mardi 5 juillet 2016

Hinterlegungsgrund, weil sich ein Drittschuldner über die Pfändbarkeit unsicher ist?

Hallo,
ich bin mir bei folgendem Fall unsicher, ob ein Hinterlegungsgrund gegeben ist und benötige dazu mal ein Meinungsbild:

Ein Arbeitgeber(Drittschuldner) stellt einen Hinterlegungsantrag und gibt zum Hinterlegungsgrund an, dass wegen sich widersprechender Rechtsprechung zweier Landesarbeitsgerichte Unsicherheit besteht über die Pfändbarkeit von Schichtzulagen und Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Arbeitszeiten.

Der Drittschuldner möchte daher hinterlegen,da er nicht sicher ist, ob das Geld dem (einzigen) Pfändungsgläubiger oder dem Arbeitnehmer zusteht. Er verzichtet auf das Recht der Rücknahme und hat als Empfangsberechtigte sowohl den Pfändungsgläubiger als auch den Arbeitnehmer angegeben.

Besteht hier ein Hinterlegungsgrund? Ist es nicht Aufgabe des Drittschuldners zu entscheiden ob diese Gelder pfändbar oder unpfändbar sind?

Es gilt das Hinterlegungsgesetz NRW.

Nach § 8 Abs. 2 HintG NRW ist in dem Hinterlegungsantrag bei Ungewissheit über den Gläubiger u.a. anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Liegt hier ein Fall der Gläubigerunsicherheit (auf den sich der antragstellende Drittschuldner bezieht) vor?


Hinterlegungsgrund, weil sich ein Drittschuldner über die Pfändbarkeit unsicher ist?

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