lundi 22 août 2016

§ 11 RVG und Ende der anwaltlichen Vertretung

Der RA teilt in einem laufenden Verfahren mit, dass die Beklagten von ihm nicht mehr anwaltlich vertreten werden (ohne Angabe von Gründen). Er beantragt die Festsetzung nach § 11 RVG. Reicht Euch die Erklärung oder lasst Ihr Euch die Fälligkeit nach § 8 RVG noch weiter begründen?


§ 11 RVG und Ende der anwaltlichen Vertretung

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