Im Jahr 2001 wurde ein Beschluss nach § 19 BRAGO erlassen, in dem die Rechtsanwälte A, B und C ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses Gläubiger sind.
Nunmehr beantragt B, der inzwischen in einer anderen Sozietät tätig ist, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, er sei Inhaber dieser Forderung. Die ehemalige Sozietät ist wohl aufgelöst. Die erste Ausfertigung des Beschlusses ist verlorengegangen, was jedoch nicht Inhalt meines Problems ist.
Ich neige dazu, hier den Nachweis der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach § 727 ZPO zu verlangen, da ich nicht erkennen kann, das B. alleiniger Gläubiger geworden ist. Gibt es dazu andere Auffassungen? Evtl. Nachweis Auflösung der ehemaligen Kanzlei o.ä.?
Nunmehr beantragt B, der inzwischen in einer anderen Sozietät tätig ist, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, er sei Inhaber dieser Forderung. Die ehemalige Sozietät ist wohl aufgelöst. Die erste Ausfertigung des Beschlusses ist verlorengegangen, was jedoch nicht Inhalt meines Problems ist.
Ich neige dazu, hier den Nachweis der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach § 727 ZPO zu verlangen, da ich nicht erkennen kann, das B. alleiniger Gläubiger geworden ist. Gibt es dazu andere Auffassungen? Evtl. Nachweis Auflösung der ehemaligen Kanzlei o.ä.?
§ 11 RVG Rechtsnachfolge
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