wegfall der Voraussetzungen nach § 1882 BGB liegt nicht wirklich vor. Aber welchen Sinn macht es, wenn sich der umF nunmehr in der Türkei aufhält hier die Vormundschaft weiter zu führen.

Für Ideen / Vorschläge bin ich sehr dankbar...


umF nach Türkei verzogen

dimanche 28 août 2016

Suche Potsdam, biete Berlin

Hallo liebe KollegInnen,

wie oben schon geschrieben möchte ich gern von Berlin nach Potsdam wechseln.
Gerne auch Ringtausch!

Viele Grüße lalilu


Suche Potsdam, biete Berlin

Eintragung Dienstbarkeit

Hallo zusammen,

hab am Freitag einen seltsamen Fall bekommen:

Mir liegt eine Eintragungsbewilligung für ein Nutzungsrecht vor. Das Nutzungsrecht wird durch Rechtsgeschäft auf ein Teilstück begrenzt. Im Vertrag wird allerdings das Teilstück überhaupt nicht beschrieben. Es heisst lediglich im Vertrag, dass die Nutzung auf einem Teilstück des Flurstücks xyz, das auf der in der Anlage beigefügten Karte markiert wurde, begrenzt wird.

D. h. doch, dass aus der Karte sämtliche Informationen hervorgehen müssen? Meiner Meinung nach fehlen noch wichtige Informationen, z. b. wie groß die Fläche ist und welche Maße die hat.

Viele Grüße


Eintragung Dienstbarkeit

Suche Potsdam, biete Berlin

Hallo liebe KollegInnen,

wie oben schon geschrieben möchte ich gern von Berlin nach Potsdam wechseln.
Gerne auch Ringtausch!

Viele Grüße lalilu


Suche Potsdam, biete Berlin

Eintragung Dienstbarkeit

Hallo zusammen,

hab am Freitag einen seltsamen Fall bekommen:

Mir liegt eine Eintragungsbewilligung für ein Nutzungsrecht vor. Das Nutzungsrecht wird durch Rechtsgeschäft auf ein Teilstück begrenzt. Im Vertrag wird allerdings das Teilstück überhaupt nicht beschrieben. Es heisst lediglich im Vertrag, dass die Nutzung auf einem Teilstück des Flurstücks xyz, das auf der in der Anlage beigefügten Karte markiert wurde, begrenzt wird.

D. h. doch, dass aus der Karte sämtliche Informationen hervorgehen müssen? Meiner Meinung nach fehlen noch wichtige Informationen, z. b. wie groß die Fläche ist und welche Maße die hat.

Viele Grüße


Eintragung Dienstbarkeit

samedi 27 août 2016

Suche Celle, biete Oldenburg

Hallo,

ich bin Rechtspfleger im OLG Bezirk Oldenburg und suche eine/n Tauschpartner/in aus dem OLG Bezirk Celle.

Mit der Hoffnung auf Interessenten und freundlichen Grüßen:)


Suche Celle, biete Oldenburg

Suche Celle, biete Oldenburg

Hallo,

ich bin Rechtspfleger im OLG Bezirk Oldenburg und suche eine/n Tauschpartner/in aus dem OLG Bezirk Celle.

Mit der Hoffnung auf Interessenten und freundlichen Grüßen:)


Suche Celle, biete Oldenburg

vendredi 26 août 2016

insolwenz sinnwol?

Der Betreute ist sterbenkrank hat Prozess verloren.Es handelt sich um 40.000Euro Schulden.Er lebt mit seine Ehefrau welche Ihm pflegt im Haus welche ist nicht bezahlt aber die monatliche Raten werden bezahlt.Durch den verlorene Prozess enstehen Probleme.Der Gläubiger will verlangen sein Geld,welche der Beteute nicht zahlen kann.Er ist geschäftsunfähig ,kurz von sterben.Ist eine Insolwenz sinnwol,wenn der Betreute in kurzen Zeit sterben wurde,bedeutet auch keine Restschuldenbefreung usw.Was passiert,wenn wegen Masse Insolwenz abgeleht wird?


insolwenz sinnwol?

Schlichtungsverfahren

Huhu,

der RA hat reicht mir folgende Abrechnung ein:

GG a ) außergerichtlich 85 €
b) Schlichtungsverfahren 85 €
EG 150 €

usw.

Anbei geheftet ist eine Unterlassungsvereinbarung, die im Schiedsverfahren getroffen wurde.

Können hier zwei volle GG anfallen? Und kann die Einigung im Rahmen des Schiedsverfahrens über die BerH abgerechnet werden ?

Liebe Grüße und schönes Wochenende ;)


Schlichtungsverfahren

Beteiligung des Gegners im (Nicht-)Abhilfeverfahren?

Angenommen, in einem streitigen Verfahren wird gegen eine Rpfl.-Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, über welches eine Abhilfeentscheidung zu ergehen hat.

Beteiligt Ihr in solchen Fällen den Gegner, bevor Ihr über die Abhilfe bzw. Nicht-Abhilfe entscheidet?


Beteiligung des Gegners im (Nicht-)Abhilfeverfahren?

Steuerklasse/Pfändungsbeträge

Mitten im Jahr wird bekannt, dass das Finanzamt die Steuerklasse des Schuldners von ändert, da der Schuldner irrtümlicherweise in der Steuerklasse 3 war 6 Monate lang.

Durch die rückwirkende Einstufung in die Steuererklasse 1 stellt sich nun die Frage, ob der Insolvenzverwalter zuviel erhaltene Pfändungsbeträge für die 6 Monate zurücküberweisen muss. Wie sieht ihr das?


Steuerklasse/Pfändungsbeträge

Streit um Aufgabenkreis...

Betroffene hat zu Hause gelebt. Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes im Juni 2016 stand sodann der Übergang in die Kurzzeitpflege an. Aus dieser Kurzzeitpflege ist sie jetzt in einen endgültigen Heimplatz dort eingewiesen worden. Sie wird also nicht mehr nach Hause zurückkehren. Eine stark fortschreitende Demenz macht das unmöglich. Attest liegt mir entsprechend vor. Der Betreuer hat die Kündigung der Mietwohnung beantragt. Aus den hier schon gelaufenen Themen bin ich davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Vermögenssorge alleine nicht ausreicht (angeordnet ist bisher Gesundheit, Vermögenssorge sowie Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten). An Aufenthaltsbestimmung hatte ich hier konkret noch gedacht.
Der Richter hat die Akte nunmehr wieder zurückgegeben und gesagt, dass das ausreichen würde. Sie wäre doch schon im Heim. Eine Erweiterung käme hier nicht mehr in Frage.

Kann ich das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Wohnraumkündigung tatsächlich nur mit dem vorliegenden Aufgabenkreis VS betreiben? Für eine Einschätzung wäre ich dankbar. Angemerkt sein noch, dass die Aufgabenkreise hier ein ständiges Reizthema sind.


Streit um Aufgabenkreis...

Nachlassinsolvenz

Guten Morgen an alle Nachlassexperten,

ich habe noch nie Nachlasssachen bearbeitet, habe jetzt aber ein Problem in einer K-Sache und benötige etwas Nachhilfe und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt.

Also: A ist gestorben und wird von seiner Frau B beerbt. Zugleich wird wegen Überschuldung des Nachlasses die Nachlassinsolvenz angeordnet. (Es bestehen Gesellschaftsanteile an einer GbR)

Frage 1:
Warum hat denn B nicht ausgeschlagen? Gibt es einen nachvollziehbaren Grund, den man sich selber denken kann?

