Hallo Forumgemeinde,
ich bitte euch um Hilfestellung zu folgender Problemstellung:
Im Grundbuch eines Wegeflurstückes sind 5 Eigentümer namentlich „zur gesamten Hand“ eingetragen. Das Wegeflurstück und damit die Eigentümergemeinschaft entstand im Zuge der DDR-Bodenreform 1945-1947. Einzelne Eigentümer sind zwischenzeitlich verstorben. Es besteht das Bedürfnis der Mitwirkung des Eigentümers im laufenden Flurbereinigungsverfahren.
Zu Zeiten der Bodenreform galt auch im späteren DDR-Staatsgebiet noch in weiten Teilen das Bürgerliche Gesetzbuch. Es muss sich bei der Gesamthandsgemeinschaft demnach um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) handeln, die eingetragenen Eigentümer sind deren Gesellschafter. Die GbR kann nur gemeinschaftlich handeln bzw. verfügen. Die GbR gilt als aufgelöst u.a. bei Tod eines Gesellschafters.
Ist die folgende Schlussfolgerung richtig: Sollte auch nur einer der Gesellschafter nachweislich „nicht festzustellen“ sein im Sinne Art. 233 § 2 EGBGB (verstorben, kein Erbschein), so ist die Gemeinschaft insgesamt ein nicht festzustellender Eigentümer. Das Landratsamt hat auf Antrag für die gesamte Gemeinschaft einen Vertreter zu bestellen, nicht nur für den einzelnen nicht festzustellenden Gesellschafter.
Vielen Dank!!
Flurbereiniger
ich bitte euch um Hilfestellung zu folgender Problemstellung:
Im Grundbuch eines Wegeflurstückes sind 5 Eigentümer namentlich „zur gesamten Hand“ eingetragen. Das Wegeflurstück und damit die Eigentümergemeinschaft entstand im Zuge der DDR-Bodenreform 1945-1947. Einzelne Eigentümer sind zwischenzeitlich verstorben. Es besteht das Bedürfnis der Mitwirkung des Eigentümers im laufenden Flurbereinigungsverfahren.
Zu Zeiten der Bodenreform galt auch im späteren DDR-Staatsgebiet noch in weiten Teilen das Bürgerliche Gesetzbuch. Es muss sich bei der Gesamthandsgemeinschaft demnach um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) handeln, die eingetragenen Eigentümer sind deren Gesellschafter. Die GbR kann nur gemeinschaftlich handeln bzw. verfügen. Die GbR gilt als aufgelöst u.a. bei Tod eines Gesellschafters.
Ist die folgende Schlussfolgerung richtig: Sollte auch nur einer der Gesellschafter nachweislich „nicht festzustellen“ sein im Sinne Art. 233 § 2 EGBGB (verstorben, kein Erbschein), so ist die Gemeinschaft insgesamt ein nicht festzustellender Eigentümer. Das Landratsamt hat auf Antrag für die gesamte Gemeinschaft einen Vertreter zu bestellen, nicht nur für den einzelnen nicht festzustellenden Gesellschafter.
Vielen Dank!!
Flurbereiniger
Eigentümergemeinschaft zur gesamten Hand, Vertreterbestellung
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