Liebe Experten,
In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird der Drittschuldner (Energieversorger des Schuldners) angewiesen zur
"Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Verrechnung des Jahresrechnungsbetrages und der zuvor getätigten monatlichen Abschlagszahlungen ergibt."
Ist damit das Guthaben aus der in Kürze endenden Abrechnungsperiode gepfändet? Mich verunsichert folgender Beitrag:
http://ift.tt/2bLaTnT
mit der Aussage: "Aus dem Pfändungsbeschluss muss sich die Pfändung (auch) zukünftiger Forderungen ausdrücklich ergeben. Insofern hat eine schlüssige Darlegung durch den Gläubiger zu erfolgen (OLG Köln, OLGZ 1987 206 = WM 1986, 1421)."
Ich war vor Antragstellung davon ausgegangen, dass mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner selbstverständlich auch erst zukünftig entstehende Forderungen gepfändet sind. Schließlich macht alles andere für den Gläubiger überhaupt keinen Sinn, wenn (wie im hiesigen Fall) Forderungsentstehung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner und Begleichung (nahezu) zusammenfallen. Der Beschluss wurde dem Drittschuldner am 16.08. zugestellt, die Abrechnungsperiode endet am 31.08., und bereits Anfang September würde im Normalfall die Auszahlung des Guthabens an den Schuldner erfolgen.
In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird der Drittschuldner (Energieversorger des Schuldners) angewiesen zur
"Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei Verrechnung des Jahresrechnungsbetrages und der zuvor getätigten monatlichen Abschlagszahlungen ergibt."
Ist damit das Guthaben aus der in Kürze endenden Abrechnungsperiode gepfändet? Mich verunsichert folgender Beitrag:
http://ift.tt/2bLaTnT
mit der Aussage: "Aus dem Pfändungsbeschluss muss sich die Pfändung (auch) zukünftiger Forderungen ausdrücklich ergeben. Insofern hat eine schlüssige Darlegung durch den Gläubiger zu erfolgen (OLG Köln, OLGZ 1987 206 = WM 1986, 1421)."
Ich war vor Antragstellung davon ausgegangen, dass mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner selbstverständlich auch erst zukünftig entstehende Forderungen gepfändet sind. Schließlich macht alles andere für den Gläubiger überhaupt keinen Sinn, wenn (wie im hiesigen Fall) Forderungsentstehung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner und Begleichung (nahezu) zusammenfallen. Der Beschluss wurde dem Drittschuldner am 16.08. zugestellt, die Abrechnungsperiode endet am 31.08., und bereits Anfang September würde im Normalfall die Auszahlung des Guthabens an den Schuldner erfolgen.
Pfändung zukünftiger Forderungen
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