Frage 2:
Wer tritt in die Rechtsstellung des A ein, z.B. in einem Prozess oder in einem Zwangsversteigerungsverfahren? Der Insolvenzverwalter oder B?:gruebel:

Nun ist B auch noch verstorben.

Daher Frage 3:
Bleibt das Insolvenzverfahren bestehen?

Vielen Dank im Voraus!!!!


Nachlassinsolvenz

Verfügung wechselbezüglich?

Hallo,

ich brauche als GB-Rpflìn ein wenig Hilfe von euch :oops::
Ich habe zwei notarielle Testamente. Das erste (1994) ist ein Ehegattentestament mit dem Inhalt: Wir setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Erben ein. Erbe des Letzlebenden ist X. Falls wir gemeinsam versterben, soll ebenfalls X Erbe sein.

Jetzt ist der Mann verstorben, Frau erbt. Die Frau macht 2007 vor ihrem Tod ein neues notarielles Testament, widerruft die Einsetzung von X und setzt Y als Erben ein. Im Testament sagt sie, die Einsetzung von X war nicht wechselbezüglich, da X lediglich der Sohn von gemeinsamen Freunden war.

Hm..... wie ist jetzt die Lage? Wie beurteilt ihr diese Aussage? Für mich ist es relevant, ob ich einen Erbschein verlangen muss/kann oder nicht:confused:


Verfügung wechselbezüglich?

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Adresse falsch; Vollstreckung läuft bereits

Hallo zusammen,
passend zum Wochenende eine knifflige Sache für Euch. Über die Suchmaschine und auch hier im Forum bin ich leider nicht fündig geworden.

Zum Sachverhalt:
In einer Grundbuchsache ist eine Kostenrechnung für eine Eintragung erstellt worden. Akte weg; soweit so gut.
Irgendwann taucht der Schuldner auf und erklärt, dass gerade der Gerichtsvollzieher bei ihm gewesen sei. Er habe die Kostenrechnung nie erhalten. Dabei stellt sich heraus, dass in der Kostenrechnung (Adressfeld) tatsächlich die Hausnummer 185 statt 285 angegeben war (Fehler in der Datenpflege). Ich wollte dem Schuldner zunächst nicht so recht glauben, dass er sich nicht erhalten habe, denn die Briefe (Rechnung und Mahnung) kamen auch nie zurück. Er hat sodann die Hauptforderung von 267 EUR bei dem GV bezahlt. Also alles gut. Denk ich. Der GV hat jedoch seine Kosten abgezogen, sodass immer noch ein Rest der Forderung im System offen war. Die Vollstreckung lief also weiter. Pfändung verlief erfolglos; daher beantragte die OFD die Vermögensauskunft. Jetzt erreicht mich eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung sowie ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (§ 882d ZPO).

Ziemlich wirr alles

Jetzt die Frage(n): Die Erinnerung richtet sich ja nicht gegen den Kostenansatz per se, sondern gegen die Richtigkeit seiner Adresse. Kann ich dem trotzdem abhelfen (die Umstände mit der Zuverlässigkeit der Postzustelldienste lassen es einem Glaubhaft erscheinen, dass er die Post tatsächlich nicht erhalten haben könnte)? Wie verhält es sich dann mit den Gerichtsvollzieherkosten (der will ja auch nicht umsonst arbeiten)?

Bin sehr auf Eure Hilfe gespannt :-)


Erinnerung gegen Kostenrechnung: Adresse falsch; Vollstreckung läuft bereits

prozessbeendende Erklärung bei komb. Anfechtungs- u. Leistungsklage

Guten Morgen Verwaltungsrechtsspezialisten,

ich sitze hier über einigen Schriftsätzen und komme an einer Stelle nicht weiter.

Mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage habe ich einen Behördenbescheid angefochten (Antrag 1) und eine geleistete Zahlung zurückverlangt (Antrag 2).

Antrag 1 wurde entsprochen. Der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben.

Nun schreibt das VG, ich solle eine "prozessbeendigende Erklärung", bezüglich des aufgehobenen Bescheids abgeben.

Meine Fragen dazu:
- Beendet eine "prozessbeendigende Erklärung" das Gesamtverfahren ?
- ist mit "prozessbeendigende Erklärung" unter Umständen eine Teilweise Erledigungserklärung nur zu Antrag 1 gemeint ?
- Oder ist damit etwas anderes gemeint ?

Danke im Voraus.

Gruß Wolfgang


prozessbeendende Erklärung bei komb. Anfechtungs- u. Leistungsklage

insolwenz sinnwol?

Der Betreute ist sterbenkrank hat Prozess verloren.Es handelt sich um 40.000Euro Schulden.Er lebt mit seine Ehefrau welche Ihm pflegt im Haus welche ist nicht bezahlt aber die monatliche Raten werden bezahlt.Durch den verlorene Prozess enstehen Probleme.Der Gläubiger will verlangen sein Geld,welche der Beteute nicht zahlen kann.Er ist geschäftsunfähig ,kurz von sterben.Ist eine Insolwenz sinnwol,wenn der Betreute in kurzen Zeit sterben wurde,bedeutet auch keine Restschuldenbefreung usw.Was passiert,wenn wegen Masse Insolwenz abgeleht wird?


insolwenz sinnwol?

Schlichtungsverfahren

Huhu,

der RA hat reicht mir folgende Abrechnung ein:

GG a ) außergerichtlich 85 €
b) Schlichtungsverfahren 85 €
EG 150 €

usw.

Anbei geheftet ist eine Unterlassungsvereinbarung, die im Schiedsverfahren getroffen wurde.

Können hier zwei volle GG anfallen? Und kann die Einigung im Rahmen des Schiedsverfahrens über die BerH abgerechnet werden ?

Liebe Grüße und schönes Wochenende ;)


Schlichtungsverfahren

Beteiligung des Gegners im (Nicht-)Abhilfeverfahren?

Angenommen, in einem streitigen Verfahren wird gegen eine Rpfl.-Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, über welches eine Abhilfeentscheidung zu ergehen hat.

Beteiligt Ihr in solchen Fällen den Gegner, bevor Ihr über die Abhilfe bzw. Nicht-Abhilfe entscheidet?


Beteiligung des Gegners im (Nicht-)Abhilfeverfahren?

Steuerklasse/Pfändungsbeträge

Mitten im Jahr wird bekannt, dass das Finanzamt die Steuerklasse des Schuldners von ändert, da der Schuldner irrtümlicherweise in der Steuerklasse 3 war 6 Monate lang.

Durch die rückwirkende Einstufung in die Steuererklasse 1 stellt sich nun die Frage, ob der Insolvenzverwalter zuviel erhaltene Pfändungsbeträge für die 6 Monate zurücküberweisen muss. Wie sieht ihr das?


Steuerklasse/Pfändungsbeträge

Streit um Aufgabenkreis...

Betroffene hat zu Hause gelebt. Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes im Juni 2016 stand sodann der Übergang in die Kurzzeitpflege an. Aus dieser Kurzzeitpflege ist sie jetzt in einen endgültigen Heimplatz dort eingewiesen worden. Sie wird also nicht mehr nach Hause zurückkehren. Eine stark fortschreitende Demenz macht das unmöglich. Attest liegt mir entsprechend vor. Der Betreuer hat die Kündigung der Mietwohnung beantragt. Aus den hier schon gelaufenen Themen bin ich davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Vermögenssorge alleine nicht ausreicht (angeordnet ist bisher Gesundheit, Vermögenssorge sowie Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten). An Aufenthaltsbestimmung hatte ich hier konkret noch gedacht.
Der Richter hat die Akte nunmehr wieder zurückgegeben und gesagt, dass das ausreichen würde. Sie wäre doch schon im Heim. Eine Erweiterung käme hier nicht mehr in Frage.

