mercredi 20 juillet 2016

Vollstreckungsprivileg § 850 d ZPO Vollstreckung aus der Insolvenztabelle

Hallo liebe Vollstrecker!

In der mir vorliegenden Akte habe ich ein Problem mit dem Nachweis des Vollstreckungsprivilegs gem. § 850 d ZPO.

Beantragt wird die Unterhaltsvollstreckung durch die Unterhaltsvorschusskasse mit Vorrang § 850 d ZPO wegen übergegangener Unterhaltsansprüche des Kindes. Soweit - so gut!
Als Titel wird mir ein Auszug aus der Insolvenztabelle vorgelegt.

Unabhängig davon, dass die Rechtsnachfolgeklausel für das Land vom Geschäftsstellenbeamten erlassen wurde (BGH sei Dank :roll:), stellt sich mir auch die Frage, ob mit einem solchen Titel das Privileg des § 850 d ZPO überhaupt nachgewiesen werden kann.

Wenn ich mir die Entscheidung des BGH vom vom 6.4.2016 – VII ZB 67/13 ansehe:
„… Denn es geht für den Gläubiger darum, die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs nachzuweisen. Dazu bedarf er eines Titels, der seine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden (BGH, NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 1663 mwN).“
frage ich mich, was wird bei der Anmeldung der Unterhaltsansprüche eigentlich vom Gericht geprüft?

Ich gebe zu, dass meine Kenntnisse vom InsO-Verfahren leider recht bescheiden sind.
Vielleicht kann jemand helfen?


Vollstreckungsprivileg § 850 d ZPO Vollstreckung aus der Insolvenztabelle

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