Beantragt ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für ein Unternehmen auf Grundlageeines Vollstreckungsbescheides. Die zu Grunde liegende Forderung resultiert auseiner Warenlieferung.
Der Antrag lautet u.a.: "...beantragt wird gemäß §§ 866, 867 ZPO dieEintragung einer verzinslichen Zwangssicherungshypothek, soweit die zugrundeliegende Forderung nicht dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVGunterfällt." Das genannte Vorrecht betrifft Forderungen der WEG bei einemWohnungseigentum. Bei dem betroffenen Grundbesitz handelt es sich jedoch um eingewöhnliches Flst. und nicht um Wohnungseigentum. M.E. hat der Passus bzgl. §10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG mit dem vorliegenden Antrag daher überhaupt nichts zu tun.
1) Kann dieser einfach ignoriert oder müsste nachgehakt werden?
Im Vollstreckungsbescheid sind Zinsen betragsmäßig ausgerechnet. DerAntragsteller rechnet in seinem Antrag diese Zinsen der Hauptforderung hinzuund beantragt die Eintragung der Zwangssicherungshypothek aus dem gesamtenBetrag.
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist dies nicht mehr möglich. Es sinddemnach der Hauptforderungsbetrag und die ausgerechneten Zinsen in zweigetrennten Beträgen darzustellen und evtl. weitere laufende Zinsen nur mit dementsprechenden Betrag und dem Zinszeitraum.
2) Liege ich hier richtig?
3) Wie stellt Ihr dies im Grundbuch dar?
Der Antrag lautet u.a.: "...beantragt wird gemäß §§ 866, 867 ZPO dieEintragung einer verzinslichen Zwangssicherungshypothek, soweit die zugrundeliegende Forderung nicht dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVGunterfällt." Das genannte Vorrecht betrifft Forderungen der WEG bei einemWohnungseigentum. Bei dem betroffenen Grundbesitz handelt es sich jedoch um eingewöhnliches Flst. und nicht um Wohnungseigentum. M.E. hat der Passus bzgl. §10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG mit dem vorliegenden Antrag daher überhaupt nichts zu tun.
1) Kann dieser einfach ignoriert oder müsste nachgehakt werden?
Im Vollstreckungsbescheid sind Zinsen betragsmäßig ausgerechnet. DerAntragsteller rechnet in seinem Antrag diese Zinsen der Hauptforderung hinzuund beantragt die Eintragung der Zwangssicherungshypothek aus dem gesamtenBetrag.
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist dies nicht mehr möglich. Es sinddemnach der Hauptforderungsbetrag und die ausgerechneten Zinsen in zweigetrennten Beträgen darzustellen und evtl. weitere laufende Zinsen nur mit dementsprechenden Betrag und dem Zinszeitraum.
2) Liege ich hier richtig?
3) Wie stellt Ihr dies im Grundbuch dar?
Zwangssicherungshypothek mit Vorrecht § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG und ausgerechneten Zinsen
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