Kann ich das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Wohnraumkündigung tatsächlich nur mit dem vorliegenden Aufgabenkreis VS betreiben? Für eine Einschätzung wäre ich dankbar. Angemerkt sein noch, dass die Aufgabenkreise hier ein ständiges Reizthema sind.


Streit um Aufgabenkreis...

Nachlassinsolvenz

Guten Morgen an alle Nachlassexperten,

ich habe noch nie Nachlasssachen bearbeitet, habe jetzt aber ein Problem in einer K-Sache und benötige etwas Nachhilfe und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt.

Also: A ist gestorben und wird von seiner Frau B beerbt. Zugleich wird wegen Überschuldung des Nachlasses die Nachlassinsolvenz angeordnet. (Es bestehen Gesellschaftsanteile an einer GbR)

Frage 1:
Warum hat denn B nicht ausgeschlagen? Gibt es einen nachvollziehbaren Grund, den man sich selber denken kann?

Frage 2:
Wer tritt in die Rechtsstellung des A ein, z.B. in einem Prozess oder in einem Zwangsversteigerungsverfahren? Der Insolvenzverwalter oder B?:gruebel:

Nun ist B auch noch verstorben.

Daher Frage 3:
Bleibt das Insolvenzverfahren bestehen?

Vielen Dank im Voraus!!!!


Nachlassinsolvenz

Verfügung wechselbezüglich?

Hallo,

ich brauche als GB-Rpflìn ein wenig Hilfe von euch :oops::
Ich habe zwei notarielle Testamente. Das erste (1994) ist ein Ehegattentestament mit dem Inhalt: Wir setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Erben ein. Erbe des Letzlebenden ist X. Falls wir gemeinsam versterben, soll ebenfalls X Erbe sein.

Jetzt ist der Mann verstorben, Frau erbt. Die Frau macht 2007 vor ihrem Tod ein neues notarielles Testament, widerruft die Einsetzung von X und setzt Y als Erben ein. Im Testament sagt sie, die Einsetzung von X war nicht wechselbezüglich, da X lediglich der Sohn von gemeinsamen Freunden war.

Hm..... wie ist jetzt die Lage? Wie beurteilt ihr diese Aussage? Für mich ist es relevant, ob ich einen Erbschein verlangen muss/kann oder nicht:confused:


Verfügung wechselbezüglich?

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Adresse falsch; Vollstreckung läuft bereits

Hallo zusammen,
passend zum Wochenende eine knifflige Sache für Euch. Über die Suchmaschine und auch hier im Forum bin ich leider nicht fündig geworden.

Zum Sachverhalt:
In einer Grundbuchsache ist eine Kostenrechnung für eine Eintragung erstellt worden. Akte weg; soweit so gut.
Irgendwann taucht der Schuldner auf und erklärt, dass gerade der Gerichtsvollzieher bei ihm gewesen sei. Er habe die Kostenrechnung nie erhalten. Dabei stellt sich heraus, dass in der Kostenrechnung (Adressfeld) tatsächlich die Hausnummer 185 statt 285 angegeben war (Fehler in der Datenpflege). Ich wollte dem Schuldner zunächst nicht so recht glauben, dass er sich nicht erhalten habe, denn die Briefe (Rechnung und Mahnung) kamen auch nie zurück. Er hat sodann die Hauptforderung von 267 EUR bei dem GV bezahlt. Also alles gut. Denk ich. Der GV hat jedoch seine Kosten abgezogen, sodass immer noch ein Rest der Forderung im System offen war. Die Vollstreckung lief also weiter. Pfändung verlief erfolglos; daher beantragte die OFD die Vermögensauskunft. Jetzt erreicht mich eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung sowie ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (§ 882d ZPO).

Ziemlich wirr alles

Jetzt die Frage(n): Die Erinnerung richtet sich ja nicht gegen den Kostenansatz per se, sondern gegen die Richtigkeit seiner Adresse. Kann ich dem trotzdem abhelfen (die Umstände mit der Zuverlässigkeit der Postzustelldienste lassen es einem Glaubhaft erscheinen, dass er die Post tatsächlich nicht erhalten haben könnte)? Wie verhält es sich dann mit den Gerichtsvollzieherkosten (der will ja auch nicht umsonst arbeiten)?

Bin sehr auf Eure Hilfe gespannt :-)


Erinnerung gegen Kostenrechnung: Adresse falsch; Vollstreckung läuft bereits

Rückzahlung Kaution nach Antragsaufhebung

Hallo,
wir haben hier ein kleines Problem und - nach Prüfung durch den Zwangsverwalter - finden wir keine Fundstelle dazu.
Der Mieter hatte vor Anordnung der ZwVerw. eine Kaution an den Schuldner gezahlt. Der Zwangsverwalter hat mehrfach zur Zahlung der Kaution aufgefordert. Nachdem der Schuldner in Frankreich wohnhaft und somit eine Vollstreckung nicht ohne weiteres möglich (und bei diesem auch nichts zu holen) war, hat die betr. Gläubigerin von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich einmal ein Vorschuss angefordert (zwecks Reparatur einer Türe), die weiteren Verbindlichkeiten wurden aus den Mieteinnahmen bedient.
Da der ZwVerwalter zur Anlage der Kaution verpflichtet ist, wurde sodann aus den Mitteln der Masse (überwiegend Einnahmen / 500,- € Vorschuss) eine Kaution von knapp 300,- € angelegt.
Im Verlaufe des Verfahrens musste noch einmal ein Vorschuss i.H.v. 1000- € angefordert werden, unmittelbar im Anschluss hieran wurde das Verfahren aufgehoben. Wir sind jetzt nicht sicher, ob die Kaution an den Schuldner ausgezahlt oder an die Gläubiger zurückerstattet werden kann. Müsste die Kaution an den Schuldner ausgezahlt werden, hätte er sie zwei Mal erhalten und würde sie auch beim zweiten Mal vermutlich auch verschleudern. Die Rechtspflegerin in unserem Bezirk ist sich nicht sicher, in der Kommentierung findet sich nichts eindeutiges. Hat jemand eine Ahnung, wie man diesbezüglich verfahren sollte?

Danke schon mal im Voraus :):):)


Rückzahlung Kaution nach Antragsaufhebung

jeudi 25 août 2016

prozessbeendende Erklärung bei komb. Anfechtungs- u. Leistungsklage

Guten Morgen Verwaltungsrechtsspezialisten,

ich sitze hier über einigen Schriftsätzen und komme an einer Stelle nicht weiter.

Mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage habe ich einen Behördenbescheid angefochten (Antrag 1) und eine geleistete Zahlung zurückverlangt (Antrag 2).

Antrag 1 wurde entsprochen. Der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben.

Nun schreibt das VG, ich solle eine "prozessbeendigende Erklärung", bezüglich des aufgehobenen Bescheids abgeben.

Meine Fragen dazu:
- Beendet eine "prozessbeendigende Erklärung" das Gesamtverfahren ?
- ist mit "prozessbeendigende Erklärung" unter Umständen eine Teilweise Erledigungserklärung nur zu Antrag 1 gemeint ?
- Oder ist damit etwas anderes gemeint ?

Danke im Voraus.

Gruß Wolfgang


prozessbeendende Erklärung bei komb. Anfechtungs- u. Leistungsklage

Einbringung eK in GmbH & Co KG

Hallo liebe Kollegen/Kolleginnen,

habe eine Anmeldung vorliegen, dass der eK sein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG einbringt und die Fa. des eK erloschen ist. Die Einbringung erfolgt allerdings nicht nach dem UmwG. Außer der Anmeldung wurden keine weiteren Unterlagen eingereicht.
Kenne die Einbringung bislang nur im Rahmen einer Umwandlung. Meine Recherche ist leider ergebnislos verlaufen.
Es widerstrebt mir, den angegebenen Grund für die Löschung einfach zu ignorieren und den ek zu löschen.

Meinungen/Erfahrungen ???


Einbringung eK in GmbH & Co KG

Verfall des Wertersatzes, Raten werden nicht gezahlt

Hallo an alle,

es ist mal wieder völlige Überforderung eingetreten.

Es muss ein Verfall des Wertersatzes in Höhe von 20.000,00 EUR vollstreckt werden. Durch Anrechnung sind es nur noch ca. 17.000,00 EUR.

Es ist eine Ratenzahlung in Höhe von 50,00 EUR bewilligt worden.

3 Raten sind eingegangen, jetzt wird still ruht der See gespielt. Auf eine Erinnerung kam keine Reaktion.

Ich müsste jetzt ja Zwangsmaßnahmen lostreten, d.h.: vollstrecken?

Was heißt das für mich jetzt? Soll ich einen Pfänder beantragen? Oder den Gerichtsvollzieher beauftragen?

Ich bin bis jetzt immer nur das Vollstreckungsgericht gewesen, nie ein Gläubiger.

Wie läuft sowas ab?

Viele Grüße,

HiHoSa


Verfall des Wertersatzes, Raten werden nicht gezahlt

Rechtspflegerzuständigkeit Jugendstrafvollstreckung

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, wo ich Vorschriften für die funktionale Zuständigkeit hinsichtlich der Jugendstrafvollstreckung finde. Ich habe seit Februar diesen Jahres beim hiesigen Amtsgericht die Jugendstrafsachen übernommen und gerate hier immer wieder in Konflikt sowohl mit den Vollstreckungsleitern, als auch mit den Geschäftsstellen. Wir haben hier eine JVA für Jugendliche, so dass es hier auch um Vollstreckungsleiterverfahren geht.
Folgende Zuständigkeiten sind streitig:

  • Obwohl es in TSJ den Vordruck 13-Ri-2703-Übergang+Beginn der Vollstreckungsleitung § 85 Abs. 2 JGG - Verfügung gibt, weigert sich der hiesige Vollstreckungsleiter die Übernahmeverfügung zu veranlassen und lässt die Sachen mir, als Rechtspflegerin immer wieder vorlegen. M.E. ergibt sich für die Jugendstrafsachen aber aus §§ 31 V S. 2, 33a, der Kommentierung zum Rechtspflegergesetz Schmid, und Nr. II 6 der Richtlinie zu §§ 82 - 85 JGG eben gerade nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers.
  • Weiterhin bekomme ich die Bewährungshefte in den Jugendstrafsachen zur Überwachung vorgelegt. Dies ist m.E. ebenfalls nicht Aufgabe des Rechtspflegers wegen der AV d. JM vom 04.02.1980 (3013 - I B. 1) - JMBl. NW S. 61 Mitwirkung des mittleren Justizdienstes bei der Überwachung der Lebensführung des VU nach § 453 b StPO. Einer der von den Geschäftsstellen hinzugerufenen Richter = den zum obigen Punkt genannte Vollstreckungsleiter behauptet, dass das nur für Erwachsenenstrafrecht gelte, da unter I. in der AV die §§ 56, 57 StGB zitiert würden. Stimmt das. Worauf stützen sich dann andere AG, wo diese Aufgaben die Geschäftsstellen / Servisceeinheiten übernehmen?
  • Zur Einleitung der Bewährung bei Erwachsenen bekomme ich ebenfalls die Akten vorgelegt. Auch hier bin ich der Meinung, dass hierfür die Geschäftsstelle zuständig ist.
  • Einstweilige Einstellungen gemäß §§ 45, 47 JGG bekomme ich auch schon vorgelegt. M.E. auch unbegründet, s. o.g. AV Abschnitt II

Wer kann mir helfen?

Außerdem wäre es für mich auch sehr hilfreich, wenn ihr mir mitteilen könntet, wer bei Euch die o.g. streitigen Vorgänge bearbeitet.
Vielen Dank bereits vorab für die hoffentlich zahlreichen Rückmeldungen.


Rechtspflegerzuständigkeit Jugendstrafvollstreckung

Welche Anforderungen an Verzeichnis der Nachlassgläubiger gem. § 456 FamFG

Hallo, kann mir bitte mal jemand helfen?

Ich habe hier ein folgendes Problem: Ich habe in sehr vielen Aufgebotsfällen - und es immer mehr - Rechtsanwälte einer Kanzlei im Wechsel als Nachlassverwalter für unbekannte Erben.

Mit den Aufgebotsverfahren legen sie Verzeichnisse der Nachlassgläubiger vor, Spitze war bisher 99 (!) angeblich bekannte Nachlassgläubiger.
Im Verzeichnis stehen nur die Namen und Anschriften der Gläubiger, mehr nicht.
Ich habe den Verdacht, dass der Nachlassverwalter einfach in das Verzeichnis alle diejenigen Personen (natürl./Jjuristische) aufnimmt, die ihm beim "Aufräumen des Nachlasses über den Weg laufen" - aus irgendwelchen Unterlagen, die er findet. Denn wenn es konkret zur Anmeldung kommt, melden in fast allen Fällen selten mehr als 10 % der in der Liste befindlichen Nachlassgläubiger Forderungen an, manche teilen sogar mit, dass überhaupt keine Forderungen mehr bestehen. :mad:
Das bestärkt mich noch mehr in meiner Vermutung.
Ich habe jetzt vom Nachlassverwalter gefordert, dass er sein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger dahingehend ergänzt, welche Forderung die bekannten Gläubiger ihm gegenüber angezeigt haben.
Das lehnt er ab mit der Begründung, dass die Forderungsanmeldung dem Gläubiger selbst obliegt. Da hat er ja nicht Unrecht, aber mir geht es eigentlich darum, dass zum einen in das Verzeichnis auch tatsächlich nur die Gläubiger aufgenommen werden, die Forderungen tatsächlich bereits gegenüber dem Nachlassverwalter angezeigt haben und nicht irgendwelche Gläubiger, die ggf. als solche in Frage kommen, weil sich im Nachlass z.B. ein Brief von früher wegen unbezahlter Rechnungen befindet.
Anderseits müsste der RA zunächst selbst erst einmal darauf hin anfragen, ob noch Kosten offen sind, weil ihm doch auch die Pflicht obliegt, vorab zu prüfen, ob nicht bereits aus bekannten Rechnungen der Nachlass überschuldet und demzufolge ein Insolvenzverfahren einzuleiten ist.
§ 456 FamFG weist auch nur gesondert auf die notwendige Angabe der Anschrift hin.

Kann mir bitte mal jemand mitteilen, welche Anforderungen in anderen Behörden an die NL-Gläubiger-Verzeichnisse gestellt werden? Gibt es da auch solche Probleme? Mir tun da auch meine Geschäftsstellenmädels leid, die u.U. die Mehrarbeit beim Erfassen der Daten und Postversenden haben, die der Anwalt sich vom Hals hält. Die NL-Gläubiger werden ja Beteiligte im Verfahren und wenn es doch eigentlich gar nicht sein muss....

Wäre toll, wenn mir jemand helfen und einen Tipp geben könnte.

