mercredi 20 juillet 2016

Bedürftigkeit

Hallo,

der Antragsteller beantragt Beratungshilfe für die Erbauseinandersetzung. Er ist mit dem Miterben verstritten, so dass ein Anwalt eingeschaltet werden soll. Im Nachlass befindet sich Grundbesitz mit einem Wert von 30.000,00 €. Der Antragsteller bekommt nur Sozialhilfe.

Zählt der Anteil am Grundbesitz zum Vermögen, so dass Beratungshilfe mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden kann? Oder zählt es nicht zum Vermögen, da eine Verwertung derzeit nicht möglich ist?


Bedürftigkeit

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