Viele Jahre nach dem Erlass eines KFB nach §11 RVG beantragt der RA nunmehr dass dieser um den Ausspruch der Gesamtschuldnerschaft ergänzt wird.
Steht diesem Begehren die Rechtskraft des Beschlusses entgegen?
Steht diesem Begehren die Rechtskraft des Beschlusses entgegen?
Ergänzung KFB §11 RVG um Gesamtschuldnerschaft
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