Der RA teilt in einem laufenden Verfahren mit, dass die Beklagten von ihm nicht mehr anwaltlich vertreten werden (ohne Angabe von Gründen). Er beantragt die Festsetzung nach § 11 RVG. Reicht Euch die Erklärung oder lasst Ihr Euch die Fälligkeit nach § 8 RVG noch weiter begründen?
§ 11 RVG und Ende der anwaltlichen Vertretung
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