mardi 23 août 2016

WEG als Gläubiger von Zwangshypotheken

Hallo,

mir liegen verschiedene Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken vor.

Die Gläubigerbezeichnungen in den Titeln lauten

- Fa. XY Hausverwaltung, Inhaberin P. M., Seestraße 6 - 7....

- Wohnungs- und Teileigentümer der WEG Seestraße 6 - 7, gemäß gesonderter Liste, vertreten durch die Fa. XY Hausverwaltung, Inhaberin P.M. Seestraße...

- Wohungseigentümergemeinschaft Seestraße 6 - 7, mit Ausnahme des Beklagten, Seestraße 6 - 7....

Zu beachten sind §§ 750 ZPO, 10 Abs. 6 WEG. Die Anmerkungen im Schöner/Stöber zu Rdnr. 2162c verwirren mich mehr, als sie zur Klärung der Rechtslage beitragen.

Haltet ihr die Wohnungseigentümergemeinschaft für eintragbar?


WEG als Gläubiger von Zwangshypotheken

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