mercredi 6 juillet 2016

Zwangssicherungshypothek und § 59 RVG

Für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wurde PKH bewilligt und ein RA beigeordnet. Nach Eintragung der ZwaSi erfolgte Vergütungsauszahlung aus der Staatskasse.

Da ja der Eigentümer als Vollstreckungsschuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung haftet (§ 788 ZPO), müsste ich doch eigentlich die Vergütung diesem in Rechnung (Sollstellung) stellen können (Übergang auf die Staatskasse gemäß § 59 RVG).

Oder übersehe ich irgendwas?


Zwangssicherungshypothek und § 59 RVG

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