Hallo liebe Kollegen,
ich wäre für eure Einschätzung in folgendem Fall dankbar:
Ein Betreuter steht im laufenden Bezug von Eingliederungshilfe gem. SGB XII.
Nun erbt er ca. 15.000,- EUR.
Da bislang die Betreuervergütung aus der Staatskasse gezahlt wurde, habe ich einen Rückgriff der Vergütung angeordnet. In meinem Beschluss habe ich die Erbschaft als Vermögen gewertet.
Nunmehr wenden der Betreuer und der Kostenträger ein, bei der Erbschaft handele es sich nicht um Vermögen sondern um eine einmalige Einnahme (Einkommen) im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XII, die nach Maßgabe dieser Bestimmung auf 6 Monate aufzuteilen ist.
Entsprechend den sozialhilferechtlichen Bestimmungen ist ein Bescheid ergangen, wonach der Betreute die Erbschaft für die nächsten 6 Monate für seine Kosten der Unterkunft, Verpflegung und pädagogischen Betreuung einzusetzen hat.
Wenn es sich bei der Erbschaft auch vergütungstechnisch um Einkommen handeln sollte, wäre ein Rückgriff nach § 1836c Ziff. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob § 82 Abs. 4 SGB für die Vergütung überhaupt gilt, da §1836c BGB unter Ziff. 1 nur indirekt auf § 82 SGB XII Bezug nimmt und meiner Meinung nach nur für die Ermittlung der Einkommensgrenze gilt.
Nach meinem Rechtsempfinden handelt es sich bei der Erbschaft um Vermögen, das nach§ 1836c Ziff. 2 BGB einzusetzen ist.
Rechtsprechung habe ich zu dem Thema nicht wirklich finden können. Kann mir von euch jemand weiter helfen?
ich wäre für eure Einschätzung in folgendem Fall dankbar:
Ein Betreuter steht im laufenden Bezug von Eingliederungshilfe gem. SGB XII.
Nun erbt er ca. 15.000,- EUR.
Da bislang die Betreuervergütung aus der Staatskasse gezahlt wurde, habe ich einen Rückgriff der Vergütung angeordnet. In meinem Beschluss habe ich die Erbschaft als Vermögen gewertet.
Nunmehr wenden der Betreuer und der Kostenträger ein, bei der Erbschaft handele es sich nicht um Vermögen sondern um eine einmalige Einnahme (Einkommen) im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XII, die nach Maßgabe dieser Bestimmung auf 6 Monate aufzuteilen ist.
Entsprechend den sozialhilferechtlichen Bestimmungen ist ein Bescheid ergangen, wonach der Betreute die Erbschaft für die nächsten 6 Monate für seine Kosten der Unterkunft, Verpflegung und pädagogischen Betreuung einzusetzen hat.
Wenn es sich bei der Erbschaft auch vergütungstechnisch um Einkommen handeln sollte, wäre ein Rückgriff nach § 1836c Ziff. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob § 82 Abs. 4 SGB für die Vergütung überhaupt gilt, da §1836c BGB unter Ziff. 1 nur indirekt auf § 82 SGB XII Bezug nimmt und meiner Meinung nach nur für die Ermittlung der Einkommensgrenze gilt.
Nach meinem Rechtsempfinden handelt es sich bei der Erbschaft um Vermögen, das nach§ 1836c Ziff. 2 BGB einzusetzen ist.
Rechtsprechung habe ich zu dem Thema nicht wirklich finden können. Kann mir von euch jemand weiter helfen?
Rückgriff: Ist Erbschaft Einkommen oder Vermögen?
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