mardi 19 juillet 2016

Aufhebung gem. § 6a Abs. 1 nach einem Jahr

Hallo,

mal wieder etwas neues für mich auf meine letzten Monate in der Rechtsantragsstelle.

Beratungshilfe wurde am 23.06.2014 bewilligt. Im Antrag stand, das die Erstberatung am 30.05.2014 stattgefunden hat. Es ist auch ein Stempel der Kanzlei auf dem Antrag.

Heute kommt die Vergütungsabrechnung mit dem Nachweis, dass die Vertretung zumindest schon am 08.01.2014 stattgefunden hat. Das Schreiben an den Gegner datiert von diesem Tag.

Somit ist die 4-Wochen Frist ja eigentlich abgelaufen gewesen und die Voraussetzungen zur Bewilligung der Beratungshilfe am 23.06.2014 lagen nicht vor. Jedoch bereitet mir jetzt diese 1-Jahres-Frist
seit Bewilligung etwas Bauchschmerzen bei der Aufhebung von Amts wegen. Diese ist ja auch schon verstrichen und ich kann wohl nichts mehr machen.

Oder kann in diesem Fall auch auf den Tag der Kenntnis bei Gericht abgestellt werden ?

Im Klartext heißt das ja, dass man mit der Einreichung der Abrechnungen nur mindestens 1 Jahr und 1 Tag nach der Bewilligung abwarten muss und dann kann nix mehr passieren ??


Aufhebung gem. § 6a Abs. 1 nach einem Jahr

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