mercredi 6 juillet 2016

Realverband

Hallo zusammen,

ich habe folgenden Fall:

Im Grundbuch eingetragen sind mehrere Miteigentümer zu xxx/104 Miteigentumsanteilen. Ich habe nun einen Antrag vom Landkreis bekommen mit dem Ersuchen, das Grundbuch gem. § 57 RealVG ND zu berichtigen und den Realverband xyz als Eigentümer einzutragen. Satzung und Genehmigungsbeschluss liegen vor. Darin heißt es: "Die Realgemeinde abc ist ein Realverband nach dem Realverbandsgesetz vom 4.11.1969. Sein Name ist Realverband xyz. Er hat seinen Sitz in x." Verbandsvermögen ist in Anlage A aufgeführt und da ist der Grundbuchbestand aus dem betroffenen Grundbuch aufgeführt. Als Mitglieder sind die (damaligen) Miteigentümer aufgeführt.

Bei Durchsicht der Grundakte wurde festgestellt, dass bereits am 12. April 1985 vom damaligen Vorsitzenden ein Berichtigungsantrag gestellt wurde. Der Antrag wurde jedoch seinerzeit nicht vollzogen, weil die damalige Rechtspflegerin im Jahr 1988 zu dem Schluss kam, dass sich die Realgemeinde im Jahr 1952 dahin auseinandergesetzt hat, dass der Grundbesitz in das Miteigentum Einzelner übergehen soll (Auflassung vom 16.04.1952). Laut Grundakte wurde der Landkreis davon auch in Kenntnis gesetzt.

Im Juni 1997 hat der Landkreis dann im Zusammenhang mit einem Radwegeausbau einen Vertrag vorgelegt, mit dem der Realverband (vertreten durch die Vorsitzenden des Realverbandes) zwei Flurstücke verkaufen wollte. Die damalige Rechtspflegerin hatte dann mit Schreiben vom 03.11.1997 mitgeteilt, dass das Ergebnis der Nachforschungen aus dem Jahr 1988 war, dass die bestehende Eigentumseintragung richtig ist und dass die im Grundbuch gebuchten Grundstücke im Eigenum der dort verzeichneten Miteigentümer stehen. Die Miteigentümer haben das Eigentum an den Miteigentumsanteilen durch Auflassung aus dem Jahr 1952 bei Auseindandersetzung der ehemaligen Realgemeinde erworben. Daraufhin wurde vom Landkreis auch ein Vertrag vorgelegt, in dem sämtliche Miteigentümer die Grundstücksteile veräußert haben.


Demzufolge stand das Eigentum an den im Grundbuch gebuchten Grundstücken bei Gründung des Realverbandes nicht (mehr) der Realgemeinde zu. Das Eigentum kann daher nicht auf den Realverband übergegangen sein. Ein Eigentumswechsel auf den Realverband wäre nur aufgrund einer notariell beurkundeten Auflassung möglich.

Sehe ich das so richtig??? :gruebel: Oder ist das Eigentum durch die Gründung des Realverbandes von den Mitgliedern direkt auf den Realverband übergegangen (§ 2 und 4 RealvG ND)??? :gruebel:



Realverband

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire