jeudi 21 juillet 2016

Zuzahlung für ein bedingtes Recht gem. § 51 I

Hallo,
bei der Vorbereitung für einen kleinen Vortrag, den ich halten darf bin ich auf folgendes Problem gestoßen:
Ein Wohnungsrecht ist auflösend bedingt und erlischt bei dauerndem Auszug der Berechtigten. Für das ZV-Verfahren dürfte das klar sein: Zuzahlungspflicht für den Ersteher bei Eintritt der Bedingung gem. §§ 51 I, 50 II Nr. 1, daher bedingte Zuteilung gem. §§ 125 II, 130 und erledigt.

Aber bedeutet das wirklich für den Ersteher, dass er nach Jahren bei Einritt der auflösenden Bedingung den vollen Zuzahlungsbetrag inkl. Zinsen zu leisten hat, obwohl er bis dahin die Berechtigten schön hat wohnen lassen? Irgendwie finde ich das nicht ok, kann aber nichts Gegenteiliges finden.

Schon mal vielen Dank im Voraus!


Zuzahlung für ein bedingtes Recht gem. § 51 I

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