Ich habe hier einen Prozessvergleich auf Vorschlag des Gerichts, in dem nicht nur Zahlungsansprüche geregelt werden sondern auch gleich die Löschung eines Altenteilsrechts bewilligt und beantragt wird.
Meine Frage als Betreuungsrechtspfleger:
Der Vergleich wäre nach 1822 Ziff. 12 grundsätzlich genehmigungsfrei.
Müsste aber trotzdem eine VGG gem. 1821 I,1 beigebracht werden ?
Mit anderen worten:
Müssen bei Prozessvergleichen andere Genehmigungstatbestände noch geprüft werden ?
Ich habe in der Kommentierung nichts gefunden, bin gefühlsmäßig aber der Meinung, dass keine VGG nötig ist, da es nicht dem Sinn des 1822 Ziff. 12 entspräche, wenn trotz Vorschlag des Gerichts andere Genehmigungstastbestände dennoch zum Zuge kämen.:gruebel:
Meine Frage als Betreuungsrechtspfleger:
Der Vergleich wäre nach 1822 Ziff. 12 grundsätzlich genehmigungsfrei.
Müsste aber trotzdem eine VGG gem. 1821 I,1 beigebracht werden ?
Mit anderen worten:
Müssen bei Prozessvergleichen andere Genehmigungstatbestände noch geprüft werden ?
Ich habe in der Kommentierung nichts gefunden, bin gefühlsmäßig aber der Meinung, dass keine VGG nötig ist, da es nicht dem Sinn des 1822 Ziff. 12 entspräche, wenn trotz Vorschlag des Gerichts andere Genehmigungstastbestände dennoch zum Zuge kämen.:gruebel:
Genehmigungspflicht von Prozessvergleichen
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