Hallo zusammen:)
Folgender Fall:
Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen und gemäß §9 GBO vermerkt.
Die Dienstbarkeit soll nun gelöscht werden.
Auf dem Blatt, auf dem der Herrschvermerk eingetragen ist, sind in Abt III Rechte eingetragen.
Habe dann die Zustimmungserklärungen dieser Gläubiger gem §21 GBO angefordert.
Eingereicht wurde nun allerdings eine Entlassung des "aufgeführten grundstücksgleichen Rechts" (gemeint ist der Herrschvermerk) aus der Mithaft, mitsamt der Bewilligung für die lastenfreie Abschreibung.
Meine Frage ist nun, ob diese Pfandentlassung so ausgelegt werden kann oder evtl. sogar muss, dass ich darin die Zustimmungserklärung sehen kann.
Vielen Dank schonmal!
LG
Folgender Fall:
Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen und gemäß §9 GBO vermerkt.
Die Dienstbarkeit soll nun gelöscht werden.
Auf dem Blatt, auf dem der Herrschvermerk eingetragen ist, sind in Abt III Rechte eingetragen.
Habe dann die Zustimmungserklärungen dieser Gläubiger gem §21 GBO angefordert.
Eingereicht wurde nun allerdings eine Entlassung des "aufgeführten grundstücksgleichen Rechts" (gemeint ist der Herrschvermerk) aus der Mithaft, mitsamt der Bewilligung für die lastenfreie Abschreibung.
Meine Frage ist nun, ob diese Pfandentlassung so ausgelegt werden kann oder evtl. sogar muss, dass ich darin die Zustimmungserklärung sehen kann.
Vielen Dank schonmal!
LG
Auslegung Pfandentlassung -> Zustimmung
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