Hallo miteinander,
ich habe erst kürzlich in der Familienabteilung angefangen und nun 2 Anfragen des Nachlassgerichts vorliegen,ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrung der Rechte der minderjährigen Kinder im Erbscheinserteilungsverfahren erfolgt. Die Bestellung des Ergänzungspflegers setzt ja einen Interessengegensatz zwischen dem überlebenden sorgeberechtigten Elternteil und den Kindern und den dadurch vorzunehmenden Teilentzug der elterlichen Sorge voraus (§ 1796 BGB).
Fall 1:
Ast ist der überlebende Elternteil. Es gilt die gesetzlicheErbfolge. Das Nachlassgericht hat die Frage der Auswirkung des Güterrechts (türkische Staatsangehörige) auf die Erbteile als problematisch angesehen und deshalb die Anfrage gemacht. Allerdings denke ich mir, dass das Nachlassgericht ja nun erst einmal Ermittlungen anstellen muss (es ging auch bereits eine entsprechende Anfrage an den Ast), welches Güterrecht zum Tragen kommt, und letztendlich möglicherweise keine Unklarheiten bestehen werden. Sollte der Ast nun natürlich einen Vortrag erbringen, welcher nicht nachprüfbar ist und der die Erbquoten möglicherweise zu seinen Gunsten verschiebt, könnte ja immer nochein Ergänzungspfleger bestellt werden, da ein möglicher Interessengegensatz dann bejaht werden muss?
Fall 2:
Der Erblasser hat seinen Ehegatten (2. Ehe) und 4 Kinder hinterlassen, davon 2 volljährige aus 1. Ehe und 2 minderjährige aus 2. Ehe. Ast ist eines der volljährigen Kinder. Es soll die gesetzliche Erbfolge gelten. Der Ehegatte/gesetzliche Vertreter ist schriftlich angehört worden, hat sich aber nicht gerührt. Problematisch ist das Vorhandensein eines Testaments, welches vom Ast nur als Vermächtnistestament dargestellt wurde. Dies ist allerdings nicht so eindeutig, da darin Vermögensteile zugewendet wurden und dem Nachlassgerichtnoch kein Nachlasswertverzeichnis vorliegt. Nach dem Testament gilt: Der Miteigentumsanteil an der Immobilie geht an den Ast, welcher jedoch einen Wertausgleich zahlen muss. Diesen wiederum sollen der Ehegatte und die beiden minderjährigen Kinder zu gleichen Teilen bekommen. Eine Rentenversicherung soll der Ehegatte alleine erhalten.Das 4. Kind wird in demTestament nicht erwähnt! Was meint ihr? Mangels Vorlage desNachlasswertverzeichnisses ist mir nicht bekannt, ob der Erblasser über seinen gesamten Nachlass verfügt hat oder nicht und ob die gesetzliche Erbfolge für den Ehegatten vorteilhafter wäre oder nicht. Andererseits wird das Nachlassgericht sicherlich nicht über den Erbscheinsantrag entscheiden, solange ein solches nicht vorliegt. Und der gesetzliche Vertreter ist nicht der Ast. Was meint ihr? :gruebel:
ich habe erst kürzlich in der Familienabteilung angefangen und nun 2 Anfragen des Nachlassgerichts vorliegen,ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrung der Rechte der minderjährigen Kinder im Erbscheinserteilungsverfahren erfolgt. Die Bestellung des Ergänzungspflegers setzt ja einen Interessengegensatz zwischen dem überlebenden sorgeberechtigten Elternteil und den Kindern und den dadurch vorzunehmenden Teilentzug der elterlichen Sorge voraus (§ 1796 BGB).
Fall 1:
Ast ist der überlebende Elternteil. Es gilt die gesetzlicheErbfolge. Das Nachlassgericht hat die Frage der Auswirkung des Güterrechts (türkische Staatsangehörige) auf die Erbteile als problematisch angesehen und deshalb die Anfrage gemacht. Allerdings denke ich mir, dass das Nachlassgericht ja nun erst einmal Ermittlungen anstellen muss (es ging auch bereits eine entsprechende Anfrage an den Ast), welches Güterrecht zum Tragen kommt, und letztendlich möglicherweise keine Unklarheiten bestehen werden. Sollte der Ast nun natürlich einen Vortrag erbringen, welcher nicht nachprüfbar ist und der die Erbquoten möglicherweise zu seinen Gunsten verschiebt, könnte ja immer nochein Ergänzungspfleger bestellt werden, da ein möglicher Interessengegensatz dann bejaht werden muss?
Fall 2:
Der Erblasser hat seinen Ehegatten (2. Ehe) und 4 Kinder hinterlassen, davon 2 volljährige aus 1. Ehe und 2 minderjährige aus 2. Ehe. Ast ist eines der volljährigen Kinder. Es soll die gesetzliche Erbfolge gelten. Der Ehegatte/gesetzliche Vertreter ist schriftlich angehört worden, hat sich aber nicht gerührt. Problematisch ist das Vorhandensein eines Testaments, welches vom Ast nur als Vermächtnistestament dargestellt wurde. Dies ist allerdings nicht so eindeutig, da darin Vermögensteile zugewendet wurden und dem Nachlassgerichtnoch kein Nachlasswertverzeichnis vorliegt. Nach dem Testament gilt: Der Miteigentumsanteil an der Immobilie geht an den Ast, welcher jedoch einen Wertausgleich zahlen muss. Diesen wiederum sollen der Ehegatte und die beiden minderjährigen Kinder zu gleichen Teilen bekommen. Eine Rentenversicherung soll der Ehegatte alleine erhalten.Das 4. Kind wird in demTestament nicht erwähnt! Was meint ihr? Mangels Vorlage desNachlasswertverzeichnisses ist mir nicht bekannt, ob der Erblasser über seinen gesamten Nachlass verfügt hat oder nicht und ob die gesetzliche Erbfolge für den Ehegatten vorteilhafter wäre oder nicht. Andererseits wird das Nachlassgericht sicherlich nicht über den Erbscheinsantrag entscheiden, solange ein solches nicht vorliegt. Und der gesetzliche Vertreter ist nicht der Ast. Was meint ihr? :gruebel:
Ergänzungspfleger für das Erbscheinserteilungsverfahren - Interessengegensatz?
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire