Hallo, ihr Lieben!
Ich weiß, es gab das Thema an sich hier schonmal, allerdings hat mein Fall noch einen kleinen Beigeschmack, der mich ratlos werden lässt.
Sachverhalt ist der Folgende:
- Kostengrundentscheidung: A+B tragen die Kosten als Gesamtschuldner
- beantragt ist ein KfB nach § 788 ZPO, aber nur gg. A mit dem Hinweis, dass über das Vermögen von B Inso eröffnet wurde (nach Titelerlass, aber vor jetzigem Antrag)
- gelten gemacht sind Vollstreckungskosten von 2009 bis 2016
- die Inso-EÖ von B war 2014
So, jetzt meine Gedanken:
- aus dem oben verlinkten Thread habe ich entnommen, dass es wohl normalerweise sinnig wäre, einen KFB gegen A (im Rubrum) zu erlassen und im Tenor die Gesamtschuldnerschaft zu erwähnen
- hier ging es aber um eine Festsetzung nach 103 ZPO, weswegen es nur um einen einzigen Betrag ging - bei mir geht es eben um mehrere über mehrere Jahre verteilt
- allerdings gilt der § 240 ZPO ja nicht für Neugläubiger und für die ZV-Kosten nach Inso-EÖ ist der Gläubiger ja ein solcher
- folglich passt die Lösung oben zwar für alle Kosten vor EÖ, aber für alles danach müsste doch ein 'normaler' KFB mit beiden Schuldnern im Rubrum möglich sein
Fragen:
- richtige Denkweise oder auf dem falschen Dampfer?
- falls Denkweise richtig: kann man das irgendwie in einem Beschluss unterbringen oder müsste ich da zwei draus machen (weil B ja für die Kosten vor EÖ eig nicht ins Rubrum darf, für alles danach aber schon...)
:confused:
Liebe Grüße und vielen Dank euch schonmal!
Zahira
Ich weiß, es gab das Thema an sich hier schonmal, allerdings hat mein Fall noch einen kleinen Beigeschmack, der mich ratlos werden lässt.
Sachverhalt ist der Folgende:
- Kostengrundentscheidung: A+B tragen die Kosten als Gesamtschuldner
- beantragt ist ein KfB nach § 788 ZPO, aber nur gg. A mit dem Hinweis, dass über das Vermögen von B Inso eröffnet wurde (nach Titelerlass, aber vor jetzigem Antrag)
- gelten gemacht sind Vollstreckungskosten von 2009 bis 2016
- die Inso-EÖ von B war 2014
So, jetzt meine Gedanken:
- aus dem oben verlinkten Thread habe ich entnommen, dass es wohl normalerweise sinnig wäre, einen KFB gegen A (im Rubrum) zu erlassen und im Tenor die Gesamtschuldnerschaft zu erwähnen
- hier ging es aber um eine Festsetzung nach 103 ZPO, weswegen es nur um einen einzigen Betrag ging - bei mir geht es eben um mehrere über mehrere Jahre verteilt
- allerdings gilt der § 240 ZPO ja nicht für Neugläubiger und für die ZV-Kosten nach Inso-EÖ ist der Gläubiger ja ein solcher
- folglich passt die Lösung oben zwar für alle Kosten vor EÖ, aber für alles danach müsste doch ein 'normaler' KFB mit beiden Schuldnern im Rubrum möglich sein
Fragen:
- richtige Denkweise oder auf dem falschen Dampfer?
- falls Denkweise richtig: kann man das irgendwie in einem Beschluss unterbringen oder müsste ich da zwei draus machen (weil B ja für die Kosten vor EÖ eig nicht ins Rubrum darf, für alles danach aber schon...)
:confused:
Liebe Grüße und vielen Dank euch schonmal!
Zahira
Nochmal KFB, Gesamtschuldner und Insolvenz
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire