Im Grundbuch sind die Schwestern Annemarie und Irmgard alsEigentümerinnen zu je 1/2-Anteil eingetragen.
In Abt. II ist folgender Nacherbenvermerk eingetragen:
Bezüglichdes Anteils des Albert Scheuer (= Vater von Annemarie und Irmgard) istNacherbfolge angeordnet, sie tritt ein beim kinderlosen Ableben einer derbeiden Töchter Annemarie und Irmgard. Nacherbin ist die überlebende Vorerbin,eingetragen am 11.09.1939.
Albert war mit seinem Bruder(?) Ludwig Eigentümer inErbengemeinschaft. Laut Eintragung in Abt. I haben sie den Grundbesitz an die SchwesternAnnemarie und Irmgard am 10.01.1935 aufgelassen.
Nun mein Fall:
Annemarie überträgt ihren 1/2 Anteil auf Manfred (= Sohnvon Irmgard). Beantragt ist die Eigentumsumschreibung und Löschung desNacherbenvermerks.
Die notarielle Urkunde datiert vom 08.03.2016. Zu diesemZeitpunkt ist Irmgard bereits verstorben (Todestag 27.01.16).
Grundbuchberichtigung bzgl. Irmgard ist nicht beantragt.
Hinsichtlich der Löschung des Nacherbenvermerks führt derNotar folgendes aus:
DieVertragsparteien (=Annemarie und Manfred) bewilligen und beantragen die Löschungdes in Abt. II des GB eingetragenen Nacherbenvermerks mit folgender Begründung:
In §2108 Abs. 2 S. 1 BGB ist geregelt, dass das Nacherbrecht auf die Erbben desNacherben übergeht, wenn der Nacherbe nach Eintritt des Erbfalls aber vorEintritt der Nacherbfolge verstirbt. Dies ist nach § 2108 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §2074 BGB nicht der Fall, wenn dieNacherbfolge unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt. Die Bedingung, dasseine Tochter von Albert kinderlos bleibt ist nicht aufschiebend sondernauflösend. Die Nacherbfolge entfällt, wenn die jeweilige Tochter nicht mehr kinderlosist. Annemarie ist aber kinderlos. Somit geht das Nacherbenrecht nach ihr aufdie Erben ihrer verstorbenen Schwester Irmgard über. Das ist der ErschieneneManfred und seine Schwester Gisela. Die Anordnung der Nacherbschaft ist auchnicht gem. § 2109 BGB unwirksam geworden, da die Ausnahme des § 2109 Abs. 1Zif. BGB vorliegt, wonach die Nacherbfolge für den Fall eines in der Personader Vorerbin liegenden Ereignisses (Tod der Vorerbin) angeordnet ist, welchernoch nicht eingetreten ist.
Manfred hat die Löschungsbewilligung als vollmachtloserVertreter für seine Schwester Gisela abgegeben. Gisela hat die Genehmigungerteilt.
Meine Probleme sind:
(1)
Ich habe nur den GB-Eintrag des Nacherbenvermerks. DasTestament des Albert scheint in Bd. I der Grundakte zu sein; diese ist imArchiv jedoch nicht auffindbar (wahrscheinlich falsch abgelegt)
(2)
Nachlassgericht nach Albert ist ein anderes AG (nicht wir).Nach dem eingetragenen Aktenzeichen in Abt. II scheint dieser 1939 (oderfrüher) verstorben zu sein.
(3)
Irmagard hat insgesamt 3 Kinder hinterlassen. NämlichManfred, Gisela und Lothar
Manfred und Gisela sind testamentarische Erben nachIrmgard (not. Testamente); Lothar wurde bereits zu Lebzeiten mit Grundbesitzabgefunden.
Nach meiner Ansicht benötige ich zur Löschung desNacherbenvermerks auch die Zustimmung des Lothar.
Auch müsste zeitgleich die GB-Berichtigung nach Irmgardbeantragt werden, da ja kein Toter im GB stehen soll und zum Zeitpunkt derBeurkundung Irmgard verstorben war.
Wie seht ihr das?
Würdet ihr versuchen die NL-Akte nach Albert anzufordern?
:confused:
In Abt. II ist folgender Nacherbenvermerk eingetragen:
Bezüglichdes Anteils des Albert Scheuer (= Vater von Annemarie und Irmgard) istNacherbfolge angeordnet, sie tritt ein beim kinderlosen Ableben einer derbeiden Töchter Annemarie und Irmgard. Nacherbin ist die überlebende Vorerbin,eingetragen am 11.09.1939.
Albert war mit seinem Bruder(?) Ludwig Eigentümer inErbengemeinschaft. Laut Eintragung in Abt. I haben sie den Grundbesitz an die SchwesternAnnemarie und Irmgard am 10.01.1935 aufgelassen.
Nun mein Fall:
Annemarie überträgt ihren 1/2 Anteil auf Manfred (= Sohnvon Irmgard). Beantragt ist die Eigentumsumschreibung und Löschung desNacherbenvermerks.
Die notarielle Urkunde datiert vom 08.03.2016. Zu diesemZeitpunkt ist Irmgard bereits verstorben (Todestag 27.01.16).
Grundbuchberichtigung bzgl. Irmgard ist nicht beantragt.
Hinsichtlich der Löschung des Nacherbenvermerks führt derNotar folgendes aus:
DieVertragsparteien (=Annemarie und Manfred) bewilligen und beantragen die Löschungdes in Abt. II des GB eingetragenen Nacherbenvermerks mit folgender Begründung:
In §2108 Abs. 2 S. 1 BGB ist geregelt, dass das Nacherbrecht auf die Erbben desNacherben übergeht, wenn der Nacherbe nach Eintritt des Erbfalls aber vorEintritt der Nacherbfolge verstirbt. Dies ist nach § 2108 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §2074 BGB nicht der Fall, wenn dieNacherbfolge unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt. Die Bedingung, dasseine Tochter von Albert kinderlos bleibt ist nicht aufschiebend sondernauflösend. Die Nacherbfolge entfällt, wenn die jeweilige Tochter nicht mehr kinderlosist. Annemarie ist aber kinderlos. Somit geht das Nacherbenrecht nach ihr aufdie Erben ihrer verstorbenen Schwester Irmgard über. Das ist der ErschieneneManfred und seine Schwester Gisela. Die Anordnung der Nacherbschaft ist auchnicht gem. § 2109 BGB unwirksam geworden, da die Ausnahme des § 2109 Abs. 1Zif. BGB vorliegt, wonach die Nacherbfolge für den Fall eines in der Personader Vorerbin liegenden Ereignisses (Tod der Vorerbin) angeordnet ist, welchernoch nicht eingetreten ist.
Manfred hat die Löschungsbewilligung als vollmachtloserVertreter für seine Schwester Gisela abgegeben. Gisela hat die Genehmigungerteilt.
Meine Probleme sind:
(1)
Ich habe nur den GB-Eintrag des Nacherbenvermerks. DasTestament des Albert scheint in Bd. I der Grundakte zu sein; diese ist imArchiv jedoch nicht auffindbar (wahrscheinlich falsch abgelegt)
(2)
Nachlassgericht nach Albert ist ein anderes AG (nicht wir).Nach dem eingetragenen Aktenzeichen in Abt. II scheint dieser 1939 (oderfrüher) verstorben zu sein.
(3)
Irmagard hat insgesamt 3 Kinder hinterlassen. NämlichManfred, Gisela und Lothar
Manfred und Gisela sind testamentarische Erben nachIrmgard (not. Testamente); Lothar wurde bereits zu Lebzeiten mit Grundbesitzabgefunden.
Nach meiner Ansicht benötige ich zur Löschung desNacherbenvermerks auch die Zustimmung des Lothar.
Auch müsste zeitgleich die GB-Berichtigung nach Irmgardbeantragt werden, da ja kein Toter im GB stehen soll und zum Zeitpunkt derBeurkundung Irmgard verstorben war.
Wie seht ihr das?
Würdet ihr versuchen die NL-Akte nach Albert anzufordern?
:confused:
Löschung des Nacherbenvermerks
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