Hallo liebe Kollegen,
ich brauche dringend Eure Hilfe. Ich wollte die Tage ein riesiges, total unübersichtlich gewordenes Grundbuchblatt umschreiben. Dabei habe ich zwei Herrschvermerke entdeckt, die meiner Meinung nach gegenstandslos geworden sind.
Es handelt sich um zwei Geh- und Fahrrechte. Diese wurden 2007 eingetragen. Seit dem wurden die herrschenden Grundstücke so oft geteilt, veräußert, Wohnungseigentum gebildet, dass es für mich schon schwer nachvollziehbar war, um welche Grundstücke es sich nun handelt. Der vorher zuständige Kollege hat den Herrschvermerk nicht einmal mit übertragen. Ich bin jetzt auf ca. 350 Grundbuchblätter gekommen, in denen ich die Herrschvermerke eintragen müsste.
Als ich mir dann die Liegenschaftskarte angesehen habe, bin ich jedoch zu dem Entschluss gekommen, dass die Grunddienstbarkeiten gegenstandslos geworden sind. Daher habe ich mich an die Vermessungs- und Katasterbehörde hier in Rheinland-Pfalz gewendet und nachgefragt, ob es möglich wäre, mir ein Unschädlichkeitszeugnis zu erstellen, damit ich die Grunddienstbarkeiten löschen kann.
Der zuständige Sachbearbeiter war sehr freundlich und hilfsbereit und sich der Angelegenheit direkt angenommen.
Mein Problem ist nun Folgendes:
Der Sachbearbeiter meinte in unserem ersten Telefonat, dass das Grundbuchamt nicht gebührenbefreit ist sondern lediglich gebührenermäßigt (um 50 %). Das hat mich schon ein wenig verärgert.
In einer nächsten Email hieß es dann: "... Die Gebühr nach Nr. 18.3 der GebVermGAVO richtet sichje Grundstück und Nr. 18.4 der GebVermGAVO je Unschädlichkeitszeugnis. EineGebührenermäßigung von 50 % für Landesbehörden werden in diesem Fall nichtvorgesehen."
Ist das so richtig? Ich habe nun ein wenig recherchiert und bin auf den § 5 VermGebV gestoßen. Dort heißt es, dass wenn eine Amtshandlung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird, keine Gebühren erhoben werden, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.
Ich nehme hier doch eine Amtshandlung vor, die im öffentlichen Interesse ist oder nicht?
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen und ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt :-)
Vielen Dank schon einmal und liebe Grüße
ich brauche dringend Eure Hilfe. Ich wollte die Tage ein riesiges, total unübersichtlich gewordenes Grundbuchblatt umschreiben. Dabei habe ich zwei Herrschvermerke entdeckt, die meiner Meinung nach gegenstandslos geworden sind.
Es handelt sich um zwei Geh- und Fahrrechte. Diese wurden 2007 eingetragen. Seit dem wurden die herrschenden Grundstücke so oft geteilt, veräußert, Wohnungseigentum gebildet, dass es für mich schon schwer nachvollziehbar war, um welche Grundstücke es sich nun handelt. Der vorher zuständige Kollege hat den Herrschvermerk nicht einmal mit übertragen. Ich bin jetzt auf ca. 350 Grundbuchblätter gekommen, in denen ich die Herrschvermerke eintragen müsste.
Als ich mir dann die Liegenschaftskarte angesehen habe, bin ich jedoch zu dem Entschluss gekommen, dass die Grunddienstbarkeiten gegenstandslos geworden sind. Daher habe ich mich an die Vermessungs- und Katasterbehörde hier in Rheinland-Pfalz gewendet und nachgefragt, ob es möglich wäre, mir ein Unschädlichkeitszeugnis zu erstellen, damit ich die Grunddienstbarkeiten löschen kann.
Der zuständige Sachbearbeiter war sehr freundlich und hilfsbereit und sich der Angelegenheit direkt angenommen.
Mein Problem ist nun Folgendes:
Der Sachbearbeiter meinte in unserem ersten Telefonat, dass das Grundbuchamt nicht gebührenbefreit ist sondern lediglich gebührenermäßigt (um 50 %). Das hat mich schon ein wenig verärgert.
In einer nächsten Email hieß es dann: "... Die Gebühr nach Nr. 18.3 der GebVermGAVO richtet sichje Grundstück und Nr. 18.4 der GebVermGAVO je Unschädlichkeitszeugnis. EineGebührenermäßigung von 50 % für Landesbehörden werden in diesem Fall nichtvorgesehen."
Ist das so richtig? Ich habe nun ein wenig recherchiert und bin auf den § 5 VermGebV gestoßen. Dort heißt es, dass wenn eine Amtshandlung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird, keine Gebühren erhoben werden, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.
Ich nehme hier doch eine Amtshandlung vor, die im öffentlichen Interesse ist oder nicht?
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen und ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt :-)
Vielen Dank schon einmal und liebe Grüße
Unschädlichkeitszeugnis
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