mardi 23 août 2016

Eigentümergemeinschaft zur gesamten Hand, Vertreterbestellung

Hallo Forumgemeinde,

ich bitte euch um Hilfestellung zu folgender Problemstellung:

Im Grundbuch eines Wegeflurstückes sind 5 Eigentümer namentlich „zur gesamten Hand“ eingetragen. Das Wegeflurstück und damit die Eigentümergemeinschaft entstand im Zuge der DDR-Bodenreform 1945-1947. Einzelne Eigentümer sind zwischenzeitlich verstorben. Es besteht das Bedürfnis der Mitwirkung des Eigentümers im laufenden Flurbereinigungsverfahren.

Zu Zeiten der Bodenreform galt auch im späteren DDR-Staatsgebiet noch in weiten Teilen das Bürgerliche Gesetzbuch. Es muss sich bei der Gesamthandsgemeinschaft demnach um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) handeln, die eingetragenen Eigentümer sind deren Gesellschafter. Die GbR kann nur gemeinschaftlich handeln bzw. verfügen.

Ist die folgende Schlussfolgerung richtig: Sollte auch nur einer der Gesellschafter nachweislich „unbekannt“ im Sinne Art. 233 § 2 EGBGB sein (verstorben, kein Erbschein), so ist die Gemeinschaft insgesamt ein unbekannter Eigentümer. Das Landratsamt hat auf Antrag für die gesamte Gemeinschaft einen Vertreter zu bestellen, nicht nur für den einzelnen unbekannten Gesellschafter.

Vielen Dank!!

Flurbereiniger


Eigentümergemeinschaft zur gesamten Hand, Vertreterbestellung

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