Liebe Grüße aus Sachsen.

rose1



"Wenn du zu deinen Schwächen stehst und keinen falschen Eindruck säst, gibst du dir damit keine Blöße, im Gegenteil - gewinnst an Größe" - K.H.Söhler


Welche Anforderungen an Verzeichnis der Nachlassgläubiger gem. § 456 FamFG

Erbe Insolvenz Gesamtschuldnerische Haftung Neuverbindlichkeit ?

Hallo zusammen,

folgende Konstruktionen bin ich grad am durchdenken und frag mich, ob meine Annahmen stimmen.

Ausgangslage:

Ehepaar mit u.a. gesamtschuldnerischer Haftung für 1 Darlehen. Ehefrau durchläuft Insolvenzverfahren, Ehemann nicht.


Fall 1:
Ehemann verstirbt während Ehefrau im eröffneten Verfahren. Ehefrau nimmt Erbschaft an.

Folge: Alle Forderungen gegen den Ehemann werden im eröffneten Verfahren zu Insolvenzforderungen ? (da ja der komplette Nachlass in die Masse fällt mit evtl. Konsequenzen für den IV, usw.). Die spätere RSB wirkt für die Ehefrau dann auch für die Verbindlichkeiten, die sie als Erbe übernommen hat ?


Fall 2:
Ehemann verstirbt während WVP . Ehefrau nimmt Erbe an.

Folge: Durch das Erbe wird auch bezüglich des Darlehens, für das die Ehefrau ohnehin schon in gesamtschuldnerischer Haftung ist, durch die Annahme der Erbschaft eine Neuverbindlichkeit begründet ?


Fall 3:
Ehemann verstirbt nachdem der Ehefrau RSB (auch für die Forderung aus gesamtschuldnerischem Darlehen) erteilt wurde. Ehefrau nimmt Erbe an.

Folge: Auch hier begründet die Ehefrau durch die Annahme der Erbschaft nochmals eine neue Verbindlichkeit.



Oder kann die Ehefrau in den Fällen 2 und 3 ihre eigene RSB auch gegenüber der Inanspruchnahme "...als Erbe von..." einwenden ?


Klar, es bleibt die Frage, warum sie ein Erbe annehmen soll, das überschuldet ist und ob sie bzw. im eröffneten Verfahren der IV dann nicht Nachlassinsolvenz beantragt (muss das der IV nicht sogar?) usw. Aber mir geht's erstmal um die theoretische Frage ob man für Forderungen, für die die eigene RSB greift durch Annahme einer Erbschaft nochmals in die Haftung kommen kann.


Gruß und Danke fürs Mitdenken.....muss am schönen Wetter liegen, dass man zu solchen Fragestellungen kommt


Dirk


Erbe Insolvenz Gesamtschuldnerische Haftung Neuverbindlichkeit ?

§ 11 RVG Rechtsnachfolge

Im Jahr 2001 wurde ein Beschluss nach § 19 BRAGO erlassen, in dem die Rechtsanwälte A, B und C ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses Gläubiger sind.
Nunmehr beantragt B, der inzwischen in einer anderen Sozietät tätig ist, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, er sei Inhaber dieser Forderung. Die ehemalige Sozietät ist wohl aufgelöst. Die erste Ausfertigung des Beschlusses ist verlorengegangen, was jedoch nicht Inhalt meines Problems ist.
Ich neige dazu, hier den Nachweis der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach § 727 ZPO zu verlangen, da ich nicht erkennen kann, das B. alleiniger Gläubiger geworden ist. Gibt es dazu andere Auffassungen? Evtl. Nachweis Auflösung der ehemaligen Kanzlei o.ä.?


§ 11 RVG Rechtsnachfolge

Nachlasspflegschaft - die x-te -

Nachdem auch wir in BW von Amts wegen keine Erben mehr ermitteln legen wir nach Eingang der Sterbefallbenachrichtigung nach kurzer Prüfung, ob Angehörige vorhanden sind und sich somit kein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 1960 BGB ergibt, die Akten ohne weitere Tätigkeit weg.

In meinem Fall hat die erbberechtigte Enkelin die Erbschaft ausgeschlagen. Kinder hat Sie nicht. In der Ausschlagungserklärung hat der Notar protokolliert: Der Nachlass scheint überschuldet zu sein.

Die Erben dürften somit in der 2. Erbfolgeordnung zu suchen sein.
Wie gesagt: eine Ermittlung der Erben ist nicht erfolgt.

Auf Erbenanfrage wird mitgeteilt, dass das Nachlassgericht keine Erben ermittelt, eine Nachlasspflegschaft i.S. von § 1960 BGB nicht eingerichtet wurde und Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S. von § 1961 BGB nicht gestellt wurde.

So auch die Antwort auf eine Anfrage einer Bank, allerdings mit dem Zusatz, dass falls dort Forderungen des Erblassers gegen die Bank bestehen und Mitteilung der Höhe der Forderung (zwecks Entscheidung über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S. von § 1960 BGB) gebeten wird.

Die Bank verweigert die Mitteilung unter Bezugnahme auf das Bankgeheimnis und hinterlegt den Nachlass beim Amtsgericht.

So inzwischen der Regelfall.

Und deshalb meine Frage:
Die hinterlegten Forderungen sind manchmal 3- bis 4-stellig.
Ordnet ihr nach Mitteilung der Hinterlegung durch das Amtsgericht dann doch noch eine Nachlasspflegschaft an?
Oder sagt ihr: die Forderung ist hinterlegt und damit gesichert. Mangels Sicherungsbedürfnis keine Nachlasspflegschaft i.S. des § 1960 BGB?

Ich denke, dass diese Fälle hier in BW nunmehr öfters auftreten werden. Die anderen Bundesländer dürfte ja hier schon mehr "Erfahrung" haben.

Mein Problem ist auch:
Einen Nachlass bis ca. 5.000,00 verbraucht mit ein Nachlasspfleger mit einem Stundensatz von € 100,00/150,00 in der Regel so schnell, dass ich mit einem Ermittlungsergebnis eigentlich gar nicht rechnen muss bzw. kann.


Nachlasspflegschaft - die x-te -

Verfahrenskostendeckung über Anspruch gegen Gesellschafter

Sachverständiger findet heraus, dass das schuldnerische Unternehmen über kein Aktivvermögen verfügt. Es bestehen lediglich Ansprüche gegen den Gesellschafter, der keinen Nachweis über die Erbringung der Stammeinlagen erbringen kann.
Der Gesellschafter verweigert die Auskunft über seine Einkommensverhältnisse. Somit unklar, ob die Ansprüche werthaltig sind und hierüber im eröffneten Verfahren eine Verfahrenskostendeckung gegeben wäre oder nicht. Würdet ihr als Sachverständiger in so einem Fall die Insolvenzeröffnung anregen oder nicht?


Verfahrenskostendeckung über Anspruch gegen Gesellschafter

§ 750 III ZPO, 726 ZPO Zwangshypothek

Hallo zusammen,

aufgrund einer vollständigen Denkblockade würde ich gerne eure Hilfe in Anspruch nehmen. Der vorliegende Antrag soll heute noch vollzogen werden :cool:.

Mir liegt vor:

Vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils.
Schuldner S ist verurteilt Betrag x Zug um Zug gegen Leitung des Gläubigers G zu bezahlen.
Das Urteil enthält die Feststellung, dass sich S in Annahmeverzug befindet.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Zustellungsnachweis des Gerichts für Entscheidung liegt vor sowie einfache Vollstreckungsklausel des Urkundsbeamten der GS.

Auf dieser Grundlage ist die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt.

