Ich bin mir unsicher:
In dem mir vorliegenden Verfahren wurde eine Anwältin dem Beschuldigten beigeordnet. Im Hauptverhandlungstermin beantragt sie, auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnet zu werden. Dieser Antrag wurde durch Beschluss abgelehnt, u.a. weil auch die Beiordnung auf der Gegenseite abgelehnt wurde und die Sache einfach sei. In der Hauptverhandlung wurde danach in der Adhäsionssache ein Vergleich geschlossen. Mit Vergütungsantrag beantragt jetzt die Pflichtverteidigerin ihr die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu vergüten. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung "meines" OLG Rostock aus dem Jahre 2011, dass die Beiordnung in der Hauptsache die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren umfasst. Nach der Kommentierung im Meyer-Goßner zu § 140 StPO ist diese Auffassung allerdings streitig. Nach 2011 sind diverse Entscheidungen von anderen OLG ergangen, die gegenteiliger Auffassung sind. Der BGH hat sich noch nicht geäußert.
Ich bin geneigt. die Festsetzung trotz Entscheidung des OLG Rostock abzulehnen, da das Gericht hier im Einzelnen geprüft hat und danach abgelehnt hat.
Ist jemand gegenteiliger Meinung? Meine Bezi ist in Urlaub.
In dem mir vorliegenden Verfahren wurde eine Anwältin dem Beschuldigten beigeordnet. Im Hauptverhandlungstermin beantragt sie, auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnet zu werden. Dieser Antrag wurde durch Beschluss abgelehnt, u.a. weil auch die Beiordnung auf der Gegenseite abgelehnt wurde und die Sache einfach sei. In der Hauptverhandlung wurde danach in der Adhäsionssache ein Vergleich geschlossen. Mit Vergütungsantrag beantragt jetzt die Pflichtverteidigerin ihr die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu vergüten. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung "meines" OLG Rostock aus dem Jahre 2011, dass die Beiordnung in der Hauptsache die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren umfasst. Nach der Kommentierung im Meyer-Goßner zu § 140 StPO ist diese Auffassung allerdings streitig. Nach 2011 sind diverse Entscheidungen von anderen OLG ergangen, die gegenteiliger Auffassung sind. Der BGH hat sich noch nicht geäußert.
Ich bin geneigt. die Festsetzung trotz Entscheidung des OLG Rostock abzulehnen, da das Gericht hier im Einzelnen geprüft hat und danach abgelehnt hat.
Ist jemand gegenteiliger Meinung? Meine Bezi ist in Urlaub.
Adhäsionsverfahren und Beiordnung
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