Hallo zusammen,
ich habe zum ersten Mal einen Antrag auf Inventarfrist, der mir aber auch sehr durcheinander vorkommt.
In einem Erbfall wurde eine unbefreite Vorerbin (A) und mehrere Nacherben eingesetzt.
Aufgrund eines damaligen Urteils hat die Vorerbin ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände gefertigt.
A ist dann Ende letzten Jahres verstorben.
Das Testament von A wurde im März 2016 eröffnet. Lt. diesem gibt es eine Alleinerbin (B), der dann auch das Testament zugesandt worden ist. Diese gehört nicht zum Kreis der Nacherbin.
Nun betragen die Nacherben, der B eine Inventarfrist nach § 1994 BGB zu setzen.
Zwei Tage nach diesem Antrag ging die Anfechtung der Annahme von B hier ein, da die Erbschaft durch eine Forderung der Nacherben überschuldet ist. Hinweise, wann B Kenntnis von der Überschuldung hat, hat der Notar in der Anfechtungserklärung nicht mit aufgenommen.:mad: Gesagt wurde nur, dass nur ein geringes Bankguthaben bestand. Die Nacherben sagen, dass 2014 noch mehrere 1000 EUR vorhanden waren und möchten diese nun ausgezahlt haben. Die Nacherben beantragen, die Anfechtung nicht anzuerkennen und halten an ihrem Antrag fest, da nunmehr davon auszugehen ist, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Vorerbin haben.
Den aufnehmenden Notar und die Erbin habe ich nunmehr um Ergänzung gebeten.
Meine Fragen dazu sind:
Geltend die Nacherben als Nachlassgläubiger im Sinne des § 1994 BGB?
Hinsichtlich des Erbschaft der A dürfte dieser jedoch nicht gelten, oder hier im Einzelfall wohl, da der evtl. Schadensersatzanspruch im Raum steht?
Ich hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt und sag schon Mal im Voraus herzlichen Dank!
ich habe zum ersten Mal einen Antrag auf Inventarfrist, der mir aber auch sehr durcheinander vorkommt.
In einem Erbfall wurde eine unbefreite Vorerbin (A) und mehrere Nacherben eingesetzt.
Aufgrund eines damaligen Urteils hat die Vorerbin ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände gefertigt.
A ist dann Ende letzten Jahres verstorben.
Das Testament von A wurde im März 2016 eröffnet. Lt. diesem gibt es eine Alleinerbin (B), der dann auch das Testament zugesandt worden ist. Diese gehört nicht zum Kreis der Nacherbin.
Nun betragen die Nacherben, der B eine Inventarfrist nach § 1994 BGB zu setzen.
Zwei Tage nach diesem Antrag ging die Anfechtung der Annahme von B hier ein, da die Erbschaft durch eine Forderung der Nacherben überschuldet ist. Hinweise, wann B Kenntnis von der Überschuldung hat, hat der Notar in der Anfechtungserklärung nicht mit aufgenommen.:mad: Gesagt wurde nur, dass nur ein geringes Bankguthaben bestand. Die Nacherben sagen, dass 2014 noch mehrere 1000 EUR vorhanden waren und möchten diese nun ausgezahlt haben. Die Nacherben beantragen, die Anfechtung nicht anzuerkennen und halten an ihrem Antrag fest, da nunmehr davon auszugehen ist, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Vorerbin haben.
Den aufnehmenden Notar und die Erbin habe ich nunmehr um Ergänzung gebeten.
Meine Fragen dazu sind:
Geltend die Nacherben als Nachlassgläubiger im Sinne des § 1994 BGB?
Hinsichtlich des Erbschaft der A dürfte dieser jedoch nicht gelten, oder hier im Einzelfall wohl, da der evtl. Schadensersatzanspruch im Raum steht?
Ich hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt und sag schon Mal im Voraus herzlichen Dank!
Inventarfrist - Nacherben als Nachlassgläubiger
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