mercredi 31 août 2016

Adoptionsbeschluss nicht auffindbar

Hallo ihr Lieben,

Ich habe hier folgende Nachlassangelegenheit:

Die Verstorbene hinterlässt einen Ehemann, jedoch keine Kinder. Beide Eltern sind bereits vorverstorben, es gibt noch drei Vollgeschwister, wovon einer kinderlos vorverstorben ist, sowie eine Halbschwester mütterlicherseits, die jedoch "wegadoptiert" wurde. Dies ergibt sich aus einem Randvermerk aus dem Stammbuch. Sie ist am 25.02.1945 geboren und wurde ausweislich des Vermerks am 16.07.1947 adoptiert. Somit war sie am 01.01.1977 volljährig und es gelten hier die Regelungen über das Volljährigenerbrecht. Daher besteht die Verwandtschaft zu dem ursprünglichen Verwandten fort und sie wäre erbberechtigt nach der Erblasserin. Aus dem Randvermerk ergibt sich auch das Aktenzeichen und das Gericht, das damals entschieden hat.
Diese Akten versuchen wir seit nunmehr einen Jahr anzufordern, jedoch ergebnislos. Obwohl die Aufbewahrungsfrist für Adoptionsakten 120 Jahre beträgt, ist die Akte nicht mehr auffindbar.

Auch die Adoptiveltern der Angenommenen sind bereits verstorben und wir haben versucht über diese Nachlassakten den Adoptionsbeschluss zu erlangen, aber nach Aussonderung sei dort ebenfalls kein Hinweis mehr zu erlangen.

Letztlich haben wir die Angenommene selbst angeschrieben und um Übersendung des Adoptionsbeschlusses gebeten. Diese hat ihn jedoch nicht und kann ihn ebenfalls nicht anfordern, da die Akte weg ist.

Die Angenommene will nun nach diesem ganzen "Theater" auf das Erbe verzichten. Ich habe ihr mitgeteilt, dass dies so formlos nicht möglich ist und überhaupt ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen. Ein Anfechtungsgrund dürfte hier auch nicht vorhanden sein.

Wie seht ihr die Lage nun? Reicht euch der Randvermerk auf der Geburtsurkunde? Wenn nein, wie würdet ihr nun vorgehen? Es gibt ja nun keinerlei Hinweise dafür, dass sie nicht erbberechtigt ist. Wäre sie nicht adoptiert, wäre sie es. Und bei einer Adoption zum angegebenen Zeitpunkt wäre sie es auch.
Andernfalls fällt mir nur noch die Erteilung eines Teilerbscheins ein. Der Teil der Angenommenen würde dann aber wohl auf ewig unberührt bleiben.

LG und danke!


Adoptionsbeschluss nicht auffindbar

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire