mercredi 24 août 2016

Hemmung der Ausschlagungsfrist

Ausschlagung für minderjähriges Kind/Betreuten wird erklärt. Es wird ein Antrag auf Genehmigung gestellt. Die Ausschlagungsfrist ist gehemmt.
Ab wann läuft sie weiter?

a) ab dem Tag an dem der rechtskräftige Beschluss zugestellt wird.

b) ab dem Tag an dem der gesetzliche Vertreter tatsächlich Kenntnis von dem Beschluss erhält. (Bsp.: Er war im Urlaub/Krankenhaus oder öffnet seinen Briefkasten nicht täglich und hat daher erst mit kurzer Verspätung von der Genehmigung erfahren.)

Das Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2014 – 3 W 13/14 scheint die Variante a) zu vertreten.
Insbesondere in recht knappen Fällen, wäre diese Lösung nach meinem Rechtsempfinden etwas unbillig. Gibt es hierzu weitere Kommentierung, Entscheidungen?


Hemmung der Ausschlagungsfrist

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