mardi 16 août 2016

Briefgrundschuld/Aufhebung der Gemeinschaft, § 749 BGB

Hallo zusammen,

hatte jemand schon einmal zufällig folgenden bzw. einen ähnlichen Fall? :confused:

Ich habe einen Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft gem. § 749 BGB an einer Briefgrundschuld auf dem Tisch.

Berechtigte der Briefgrundschuld zu je ½ sind die beiden im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Ex-Ehegatten.

Der Antragsteller hat den Antrag persönlich vorbeigebracht und mündlich mitgeteilt, dass er zwei Grundschuldbriefe haben möchte. Berechtigter soll in einem Brief seine Exfrau und in dem anderen Brief er selbst sein.

Ferner hat er ein vorläufig vollstreckbares Urteil vorgelegt - mit folgendem Tenor:
„Die Beklagten (Anmerkung: Miteigentümerin und ihr Treuhänder gem. § 292 InsO) werden verurteilt, der Aufhebung der Gemeinschaft des Klägers und der Beklagten zu 1) betreffend der je hälftig zu ihren Gunsten bestehenden Briefgrundschuld an dem Grundstück …. zu … .000 DM schriftlich zuzustimmen.“

Bzgl. des Urteils stellen sich mir folgende Fragen:
Grundsätzlich - hätte es nicht ausgereicht nur den Treuhänder auf Abgabe der Zustimmung zu verklagen?
Reicht dieses Urteil aus, um neben der Aufhebung der Gemeinschaft an der Grundschuld auch die Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundschuldbrief zu erreichen? (Rechtskraftvermerk? - fehlt derzeit noch)
Benötige ich die Zustimmung (von beiden Beklagten?) in der Form des § 29 GBO?

Und wie sieht das in der Praxis aus?
Wird der alte Brief unbrauchbar gemacht und zwei neue Briefe (im Gleichrang) über je die hälftige Grundschuldsumme und für je einen Berechtigten erstellt?

Vielen Dank euch!!!

(Eine Berufsanfängerin =)



Briefgrundschuld/Aufhebung der Gemeinschaft, § 749 BGB

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