Im Grundbuch wurde eine Zwangshypothek eingetragen, ohne dass in der einfachen Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO der Vollsteckungsgläubiger genannt wurde. Die Nennung des Vollstreckungsgläubigers gehört m. E. zum Mindestinhalt einer Vollstreckungsklausel. Führt dies nun dazu, dass die erfolgte Eintragung der Zwangshypothek nichtig ist?
Inhalt Vollstreckungsklausel
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