Hätte hier jetzt eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt werden müssen (da Leistungspflicht des S Zug um Zug)? Oder genügt die einfache Klausel, da ja die Vollstreckbarkeit nicht von der Zug um Zug Leistung abhängig gemacht wurde?

Im ersten Fall, brauche ich eine neue Klausel oder genügt es diese Klausel zuzustellen, § 750 III, 750 II ZPO?

Danke mal fürs Lesen!


§ 750 III ZPO, 726 ZPO Zwangshypothek

2 Angelegenheiten? Anerkennung Adoption zweier Kinder in Deutschland

Habe 2 nachträgliche Berh Anträge.
Es geht jeweils um die Anerkennung einer ausländischen Adoption (1 x Kind A, 1 x Kind B) in Deutschland. Beide Anträge vom gleichen Tag.
Eine oder zwei Angelegenheiten?


2 Angelegenheiten? Anerkennung Adoption zweier Kinder in Deutschland

Rückzahlung Kaution nachAntragsaufhebung

Hallo,
wir haben hier ein kleines Problem und - nach Prüfung durch den Zwangsverwalter - finden wir keine Fundstelle dazu.
Der Mieter hatte vor Anordnung der ZwVerw. eine Kaution an den Schuldner gezahlt. Der Zwangsverwalter hat mehrfach zur Zahlung der Kaution aufgefordert. Nachdem der Schuldner in Frankreich wohnhaft und somit eine Vollstreckung nicht ohne weiteres möglich (und bei diesem auch nichts zu holen) war, hat die betr. Gläubigerin von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgesehen.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich einmal ein Vorschuss angefordert (zwecks Reparatur einer Türe), die weiteren Verbindlichkeiten wurden aus den Mieteinnahmen bedient.
Da der ZwVerwalter zur Anlage der Kaution verpflichtet ist, wurde sodann aus den Mitteln der Masse (überwiegend Einnahmen / 500,- € Vorschuss) eine Kaution von knapp 300,- € angelegt.
Im Verlaufe des Verfahrens musste noch einmal ein Vorschuss i.H.v. 1000- € angefordert werden, unmittelbar im Anschluss hieran wurde das Verfahren aufgehoben. Wir sind jetzt nicht sicher, ob die Kaution an den Schuldner ausgezahlt oder an die Gläubiger zurückerstattet werden kann. Müsste die Kaution an den Schuldner ausgezahlt werden, hätte er sie zwei Mal erhalten und würde sie auch beim zweiten Mal vermutlich auch verschleudern. Die Rechtspflegerin in unserem Bezirk ist sich nicht sicher, in der Kommentierung findet sich nichts eindeutiges. Hat jemand eine Ahnung, wie man diesbezüglich verfahren sollte?

Danke schon mal im Voraus :):):)


Rückzahlung Kaution nachAntragsaufhebung

Abgabe Verfahren - alles erledigt?

Hallo,
ich habe eine kurze Frage.

Wenn das Verfahren aufgrund Zuständigkeitswechsel abgegeben wird und mir die Akte als Rechtspfleger noch einmal zur Erledigung offener Geschäfte vorgelegt wird:

Muss ich dann den Jahresbericht/ Vermögensübersicht/ Rechnungslegung, die erst in 2 Monaten fällig werden, bis zum jetzigen Zeitpunkt anfordern und prüfen? Oder ist dann alles erledigt und das neue Gericht muss in 2 Monaten anfordern und prüfen?

Liebe Grüße ;)


Abgabe Verfahren - alles erledigt?

Anmeldung zum Verteilungstermin

Bei mir ist erstmals der Fall aufgeschlagen, dass der betreibende Gläubiger zum Verteilungstermin keine Anmeldung getätigt hat.
Nehmt ihr in solch einem Fall - neben den laufenden wiederkehrenden Leistungen und dem Kapital - die Anordnungsgebühr und den erhobenen Vorschuss trotzdem mit den Verteilungsplan auf?


Anmeldung zum Verteilungstermin

Annahme TV-Amt und Beendigung der TV

Hallo:),

benötige bei folgendem Sachverhalt Hilfe:

M ist verstorben; er hat mit F einen Erbvertrag errichtet.
In diesem Erbvertrag haben die Ehegatten bestimmt, dass der Zuerstversterbende, den überlebenden Ehegatten und die beiden Töchter als Erben einsetzt. Zugleich wurde bestimmt, dass der überlebende Ehegatte, das gesamte Geldvermögen, sämtliche beweglichen Gegenstände sowie den lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauch an den Erbteilen der Töchter im Wege des Vorausvermächtnisses erhalten soll.
Außerdem wurde TV angeordnet. Der überlebende Ehegatte wurde zum TV ernannt. Diesbezüglich wurde folgendes geregelt:
"Dem TV stehen sämtliche Rechte und Pflichten zu, die ihm nach dem Gesetz eingeräumt werden können. In der Eingehung von Verbindlichkeiten ist er nicht beschränkt. Der TV ist insbesondere auch ermächtigt, die angeordneten Vermächtnisse an sich selbst zu erfüllen.

F hat die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen. Die Töchter wollen nun ggf. einen Erbschein beantragen.

Probleme bereitet mir nun die TV. Ich habe F bereits gebeten sich hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung des TV-Amtes zu erklären. Eine Rückmeldung von ihr selbst habe ich bislang nicht erhalten.

Zwischenzeitlich hat mir eine der Töchter, eine Kopie eines an uns adressierten Schreibens eines Rechtsanwalts überlassen.
Das Original des Schreibens ist nicht bei uns eingegangen. Dieser RA hat einen Ausschlagungsvergleich für F und die Töchter entworfen. In dem besagten Schreiben teilte der RA vorab mit, dass er die "Erbengemeinschaft erbrechtlich berät" (eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt). Weiterhin teilt er mit, dass F das TV-Amt angenommen hat.

Die Annahme kann ja auch durch einen Bevollmächtigten erklärt werden; sofern der RA jedoch nur Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft sein sollte (falls er überhaupt von diesen bevollmächtigt wurde), konnte er ja die Annahme für F nicht erklären (F hatte ja ausgeschlagen). Die Vollmacht werde ich daher noch anfordern und je nachdem F nochmals auffordern sich zu erklären.

Wenn es doch so sein sollte, dass der RA Bevollmächtigter von F ist, störe ich mich etwas an seiner Wortwahl ("F hat das Amt angenommen und ist auch bereit es auszuüben"). Die Annahme kann ja nur gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; wirkt aber für mich eher wie eine Info, als hätte sie es gegenüber irgendjemand anderem angenommen. Zudem frage ich mich, ob die Form der Annahme passen würde. Klar, die Annahme kann formfrei erfolgen, aber ich habe ja nur eine Kopie einer Kopie eines Schreibens, welche eine der Töchter eingereicht hat:confused:. Wie seht ihr das?

Sofern nun die Annahme geklärt ist, stellt sich mir weiterhin folgende Frage:
Der RA führt in dem bereits besagten Schreiben weiterhin aus, dass seines Erachtens nach der Aufgabenkreis des TVs nicht eindeutig gefasst ist und er der Meinung ist, dass die TV lediglich der Absicherung der angeordneten Vermächtnisse dienen sollte.
Da F nicht nur die Erbschaft, sondern auch im Rahmen des Ausschlagungsvergleichs die Vermächtnisse ausgeschlagen hat, ist er nun der Meinung, dass die TV beendet ist und regt an, die TV "aufzuheben".

