vendredi 30 septembre 2016

Antrag nach § 765a ZPO

Hallo, ich habe eine Frage zu § 765 a ZPO.
Der Schuldnervertreter beantragt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid. Weiterhin bittet er gem. §§ 765a, 732 bs. 2 ZPO vorab zu beschließen, dass die ZV aus dem Vollstreckungsbescheid (...) des Gerichtsvollziehers einstweilen eingestellt wird. Zudem wird Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung des RA beantragt.
Als Begründung wird angegeben, dass der VB nicht wirksam zugestellt wurde, da der Schuldner nicht lesen und schreiben kann und eine Betreuerin hat und der VB an die Betreuerin hätte zugestellt werden müssen. Zudem erscheint ihm die dem VB zugrunde liegende Forderung als nicht gerechtfertigt, weil die Betreuerin die Dienstleistung, die dem VB zugrunde liegt, wohl genutzt haben soll und nicht der Betreute.
Einspruch wurde durch den Schuldnervertreter gegen den VB bei dem zuständigen Zentralen Mahngericht eingelegt.

Wie muss ich nun weiter vorgehen? Ich hatte so einen Fall noch nicht.

Danke schon mal für eure Hilfe!!


Antrag nach § 765a ZPO

jeudi 29 septembre 2016

Abänderung Verfahrenskostenhilfe, wenn bereits Vermögen bei Bewilligung vorhanden ist

Hallo,
ich habe folgende Konstellation:
Die Partei der Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde hatte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe Investmentfonds in Höhe von ca. 6100,00 EUR. Nun überprüfe ich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und stelle fest, dass der Wert der Investmentfonds mittlerweile ca. 9000,00 EUR beträgt.
Normalerweise würde ich nun eine Einmalzahlung anordnen, allerdings ist das ja nicht in den Fällen zulässig, in denen der Vermögenswert bereits bei Bewilligung des Verfahrenskostenhilfe vorlag. Ich habe im Übrigen keine Anhaltspunkte das die Fonds damals, wie heute, nicht verwertbar sind.

Hier lag ja grundsätzlich der Vermögenswert über dem Schonbetrag vor, was dafür spricht, dass dieser auch jetzt nicht einzusetzen ist. Auf der anderen Seite habe ich aber trotzdem eine Wertsteigerung von ca. 3000,00 EUR.
Da am hiesigen Gericht Uneinigkeit in dieser Frage besteht wäre es nett, wenn ich ein paar Einschätzungen bekommen könnte:).


Abänderung Verfahrenskostenhilfe, wenn bereits Vermögen bei Bewilligung vorhanden ist

Erbbaurechtsvertrag - Notarkosten

Hallo zusammen,

bei der Ermittlung der Notarkosten bei einem Erbbaurechtsvertrag (unbebautes Grundstück - jährl. Erbpacht 2000€)
verlangen die Notare die Angabe der voraussichtlichen Herstellkosten des zu errichtenden Gebäudes.

Bei Haufe habe ich folgenden Eintrag zur Berechnung der Notarkosten gefunden:
Der Wert eines Erbbaurechts beträgt grundsätzlich 80 % des Werts des belasteten Grundstücks. Nur bei der Bestellung des Erbbaurechts findet ein Wertvergleich mit dem nach § 52 GNotKG errechneten Wert des Erbbauzinses statt, wobei der höhere Wert maßgebend ist. In § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG ist geregelt, dass bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks auch für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte herangezogen werden können; dabei steht § 30 AO einer Auskunft des Finanzamtes nicht entgegen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert und kann aus der geschäftswertabhängigen Gebührentabelle B zu § 34 GNotKG (Anlage 2 zum GNotKG) errechnet werden.
(Quelle:
http://ift.tt/2doffS5)

Frage:
1. MUSS ggü. dem Notar eine Aussage bzgl. des voraussichtligen Verkehrswertes getroffen werden?
2. Falls ja, welche Auswirkungen hat die Angabe eines geschätzten Verkehrswertes (außer auf die Notargebühren)?
Die Angabe kann hier je nach geplantem Haustyp ja sehr stark schwanken (200.000 <)

Vielen Dank für Eure Unterstützung,
Bernd


Erbbaurechtsvertrag - Notarkosten

Gebrauchte Bücher günstig zu verkaufen

Nach bestander Rechtspflegerprüfung an der FH in Schwetzingen würde ich gerne meine Bücher, die mir zur erfolgreichen Prüfung geholfen haben, verkaufen. Es handelt sich dabei um:

ZPO Erkenntnisverfahren:
- Zivilprozessrecht von Petra Pohlmann - 2. Auflage
- Standardfälle ZPO von Gödeke/Kruse - 1. Auflage 2010
- Die 40 Fälle ZPO I Erkenntnisverfahren von Hemmer/Wüst - 6. Auflage

BGB:

- Allgmeiner Teil des BGB von Brox, Walker - 37. Auflage
- Die Fälle BGB AT von Egbert Rumpf-Rometsch - 4. Auflage

