Liebe Forianer, ich brauche mal Eure Schwarmintelligenz. Folgender Sachverhalt: In der Wohlverhaltensperiode wird dem Treuhänder ein Versagungsgrund nach § 295ff. InsO bekannt und er berichtet entsprechend. Wer darf jetzt die Gläubiger informieren. Das Gericht oder der Treuhänder, oder sogar beide? Ich habe über die Suche bisher nur die BGH-Entscheidung vom 01.07.2010, IX ZB 84/09 gefunden, nach der der Treuhänder seinen Bericht an alle Gläubiger schicken darf. Die scheint mir aber ein bisschen alt. Außerdem habe ich was im Hinterkopf, dass es eine spätere Entscheidung gab, dass der Treuhänder nicht petzen darf. Oder war es eine Entscheidung, dass das Gericht die WVP-Berichte nicht von sich aus verschicken darf? :gruebel: Bin gerade verwirrt, und da hier einige unterwegs sind, die die Rechtsprechung super im Blick haben, hoffe ich auf Eure Hilfe.
Wer darf Versagungsgründe petzen?
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