Guten Morgen!
Ich suche jetzt schon eine ganze Weile, finde aber nicht eindeutiges
Ich versuche es mal in diesem Forum, auch wenn es bei meinem Problem um den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geht.
Es lief ein Zwangsverwaltungsverfahren, das nach Antragsrücknahme durch die Gläubigerin aufgehoben wurde.
Offensichtlich sind noch Überschüsse vorhanden. Diese sollen nämlich jetzt mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der auch das Zwangsverwaltungsverfahren betreibenden Gläubigerin bei der Zwangsverwalterin als Drittschuldnerin gepfändet werden.
Als Titel wird die notarielle Urkunde vorgelegt, die mit der dinglichen Klausel gegen die Eigentümerin (X GmbH) versehen ist. Der persönliche Titel lautet gegen den Geschäftsführer der GmbH.
Ich überlege jetzt, ob die Überschüsse aus der Zwangsverwaltung einen dinglichen Anspruch darstellen, der auf der Grundlage der dinglichen Klausel vollstreckt werden kann.
Gefunden habe ich bei meiner Recherche die Entscheidung des BGH vom 10. 10. 2013 IX ZB 197/11 (NJW 2013, 3520). Das liest sich für mich so, als ob der BGH gegen die herrschende Meinung der Auffassung sei, das bei der Aufhebung der Zwangsverwaltung Grundstücksnutzungen nicht mit den dinglichen Rechten der Grundpfandgläubiger behaftet sind, solange sie sich noch in der Hand des Zwangsverwalters befinden.
Wie seht Ihr das?
Ich suche jetzt schon eine ganze Weile, finde aber nicht eindeutiges
Ich versuche es mal in diesem Forum, auch wenn es bei meinem Problem um den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geht.
Es lief ein Zwangsverwaltungsverfahren, das nach Antragsrücknahme durch die Gläubigerin aufgehoben wurde.
Offensichtlich sind noch Überschüsse vorhanden. Diese sollen nämlich jetzt mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der auch das Zwangsverwaltungsverfahren betreibenden Gläubigerin bei der Zwangsverwalterin als Drittschuldnerin gepfändet werden.
Als Titel wird die notarielle Urkunde vorgelegt, die mit der dinglichen Klausel gegen die Eigentümerin (X GmbH) versehen ist. Der persönliche Titel lautet gegen den Geschäftsführer der GmbH.
Ich überlege jetzt, ob die Überschüsse aus der Zwangsverwaltung einen dinglichen Anspruch darstellen, der auf der Grundlage der dinglichen Klausel vollstreckt werden kann.
Gefunden habe ich bei meiner Recherche die Entscheidung des BGH vom 10. 10. 2013 IX ZB 197/11 (NJW 2013, 3520). Das liest sich für mich so, als ob der BGH gegen die herrschende Meinung der Auffassung sei, das bei der Aufhebung der Zwangsverwaltung Grundstücksnutzungen nicht mit den dinglichen Rechten der Grundpfandgläubiger behaftet sind, solange sie sich noch in der Hand des Zwangsverwalters befinden.
Wie seht Ihr das?
Pfändung Überschuss aus Zwangsverwaltung aufgrund dinglichen Anspruchs?
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