mercredi 30 novembre 2016

Verfügungsverbot nach § 52 Abs. 3 FlurbG zugunsten einer GmbH

Von der Flurbereinigungsbehörde wird um Eintragung eines Verfügungsverbots nach § 52 Abs. 3 FlurbG zugunsten der XX GmbH
ersucht. Hierbei ist weder ein Sitz noch eine genaue Anschrift der GmbH angegeben.

Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Angabe eines Sitzes bei einer juristischen Person für die Eintragung im Grundbuch zwingend erforderlich. Genauso ist die Anschrift unverzichtbar, da der eingetragene Berechtigte grundsätzlich eine Eintragungsnachricht erhält.

Ich habe aber schon ein Verfügungsverbot für eine "Flurbereinigungsgemeinschaft" eingetragen. Hier war selbstverständlich weder ein Sitz noch eine Anschrift bekannt, da es beides im Zweifel nicht gab; folglich wurde der Begünstigten auch keine Eintragungsnachricht übersandt.

Kann die vorliegende Eintragung mit den genannten Angaben vorgenommen werden?


Verfügungsverbot nach § 52 Abs. 3 FlurbG zugunsten einer GmbH

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