Hallo ihr Lieben,
ich bräuchte mal eben eine weitere Meinung. Wir als Mahngericht haben das Verfahren nach Eingang des Antrages unter Zustimmung des Antragstellers an das Arbeitsgericht abgegeben, da eine arbeitsrechtliche Forderung angegeben wurde. Dies machen wir schon immer mit einem Verweisungsbeschluss, jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung und Zustellung an den Antragsteller. Die Sache wird dann unter Abgabenachricht an beide Parteien an das Arbeitsgericht abgegeben. Jetzt bekomme ich die Sache von einem Rpfl.-kollegen vom Arbeitsgericht zurück, der der Meinung ist, man müsste diesen Verweisungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung dem Antragsteller zustellen und erst nach Rechtskraft (also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) könnte das Verfahren dann ans Arbeitsgericht abgegeben werden, da die Sache sonst dort nicht anhängig würde. Bezogen wird sich auf §§ 17a, 17b GVG, da der Antragsteller mit Beantragung des Mahnverfahrens beim Mahngericht einen falschen Rechtsweg beschritten hätte.
Davon abgesehen, dass wir seit Jahren Verweisungen so handhaben und bisher noch kein Arbeitsgericht uns die Sache zurückgepfeffert hat, welches Rechtsmittel soll gegen den Verweisungsbeschluss zulässig sein.. Rechtspflegererinnerung? Und warum sollte er auch Rechtsmittel einlegen wollen, wenn sein Antrag auf seinen Wunsch ans zuständige Gericht verwiesen wird. Mir erschließt sich der Sinn nicht. Kann wer helfen?
ich bräuchte mal eben eine weitere Meinung. Wir als Mahngericht haben das Verfahren nach Eingang des Antrages unter Zustimmung des Antragstellers an das Arbeitsgericht abgegeben, da eine arbeitsrechtliche Forderung angegeben wurde. Dies machen wir schon immer mit einem Verweisungsbeschluss, jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung und Zustellung an den Antragsteller. Die Sache wird dann unter Abgabenachricht an beide Parteien an das Arbeitsgericht abgegeben. Jetzt bekomme ich die Sache von einem Rpfl.-kollegen vom Arbeitsgericht zurück, der der Meinung ist, man müsste diesen Verweisungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung dem Antragsteller zustellen und erst nach Rechtskraft (also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) könnte das Verfahren dann ans Arbeitsgericht abgegeben werden, da die Sache sonst dort nicht anhängig würde. Bezogen wird sich auf §§ 17a, 17b GVG, da der Antragsteller mit Beantragung des Mahnverfahrens beim Mahngericht einen falschen Rechtsweg beschritten hätte.
Davon abgesehen, dass wir seit Jahren Verweisungen so handhaben und bisher noch kein Arbeitsgericht uns die Sache zurückgepfeffert hat, welches Rechtsmittel soll gegen den Verweisungsbeschluss zulässig sein.. Rechtspflegererinnerung? Und warum sollte er auch Rechtsmittel einlegen wollen, wenn sein Antrag auf seinen Wunsch ans zuständige Gericht verwiesen wird. Mir erschließt sich der Sinn nicht. Kann wer helfen?
Verweisung Mahnverfahren an Arbeitsgericht mittels rechtsmittelfähigem Beschluss?
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