Wir haben hier ein IN-Verfahren, in dem eine recht hohe Debitorenforderung eingeklagt werden soll. Leider ist das Verfahren ansonsten noch massearm, bei erfolgreicher Klage gibt es jedoch eine Quote für die Insolvenzgläubiger von gut 60%. Aus diesem Grund ist das Prozessgericht auch der Meinung, dass den Insolvenzgläubigern die Aufbringung der Prozesskosten zuzumuten ist, § 116 Nr. 1 ZPO.
Es gibt auch zwei Gläubiger, die die Kosten vorstrecken würden. Nun mein Problem: Angenommen, die zahlen den Vorschuss auf das Treuhandkonto des Verfahrens ein, dann müsste das Geld doch zuerst für die Verfahrenskosten nach § 54 InsO verwendet werden? Den Gerichtskostenvorschuss für das Klageverfahren dürfte der IV aus diesen Mitteln doch gar nicht begleichen.
Wie kommt man hier vorwärts? Wäre es legitim, den Vorschuss zB auf ein Geschäftskonto des IV einzuzahlen?
Es gibt auch zwei Gläubiger, die die Kosten vorstrecken würden. Nun mein Problem: Angenommen, die zahlen den Vorschuss auf das Treuhandkonto des Verfahrens ein, dann müsste das Geld doch zuerst für die Verfahrenskosten nach § 54 InsO verwendet werden? Den Gerichtskostenvorschuss für das Klageverfahren dürfte der IV aus diesen Mitteln doch gar nicht begleichen.
Wie kommt man hier vorwärts? Wäre es legitim, den Vorschuss zB auf ein Geschäftskonto des IV einzuzahlen?
Kostenvorschuss bei PKH
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