Hallo zusammen,
ich stehe hier vor einer Frage, die ich noch mit keinem Kommentar beantworten konnte.
Vor dem LG läuft ein Verfahren auf Schadensersatz/Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall. Kläger sind die Kinder der Unfallverursacherin, vertreten durch Ergänzungspfleger. Beklagte ist die Versicherung der Kindsmutter als Unfallverursacherin. Die Klage lautete ursprünglich auf Zahlung von 15.000,00 . Nach Terminen beim LG wurde wohl deutlich, dass das LG eher 2.000,00 bis 3.000,00 für realistisch hält. Einen Vergleichsvorschlag von Seiten des Gerichts gibt es hierzu jedoch nicht. Die Versicherung hat nun (außergerichtlich) 2.000,00 angeboten. Von den Kindern wurden 3.000,00 gefordert. Aufgrund dessen wurde dem LG nun vorgeschlagen, einen Vergleich über 3.000,00 zu schließen.
Hierzu fordert der Ergänzungspfleger nun die familiengerichtliche Genehmigung.
Mir stellt sich die Frage, ob diese Genehmigung erforderlich ist oder ob eine Ausnahme des § 1822 Nr. 12 BGB greift, da der Gegenstand des Streits 3.000,00 nicht übersteigt.
Wie seht ihr das? Ursprünglicher Streitwert war ja 15.000,00 . Ein Änderung der Klage ist nicht erfolgt.
ich stehe hier vor einer Frage, die ich noch mit keinem Kommentar beantworten konnte.
Vor dem LG läuft ein Verfahren auf Schadensersatz/Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall. Kläger sind die Kinder der Unfallverursacherin, vertreten durch Ergänzungspfleger. Beklagte ist die Versicherung der Kindsmutter als Unfallverursacherin. Die Klage lautete ursprünglich auf Zahlung von 15.000,00 . Nach Terminen beim LG wurde wohl deutlich, dass das LG eher 2.000,00 bis 3.000,00 für realistisch hält. Einen Vergleichsvorschlag von Seiten des Gerichts gibt es hierzu jedoch nicht. Die Versicherung hat nun (außergerichtlich) 2.000,00 angeboten. Von den Kindern wurden 3.000,00 gefordert. Aufgrund dessen wurde dem LG nun vorgeschlagen, einen Vergleich über 3.000,00 zu schließen.
Hierzu fordert der Ergänzungspfleger nun die familiengerichtliche Genehmigung.
Mir stellt sich die Frage, ob diese Genehmigung erforderlich ist oder ob eine Ausnahme des § 1822 Nr. 12 BGB greift, da der Gegenstand des Streits 3.000,00 nicht übersteigt.
Wie seht ihr das? Ursprünglicher Streitwert war ja 15.000,00 . Ein Änderung der Klage ist nicht erfolgt.
Genehmigung für Vergleich über 3.000,00
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