mercredi 17 août 2016

§ 758 Abs. 3 ZPO "polizeiliche Vollzugsorgane" = Gerichtswachtmeister?

Hallo zusammen,

der Gerichtsvollzieher ist mit der Vollstreckung des Haftbefehl zur Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Die Vollstreckung des Haftbefehls wird ja durch die Gerichtsvollzieher vorgenommen, § 802 g Abs. 2 ZPO, § 145 GVGA, wobei er sich ja bei Widerstand durch "polizeiliche Vollzugsorgane" hinzuziehen kann, § 758 Abs. 3 ZPO, § 62 GVGA.

Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner nun in das Sprechzimmer im AG-Gebäude geladen. Aufgrund der Reaktion des Schuldners befürchtet der Gerichtsvollzieher, dass es zu Gewaltausbrüchen beim Schuldner kommt.

Frage: Kann sich der Gerichtsvollzieher auch durch die Gerichtswachtmeister unterstützen lassen und müssen diese die Unterstützung auch leisten? Sind Wachtmeister demnach auch "polizeiliche Vollzugsorgane" i. S. d. § 758 Abs. 3 ZPO? Stehen Ihnen die gleichen Befugnisse wie Polizeibeamten zu (gewaltsame Festnahme pp)?
Ich dachte hierzu gibt es vielleicht eine Wachtmeister-Verordnung o. ä., hab aber nichts gefunden. :gruebel:


§ 758 Abs. 3 ZPO "polizeiliche Vollzugsorgane" = Gerichtswachtmeister?

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire