Hallo Ihr :)
Ich hoffe, einer von euch kann mir weiterhelfen :oops:
Gem. § 850b I S.4 ZPO sind Anspruche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind (also Risikolebensversicherungen), unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 nicht übersteigt.
In der Regel ist die Versicherungssumme bei Risikolebensversicherungen ja regelmäßig viel höher.
Wenn sich die Versicherungssumme jetzt zB auf 100.000 beläuft, bedeutet das, das der die 3.579 überschießende Betrag pfändbar ist?
Fall ja: Da es bei Risikolebensversicherungen mW ja keinen Rückkaufswert gibt, eine Kündigung also nichts bringen würde, müsste der Gläubiger dann, falls die Pfändung möglich ist, nach Pfändung auf den Todesfall des Schuldners warten"?
Ich blick da irgendwie nicht durch :oops::(
Vielen vielen Dank
Ich hoffe, einer von euch kann mir weiterhelfen :oops:
Gem. § 850b I S.4 ZPO sind Anspruche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind (also Risikolebensversicherungen), unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 nicht übersteigt.
In der Regel ist die Versicherungssumme bei Risikolebensversicherungen ja regelmäßig viel höher.
Wenn sich die Versicherungssumme jetzt zB auf 100.000 beläuft, bedeutet das, das der die 3.579 überschießende Betrag pfändbar ist?
Fall ja: Da es bei Risikolebensversicherungen mW ja keinen Rückkaufswert gibt, eine Kündigung also nichts bringen würde, müsste der Gläubiger dann, falls die Pfändung möglich ist, nach Pfändung auf den Todesfall des Schuldners warten"?
Ich blick da irgendwie nicht durch :oops::(
Vielen vielen Dank
Risikolebensversicherung
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