Was mache ich nun mit dem Erbscheinsantrag. Wird hierin eine Erklärung der TV'in aufgenommen bzw. falls sie nicht im Termin anwesend sein sollte, fordere ich dann eine Erklärung von ihr an (bzw. liegt ja eig vom RA schon vor), dass die TV aufgrund Erledigung aller Aufgaben beendet ist? Im Erbscheinsverfahren prüft der Nachlassrichter dann, ob die TV wirklich beendet ist...wenn ja, wird der Erbschein ohne Angabe der TV erteilt und sofern die Erben keinen Erbschein beantragen, wird auch nicht über die Beendigung der TV entschieden, oder?!

Ich weiß ist bisschen viel, aber ich hoffe mir kann hiebei jemand weiterhelfen :)

Liebe Grüße


Annahme TV-Amt und Beendigung der TV

Herabsetzung der Pfändungsgrenze

Hallo,

so etwas hatte ich bisher noch nicht...
Gläubiger verlangt Nichtanerkennung der Ehefrau und Herabsetzung der Pfändungsgrenze.

Begründung: Das Gehalt der Ehefrau sei zu hoch.

Schuldner € 1050,00(netto) Ehefrau € 1425,00(netto) Keine weiteren Unterhaltsberechtigten.

Das einzige was ich gefunden habe ist §850f Abs.2 ZPO. Die unerlaubte Handlung ist aber nicht gegeben.

Wie bekomme ich das denn durch?
Stehe etwas auf dem Schlauch.


Herabsetzung der Pfändungsgrenze

Einbringung eK in GmbH & Co KG

Hallo liebe Kollegen/Kolleginnen,

habe eine Anmeldung vorliegen, dass der eK sein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG einbringt und die Fa. des eK erloschen ist. Die Einbringung erfolgt allerdings nicht nach dem UmwG. Außer der Anmeldung wurden keine weiteren Unterlagen eingereicht.
Kenne die Einbringung bislang nur im Rahmen einer Umwandlung. Meine Recherche ist leider ergebnislos verlaufen.
Es widerstrebt mir, den angegebenen Grund für die Löschung einfach zu ignorieren und den ek zu löschen.

Meinungen/Erfahrungen ???


Einbringung eK in GmbH & Co KG

Verfall des Wertersatzes, Raten werden nicht gezahlt

Hallo an alle,

es ist mal wieder völlige Überforderung eingetreten.

Es muss ein Verfall des Wertersatzes in Höhe von 20.000,00 EUR vollstreckt werden. Durch Anrechnung sind es nur noch ca. 17.000,00 EUR.

Es ist eine Ratenzahlung in Höhe von 50,00 EUR bewilligt worden.

3 Raten sind eingegangen, jetzt wird still ruht der See gespielt. Auf eine Erinnerung kam keine Reaktion.

Ich müsste jetzt ja Zwangsmaßnahmen lostreten, d.h.: vollstrecken?

Was heißt das für mich jetzt? Soll ich einen Pfänder beantragen? Oder den Gerichtsvollzieher beauftragen?

Ich bin bis jetzt immer nur das Vollstreckungsgericht gewesen, nie ein Gläubiger.

Wie läuft sowas ab?

Viele Grüße,

HiHoSa


Verfall des Wertersatzes, Raten werden nicht gezahlt

Rechtspflegerzuständigkeit Jugendstrafvollstreckung

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, wo ich Vorschriften für die funktionale Zuständigkeit hinsichtlich der Jugendstrafvollstreckung finde. Ich habe seit Februar diesen Jahres beim hiesigen Amtsgericht die Jugendstrafsachen übernommen und gerate hier immer wieder in Konflikt sowohl mit den Vollstreckungsleitern, als auch mit den Geschäftsstellen. Wir haben hier eine JVA für Jugendliche, so dass es hier auch um Vollstreckungsleiterverfahren geht.
Folgende Zuständigkeiten sind streitig:

  • Obwohl es in TSJ den Vordruck 13-Ri-2703-Übergang+Beginn der Vollstreckungsleitung § 85 Abs. 2 JGG - Verfügung gibt, weigert sich der hiesige Vollstreckungsleiter die Übernahmeverfügung zu veranlassen und lässt die Sachen mir, als Rechtspflegerin immer wieder vorlegen. M.E. ergibt sich für die Jugendstrafsachen aber aus §§ 31 V S. 2, 33a, der Kommentierung zum Rechtspflegergesetz Schmid, und Nr. II 6 der Richtlinie zu §§ 82 - 85 JGG eben gerade nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers.
  • Weiterhin bekomme ich die Bewährungshefte in den Jugendstrafsachen zur Überwachung vorgelegt. Dies ist m.E. ebenfalls nicht Aufgabe des Rechtspflegers wegen der AV d. JM vom 04.02.1980 (3013 - I B. 1) - JMBl. NW S. 61 Mitwirkung des mittleren Justizdienstes bei der Überwachung der Lebensführung des VU nach § 453 b StPO. Einer der von den Geschäftsstellen hinzugerufenen Richter = den zum obigen Punkt genannte Vollstreckungsleiter behauptet, dass das nur für Erwachsenenstrafrecht gelte, da unter I. in der AV die §§ 56, 57 StGB zitiert würden. Stimmt das. Worauf stützen sich dann andere AG, wo diese Aufgaben die Geschäftsstellen / Servisceeinheiten übernehmen?
  • Zur Einleitung der Bewährung bei Erwachsenen bekomme ich ebenfalls die Akten vorgelegt. Auch hier bin ich der Meinung, dass hierfür die Geschäftsstelle zuständig ist.
  • Einstweilige Einstellungen gemäß §§ 45, 47 JGG bekomme ich auch schon vorgelegt. M.E. auch unbegründet, s. o.g. AV Abschnitt II

Wer kann mir helfen?

Außerdem wäre es für mich auch sehr hilfreich, wenn ihr mir mitteilen könntet, wer bei Euch die o.g. streitigen Vorgänge bearbeitet.
Vielen Dank bereits vorab für die hoffentlich zahlreichen Rückmeldungen.


Rechtspflegerzuständigkeit Jugendstrafvollstreckung

Welche Anforderungen an Verzeichnis der Nachlassgläubiger gem. § 456 FamFG

Hallo, kann mir bitte mal jemand helfen?

Ich habe hier ein folgendes Problem: Ich habe in sehr vielen Aufgebotsfällen - und es immer mehr - Rechtsanwälte einer Kanzlei im Wechsel als Nachlassverwalter für unbekannte Erben.

Mit den Aufgebotsverfahren legen sie Verzeichnisse der Nachlassgläubiger vor, Spitze war bisher 99 (!) angeblich bekannte Nachlassgläubiger.
Im Verzeichnis stehen nur die Namen und Anschriften der Gläubiger, mehr nicht.
Ich habe den Verdacht, dass der Nachlassverwalter einfach in das Verzeichnis alle diejenigen Personen (natürl./Jjuristische) aufnimmt, die ihm beim "Aufräumen des Nachlasses über den Weg laufen" - aus irgendwelchen Unterlagen, die er findet. Denn wenn es konkret zur Anmeldung kommt, melden in fast allen Fällen selten mehr als 10 % der in der Liste befindlichen Nachlassgläubiger Forderungen an, manche teilen sogar mit, dass überhaupt keine Forderungen mehr bestehen. :mad:
Das bestärkt mich noch mehr in meiner Vermutung.
Ich habe jetzt vom Nachlassverwalter gefordert, dass er sein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger dahingehend ergänzt, welche Forderung die bekannten Gläubiger ihm gegenüber angezeigt haben.
Das lehnt er ab mit der Begründung, dass die Forderungsanmeldung dem Gläubiger selbst obliegt. Da hat er ja nicht Unrecht, aber mir geht es eigentlich darum, dass zum einen in das Verzeichnis auch tatsächlich nur die Gläubiger aufgenommen werden, die Forderungen tatsächlich bereits gegenüber dem Nachlassverwalter angezeigt haben und nicht irgendwelche Gläubiger, die ggf. als solche in Frage kommen, weil sich im Nachlass z.B. ein Brief von früher wegen unbezahlter Rechnungen befindet.
Anderseits müsste der RA zunächst selbst erst einmal darauf hin anfragen, ob noch Kosten offen sind, weil ihm doch auch die Pflicht obliegt, vorab zu prüfen, ob nicht bereits aus bekannten Rechnungen der Nachlass überschuldet und demzufolge ein Insolvenzverfahren einzuleiten ist.
§ 456 FamFG weist auch nur gesondert auf die notwendige Angabe der Anschrift hin.

Kann mir bitte mal jemand mitteilen, welche Anforderungen in anderen Behörden an die NL-Gläubiger-Verzeichnisse gestellt werden? Gibt es da auch solche Probleme? Mir tun da auch meine Geschäftsstellenmädels leid, die u.U. die Mehrarbeit beim Erfassen der Daten und Postversenden haben, die der Anwalt sich vom Hals hält. Die NL-Gläubiger werden ja Beteiligte im Verfahren und wenn es doch eigentlich gar nicht sein muss....

Wäre toll, wenn mir jemand helfen und einen Tipp geben könnte.

Liebe Grüße aus Sachsen.

rose1



"Wenn du zu deinen Schwächen stehst und keinen falschen Eindruck säst, gibst du dir damit keine Blöße, im Gegenteil - gewinnst an Größe" - K.H.Söhler


Welche Anforderungen an Verzeichnis der Nachlassgläubiger gem. § 456 FamFG

Erbe Insolvenz Gesamtschuldnerische Haftung Neuverbindlichkeit ?

Hallo zusammen,

folgende Konstruktionen bin ich grad am durchdenken und frag mich, ob meine Annahmen stimmen.

Ausgangslage:

Ehepaar mit u.a. gesamtschuldnerischer Haftung für 1 Darlehen. Ehefrau durchläuft Insolvenzverfahren, Ehemann nicht.


Fall 1:
Ehemann verstirbt während Ehefrau im eröffneten Verfahren. Ehefrau nimmt Erbschaft an.

Folge: Alle Forderungen gegen den Ehemann werden im eröffneten Verfahren zu Insolvenzforderungen ? (da ja der komplette Nachlass in die Masse fällt mit evtl. Konsequenzen für den IV, usw.). Die spätere RSB wirkt für die Ehefrau dann auch für die Verbindlichkeiten, die sie als Erbe übernommen hat ?


Fall 2:
Ehemann verstirbt während WVP . Ehefrau nimmt Erbe an.

Folge: Durch das Erbe wird auch bezüglich des Darlehens, für das die Ehefrau ohnehin schon in gesamtschuldnerischer Haftung ist, durch die Annahme der Erbschaft eine Neuverbindlichkeit begründet ?


Fall 3:
Ehemann verstirbt nachdem der Ehefrau RSB (auch für die Forderung aus gesamtschuldnerischem Darlehen) erteilt wurde. Ehefrau nimmt Erbe an.

Folge: Auch hier begründet die Ehefrau durch die Annahme der Erbschaft nochmals eine neue Verbindlichkeit.



Oder kann die Ehefrau in den Fällen 2 und 3 ihre eigene RSB auch gegenüber der Inanspruchnahme "...als Erbe von..." einwenden ?


Klar, es bleibt die Frage, warum sie ein Erbe annehmen soll, das überschuldet ist und ob sie bzw. im eröffneten Verfahren der IV dann nicht Nachlassinsolvenz beantragt (muss das der IV nicht sogar?) usw. Aber mir geht's erstmal um die theoretische Frage ob man für Forderungen, für die die eigene RSB greift durch Annahme einer Erbschaft nochmals in die Haftung kommen kann.


Gruß und Danke fürs Mitdenken.....muss am schönen Wetter liegen, dass man zu solchen Fragestellungen kommt


Dirk


Erbe Insolvenz Gesamtschuldnerische Haftung Neuverbindlichkeit ?

§ 11 RVG Rechtsnachfolge

Im Jahr 2001 wurde ein Beschluss nach § 19 BRAGO erlassen, in dem die Rechtsanwälte A, B und C ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses Gläubiger sind.
Nunmehr beantragt B, der inzwischen in einer anderen Sozietät tätig ist, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, er sei Inhaber dieser Forderung. Die ehemalige Sozietät ist wohl aufgelöst. Die erste Ausfertigung des Beschlusses ist verlorengegangen, was jedoch nicht Inhalt meines Problems ist.
Ich neige dazu, hier den Nachweis der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach § 727 ZPO zu verlangen, da ich nicht erkennen kann, das B. alleiniger Gläubiger geworden ist. Gibt es dazu andere Auffassungen? Evtl. Nachweis Auflösung der ehemaligen Kanzlei o.ä.?


§ 11 RVG Rechtsnachfolge

Nachlasspflegschaft - die x-te -

Nachdem auch wir in BW von Amts wegen keine Erben mehr ermitteln legen wir nach Eingang der Sterbefallbenachrichtigung nach kurzer Prüfung, ob Angehörige vorhanden sind und sich somit kein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 1960 BGB ergibt, die Akten ohne weitere Tätigkeit weg.

In meinem Fall hat die erbberechtigte Enkelin die Erbschaft ausgeschlagen. Kinder hat Sie nicht. In der Ausschlagungserklärung hat der Notar protokolliert: Der Nachlass scheint überschuldet zu sein.

Die Erben dürften somit in der 2. Erbfolgeordnung zu suchen sein.
Wie gesagt: eine Ermittlung der Erben ist nicht erfolgt.

Auf Erbenanfrage wird mitgeteilt, dass das Nachlassgericht keine Erben ermittelt, eine Nachlasspflegschaft i.S. von § 1960 BGB nicht eingerichtet wurde und Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S. von § 1961 BGB nicht gestellt wurde.

So auch die Antwort auf eine Anfrage einer Bank, allerdings mit dem Zusatz, dass falls dort Forderungen des Erblassers gegen die Bank bestehen und Mitteilung der Höhe der Forderung (zwecks Entscheidung über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S. von § 1960 BGB) gebeten wird.

Die Bank verweigert die Mitteilung unter Bezugnahme auf das Bankgeheimnis und hinterlegt den Nachlass beim Amtsgericht.

So inzwischen der Regelfall.

Und deshalb meine Frage:
Die hinterlegten Forderungen sind manchmal 3- bis 4-stellig.
Ordnet ihr nach Mitteilung der Hinterlegung durch das Amtsgericht dann doch noch eine Nachlasspflegschaft an?
Oder sagt ihr: die Forderung ist hinterlegt und damit gesichert. Mangels Sicherungsbedürfnis keine Nachlasspflegschaft i.S. des § 1960 BGB?

Ich denke, dass diese Fälle hier in BW nunmehr öfters auftreten werden. Die anderen Bundesländer dürfte ja hier schon mehr "Erfahrung" haben.

Mein Problem ist auch:
Einen Nachlass bis ca. 5.000,00 verbraucht mit ein Nachlasspfleger mit einem Stundensatz von € 100,00/150,00 in der Regel so schnell, dass ich mit einem Ermittlungsergebnis eigentlich gar nicht rechnen muss bzw. kann.


Nachlasspflegschaft - die x-te -