Hallo,
habe hier eine Pflegschaft laufen, E-Pfleger ist das JA. Nun hat sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert, diese Unterbringung ist auf Dauer angedacht. Habe daher das AG am neuen Wohnort gebeten, nach §4 FamFG das Verfahren zu übernehmen. Antwort steht noch aus.
Nun geht der Antrag der StA ein, einen Ergänzungspfleger für die Entscheidung über den Gebrauch des Zeugnisverweigerungsrechts zu bestellen.
Wie seht ihr nun die örtliche Zuständigkeit? Es handelt sich hier ja um eine neue Sache, somit greift m. A. § 152 FamFG..., also wäre das neue Gericht zuständig...???:gruebel:
Bin gespannt auf Eure Antworten....
habe hier eine Pflegschaft laufen, E-Pfleger ist das JA. Nun hat sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert, diese Unterbringung ist auf Dauer angedacht. Habe daher das AG am neuen Wohnort gebeten, nach §4 FamFG das Verfahren zu übernehmen. Antwort steht noch aus.
Nun geht der Antrag der StA ein, einen Ergänzungspfleger für die Entscheidung über den Gebrauch des Zeugnisverweigerungsrechts zu bestellen.
Wie seht ihr nun die örtliche Zuständigkeit? Es handelt sich hier ja um eine neue Sache, somit greift m. A. § 152 FamFG..., also wäre das neue Gericht zuständig...???:gruebel:
Bin gespannt auf Eure Antworten....
örtliche Zuständigkeit bei Wechsel Aufenthaltsort
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