mardi 25 octobre 2016

RVG für Österreicher?

In einer Zivilsache ist ein österreichischer RA Klägervertreter. Dieser beantragt nunmehr, seine Kosten gegen den Beklagten festzusetzen und berechnet diese nach dem RVG. Gem. § 1 Abs. 1 S. 3 RVG ist dies dann zulässig, wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist. Auf entsprechende Zwischenverfügung hin weist er mir nun nach, dass er Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Salzburg, also in Österreich, ist. Reicht das, um Gebühren nach dem RVG berechnen zu können? M.E. fordert § 1 Abs. 1 S. 3 RVG dafür die Mitgliedschaft in einer deutschen RA-Kammer, oder sehe ich das falsch?


RVG für Österreicher?

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire