Hallo,
mir liegen verschiedene Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken vor.
Die Gläubigerbezeichnungen in den Titeln lauten
- Fa. XY Hausverwaltung, Inhaberin P. M., Seestraße 6 - 7....
- Wohnungs- und Teileigentümer der WEG Seestraße 6 - 7, gemäß gesonderter Liste, vertreten durch die Fa. XY Hausverwaltung, Inhaberin P.M. Seestraße...
- Wohungseigentümergemeinschaft Seestraße 6 - 7, mit Ausnahme des Beklagten, Seestraße 6 - 7....
Zu beachten sind §§ 750 ZPO, 10 Abs. 6 WEG. Die Anmerkungen im Schöner/Stöber zu Rdnr. 2162c verwirren mich mehr, als sie zur Klärung der Rechtslage beitragen.
Haltet ihr die Wohnungseigentümergemeinschaft für eintragbar?
mir liegen verschiedene Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken vor.
Die Gläubigerbezeichnungen in den Titeln lauten
- Fa. XY Hausverwaltung, Inhaberin P. M., Seestraße 6 - 7....
- Wohnungs- und Teileigentümer der WEG Seestraße 6 - 7, gemäß gesonderter Liste, vertreten durch die Fa. XY Hausverwaltung, Inhaberin P.M. Seestraße...
- Wohungseigentümergemeinschaft Seestraße 6 - 7, mit Ausnahme des Beklagten, Seestraße 6 - 7....
Zu beachten sind §§ 750 ZPO, 10 Abs. 6 WEG. Die Anmerkungen im Schöner/Stöber zu Rdnr. 2162c verwirren mich mehr, als sie zur Klärung der Rechtslage beitragen.
Haltet ihr die Wohnungseigentümergemeinschaft für eintragbar?
WEG als Gläubiger von Zwangshypotheken
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