jeudi 7 juillet 2016

Grundstück und Art.13 GG

Hallo, Forum, hatte ich so auch noch nicht.....Schuldner bewohnt in einem ihm gehörenden mehrzimmerigen Haus einige Zimmer. Nun soll das Haus veräußert werden und Interessenten wollen besichtigen....Schuldner teilt mit, dass er gegen Besichtigung nichts hat, allerdings beruft er sich hinsichtlich der von ihm bewohnten räume auf Art. 13 GG, der ja wohl durch die Eröffnung des Inso-Verfahrens nicht suspendiert sei. Dementsprechend scheitere eine Besichtigung seiner Wohnräume an der von ihm hierzu nicht gegebenen Zustimmung....hmm...fällt jemandem hierzu etwas ein? Danke,bc


Grundstück und Art.13 GG

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