Der VU hat sich etwa 7 Monate in Untersuchungshaft befunden. Er wurde zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Der Haftbefehl blieb aufrechterhalten.
Sofern der VU bis zur Aufnahme in den Maßregelvollzug in Haft gesessen hat (kann ich derzeit nicht feststellen, da mir das alte VH nicht vorliegt), beträgt die Org-Haft etwa 4 Monate.
Danach hat sich der VU ca. 2 1/2 Jahre im Maßregelvollzug befunden.
Dann Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung unter Anrechnung der Maßregel auf bis zu 2/3.
Ich bin jetzt unsicher, wie die vorherige Freiheitsentziehung anzurechnen ist. Ganz dunkel meine ich mich zu erinnern, dass die U-Haft vorne berücksichtigt wird, also zusammen mit der Maßregel eben 2/3 der Jugendstrafe abgilt, während die Org-Haft auf das Restdrittel angerechnet wird.
Ist das richtig? Oder muss auch die U-Haft auf den Rest angerechnet werden?
Und als Strafbeginn wähle ich den günstigsten Termin unter Festnahme, Rechtskraft und Antritt der Maßregel? Was ist der Unterbrechungszeitpunkt? Die tatsächliche Entlassung oder der errechnete 2/3-Zeitpunkt?
Sofern der VU bis zur Aufnahme in den Maßregelvollzug in Haft gesessen hat (kann ich derzeit nicht feststellen, da mir das alte VH nicht vorliegt), beträgt die Org-Haft etwa 4 Monate.
Danach hat sich der VU ca. 2 1/2 Jahre im Maßregelvollzug befunden.
Dann Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung unter Anrechnung der Maßregel auf bis zu 2/3.
Ich bin jetzt unsicher, wie die vorherige Freiheitsentziehung anzurechnen ist. Ganz dunkel meine ich mich zu erinnern, dass die U-Haft vorne berücksichtigt wird, also zusammen mit der Maßregel eben 2/3 der Jugendstrafe abgilt, während die Org-Haft auf das Restdrittel angerechnet wird.
Ist das richtig? Oder muss auch die U-Haft auf den Rest angerechnet werden?
Und als Strafbeginn wähle ich den günstigsten Termin unter Festnahme, Rechtskraft und Antritt der Maßregel? Was ist der Unterbrechungszeitpunkt? Die tatsächliche Entlassung oder der errechnete 2/3-Zeitpunkt?
Anrechnung von Untersuchungs- und Organisationshaft
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