Sachenrecht:
- Alpmann Schmidt Sachenrecht 1 (bewegliche Sachen) - 16. Auflage
- Alpmann Schmidt Sachenrecht 2 (Grundstücksrecht) - 15. Auflage
- Die 50 Fälle Sachenrecht I von Hemmer/Wüst - 5. Auflage
- Die Fälle BGB-Sachenrecht 2 von Egbert Rumpf-Rometsch - 4. Auflage
- Standardfälle Sachenrecht - 3. Auflage

Erbrecht:
- Die 36 Fälle Erbrecht von Hemmer/Wüst - 4. Auflage

Schuldrecht:
- Die 55 Fälle Schuldrecht AT von Hemmer/Wüst - 5. Auflage
- Die Fälle BGB-Schuldrecht BT 1 von Egbert Rumpf-Rometsch - 6. Auflage
- Basiswissen Schuldrecht AT von Volker Schönberger - 1. Auflage

Handesl/Registerrecht:

- Handelsrecht von Brox/Henssler - 20. Auflage
- Einführung in die Grundlagen des Handels-, Gesellschafts-, und Registerrechts von Volker Busch - 5. Auflage

Strafrecht:
- Die Fälle Strafrecht BT von Thomas Dräger und Egbert Rumpf-Rometsch - 8. Auflage

Zwangsvollstreckung:

- ZPO II Zwangsvollstreckung von Sönke M. Willers - 4. Auflage


Preis gerne auf Anrage. Es handelt sich aber jeweils nur um wenige Euro.:)


Gebrauchte Bücher günstig zu verkaufen

SGB II Empfänger läßt Steuererklärung durch Anwalt fertigen - ok?

SGBII Empfänger ist Kleingewerbetreibender und hat sich die Steuererklärung durch einen Anwalt fertigen lassen. Würdet ihr hierfür Beratungshilfe bewilligen?
Das hat er wohl schon öfter machen lassen. Als Gewerbetreibender mit knapp 350 € Umsatz im Monat finde ich das ganze etwas merkwürdig. Zumal ich ad hoc noch
keine rechtlichen Schwierigkeiten erblicken kann. Das ist nicht das erste mal.


SGB II Empfänger läßt Steuererklärung durch Anwalt fertigen - ok?

Auskunft bzgl. Rückermächtigung zur Geltendmachung von Unterhalt

Antragsteller bezieht UVG, Kindergeld und SGBII Leistungen für die Tochter. Er hat jetzt einen Rechtsanwalt aufgesucht, um ihn zu fragen, ob das Jugendamt eine Rückermächtigung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen seiner Tochter erteilen muss. Das Jugendamt hatte das abgelehnt mit dem Bemerken, dass er keine anderen (höheren) Leistungen mit einer Rückermächtigung erhalten würde als bisher durch UVG, KG und SGBII. Dem Antragsteller ging es darum, die Mutter als Unterhaltsverpflichtete heranzuziehen. Das Jugendamt zeigte angesichts des nicht vorhandenen finanziellen Vorteils kein Verständnis.
Haltet ihr diese Beratung für mutwillig? (Der Antragsteller hatte erst nach einer Absage des JA bzgl. seines Wunsches den Rechtsanwalt aufgesucht)

Vielen Dank für eine Einschätzung.


Auskunft bzgl. Rückermächtigung zur Geltendmachung von Unterhalt

Auflösung zum 31.12.2016 - Wann kann Anmeldung erfolgen?

Ich steh grad auf dem Schlauch:

Die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sowie die Gesellschafter der GmbH haben die Auflösung der GmbH zum 31.12.2016 beschlossen und bei der GmbH & Co. KG die GmbH und bei der GmbH den jetzigen Geschäftsführer zum jeweiligen Liquidator bestellt.

Frage: Wann kann die Auflösung bzw. die Liquidatoren angemeldet werden? Schon jetzt ("Auf den 31.12.2016 ist die Gesellschaft aufgelöst und zum 1.01.2016 ist zum Liquidator bestellt: #") oder erst nach dem 31.12.2016?


Auflösung zum 31.12.2016 - Wann kann Anmeldung erfolgen?

Berücksichtigung einer Pfändung im Teilungsplan

Im geringsten Gebot bleiben keine Rechte bestehen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wird aus dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 1 betrieben.
Vor dem Zwangsversteigerungstermin teilt ein Drittschuldner (und weist es durch Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst
Zustellungsvermerk) nach, dass die angeblichen Ansprüche auf Rückübertragung betreffs der in dem GB von "X" eingetragene brieflose GS
über 200.000 Euro entweder durch Übertragung der GS auf sich, Verzicht auf die GS oder aber Aufhebung der GS einschließlich des Anspruchs
auf Aufzahlung des Mehrerlöses oder Abtretung des Anspruchs auf Zahlung des Mehrerlöses für den Fall, dass bei Verwertung der GS, insbesondere
bei Zwangsversteigerung der Betrag erlöst wird, der die durch die GS gesicherten Ansprüche des DS gegenüber den Schuldner übersteigt gepfändet
sind. Dieser PfüB wurde wegen eines Betrages in Höhe von insgesamt 7.725,06 Euro erlassen.

