Wahrscheinlich eine dumme Frage, aber ich stell sie halt mal:
Auflassung und Bewilligung zwischen A-GmbH (Veräußerer) und B werden 1990 beurkundet. 1991 wird die A-GmbH im Register gem. § 141 a FGG gelöscht. 2016 wird die Auflassung gem. § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt.
Komm ich da überhaupt zu § 130 Abs. 2 BGB (der ja nur natürliche Personen betrifft), oder ist die GmbH ohnehin noch nicht "tot", da sie noch Vermögen (das zu übertragende Grundstück) hat und § 873 Abs. 2 BGB reicht mir deshalb hier?
Auflassung und Bewilligung zwischen A-GmbH (Veräußerer) und B werden 1990 beurkundet. 1991 wird die A-GmbH im Register gem. § 141 a FGG gelöscht. 2016 wird die Auflassung gem. § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt.
Komm ich da überhaupt zu § 130 Abs. 2 BGB (der ja nur natürliche Personen betrifft), oder ist die GmbH ohnehin noch nicht "tot", da sie noch Vermögen (das zu übertragende Grundstück) hat und § 873 Abs. 2 BGB reicht mir deshalb hier?
§ 130 Abs. 2 BGB?
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