Hinweis:
In NRW sind zukünftig Kosten grundstücksbezogener Ersatzvornahmen als öffentliche Last ausgestaltet und genießen im Rahmen der gesetzlichen Frist das Vorrecht der Rangklasse 3 (§59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen / Beschlussfassung am 06.07.2016 - Gesetz ist noch nicht veröffentlicht).
Damit können die Gemeinden nunmehr Aufwändungen, die ihr im Rahmen der Gefahrenabwehr entstanden sind (z.B. Abbruch von einsturzgefährdeten Häusern, Gebäudesicherungsmaßnahmen, Gefahrenbaumfällungen, Schneeräumung, Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum wuchern), bevorrechtigt in den Grundbesitz vollstrecken.
Beratungsverlauf:
http://ift.tt/29zfoQE
In NRW sind zukünftig Kosten grundstücksbezogener Ersatzvornahmen als öffentliche Last ausgestaltet und genießen im Rahmen der gesetzlichen Frist das Vorrecht der Rangklasse 3 (§59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen / Beschlussfassung am 06.07.2016 - Gesetz ist noch nicht veröffentlicht).
Damit können die Gemeinden nunmehr Aufwändungen, die ihr im Rahmen der Gefahrenabwehr entstanden sind (z.B. Abbruch von einsturzgefährdeten Häusern, Gebäudesicherungsmaßnahmen, Gefahrenbaumfällungen, Schneeräumung, Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum wuchern), bevorrechtigt in den Grundbesitz vollstrecken.
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Kosten grundstücksbezogener Ersatzvornahmen in NRW künftig öffentliche Last
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