jeudi 14 juillet 2016

Genehmigung § 16 III VerschG bei Antragsstellung durch Nachlasspfleger notwendig?

Folgender Fall: Das TE-Verfahren nach einem Kriegsverschollenen wurde von einem Nachlasspfleger beantragt, der zur Erbenermittlung in einem Nachlassverfahren bestellt wurde, in welchem der Kriegsverschollene als gesetzlicher Miterbe in Betracht kommt. Bislang habe ich die Nachlasspfleger immer um Vorlage der Genehmigung gem. § 16 III VerschG durch ihr zuständiges Nachlassgericht gebeten (und auch bekommen).
Im aktuellen Fall meint der Nachlasspfleger nun eine Genehmigung nach § 16 III VerschG wäre nicht nötig, da er nicht den Verschollenen gesetzlich vertritt. Er würde die unbekannten Erben und damit auch die endgültigen gesetzlichen Erben vertreten. Deren rechtliches Interesse würde sich daraus ergeben dass "der endgültige Erbe möglicherweise durch den Verschollenen von der Erbfolge ausgeschlossen wird":confused:????
Kommentarmeinungen dazu habe ich nicht gefunden. Eure Meinung? Danke!


Genehmigung § 16 III VerschG bei Antragsstellung durch Nachlasspfleger notwendig?

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