mercredi 30 novembre 2016

Kostenentscheidung für Dauerpflegschaft nach § 1638 BGB

Erblasserin hat ihr mdj. Kind enterbt und dem Kindesvater die Vermögenssorge für das von Todes wegen erworbene
(Pflichtteil) entzogen Es wurde für das Kind ein Pfleger bestimmt, der einen Vergütungsanspruch hat. Die Erblasserin hat bestimmt, dass der Erbe für die Kosten des Pflegers aufzukommen hat. Erbe ist bekannt.
Ist eine Kostenentscheidung notwendig? Die test. bestimmte Kostenhaftung ist ja abweichend von § 22 FamGKG oder ist die erblasserische Verfügung hinsichtlich der Kostentragung durch den Erben für das Gericht nicht relevant, weil dies nur das Innenverhältnis zwischen Pflegling und Erben betrifft ?:confused::confused::confused::confused::confused::confused:


Kostenentscheidung für Dauerpflegschaft nach § 1638 BGB

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