Inwieweit muss ich den Drittschuldner bei der Aufstellung des Teilungsplanes berücksichtigen??:confused:

Vielen Dank für eure Hilfe!


Berücksichtigung einer Pfändung im Teilungsplan

Verfahren bzgl. der Kraftloserklärung eines Erbscheins

Hallo,
hab zum ersten Mal einen Erbschein eingezogen (wg. falscher Quoten); eine Ausfertigung wurde nicht zurückgegeben (hat die Erbin wohl in den Müll geworfen).
Nun muss ich ja den Erbschein durch Beschluss für kraftlos erklären.
Wie mach ich das nun mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem Aushang an der Gerichtstafel. Was genau wird veröffentlicht?
Hab mal im Bundesanzeiger nach „Mustern“ geschaut und gesehen, dass zB ein AG den kompletten Beschluss veröffentlicht hat?!
Dachte eher an „In der Nachlasssache... wurde mit Beschluss vom... die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts ... vom... ausgesprochen + Hinweis zur Wirksamkeit der Kraftloserklärung + Aufforderung zur Ablieferung?
Und wie mach ich das zeitlich gesehen? Erfolgen die Bekanntmachung und der Aushang direkt mit Erlass des Beschlusses oder erst nach Ablauf der Beschwerdefrist?

Liebe Grüße


Verfahren bzgl. der Kraftloserklärung eines Erbscheins

NRW.BANK / vormalige WfA

Hallo zusammen,

ich schlage mich mit der Frage herum, ob es sich (wie vom Gl., NRW.BANK vorgetragen) um eine reine Namensänderung oder eine Rechtsnachfolge handelt (mit der Folge des § 727 ZPO). Die NRW.BANK trägt vor, dass die vormalige WfA nur teilrechtsfähig gewesen ist und die Forderungen aus dem operativen Geschäft immer schon bei der NRW.BANK (bzw. Rechtsvorgängern/Namensvorgängern lag.

Hat jemand bereits Erkenntnisse dazu gewonnen? Über Hinweise würde ich mich freuen.

MfG
Al


NRW.BANK / vormalige WfA

Weglegen oder zurückweisen?

Wie macht Ihr es, wenn Ihr einen Antrag moniert habt und keine Reaktion kommt? Nach 6 Monaten Streitwert festsetzen und weglegen (wie in Zivilverfahren nach Aktenordnung) oder zurückweisen?


Weglegen oder zurückweisen?

Amtswiderspruch – Berechtigtenverhältnis bei Bodenreformgrundstück

Folgender Fall liegt vor, zu dem ich euren Rat einholenwollte.

In Abteilung I sind 6 Personen in Erbengemeinschafteingetragen.
Die Eintragung erfolgte im Jahr 1992 auf der Grundlageeines Erbscheins, der im Jahr 1991 erteilt wurde.
Der Erblasser verstarb 1978 und wurde von seinen 6Kindern beerbt.

Das betroffene Grundstück ist ein Bodenreformgrundstück.
Der Bodenreformsperrvermerk ist gelöscht.

Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EGBGB hätten die Eigentümer nicht inErbengemeinschaft, sondern zu Bruchteilen im Grundbuch eingetragen werdenmüssen.

In Abteilung II wurde zwischenzeitlich ein Widerspruchnach § 899 BGB zugunsten einer Person x eingetragen, die einen Erbteil voneinem der in Abt. I eingetragenen Erben erworben hat.

Bei der Eintragung des Widerspruchs wurde von derRichtigkeit der Eintragung in Abt. I ausgegangen.

Nunmehr liegt der Antrag auf Grundbuchberichtigungzugunsten des Erwerbers des "Erbteils" nebst Antrag auf Löschung desWiderspruchs vor.

Der Antrag kann nicht vollzogen werden, da in Abt. Ikorrekterweise eine Bruchteilsgemeinschaft eingetragen sein müsste und somitdie Übertragung eines Erbteils nicht in Betracht kommt.
Es hätte eine Bruchteilsübertragung durch Auflassungerfolgen müssen.

Ich neige nunmehr dazu in Abteilung II einen Widerspruchnach § 53 GBO gegen die Richtigkeit des Berechtigtenverhältnisses zugunsten derEigentümer bzw. der teilweise zwischenzeitlich bekannten Erben der Eigentümereinzutragen.

Danach müsste ich den Antrag auf Grundbuchberichtigungzurückweisen.

Was meint ihr dazu?


Amtswiderspruch – Berechtigtenverhältnis bei Bodenreformgrundstück

Anrechnung bei bereits erfolgter Abrechnung

Hallo ihr Lieben,

ich habe ein blödes Problem bei der Kostenabrechnung...:(

Und zwar geht es um folgende Kostenkonstellation:
Es hat ein Beweissicherungsverfahren stattgefunden, für welches die Kosten auch bereits bei der Rechtsschutz abgerechnet und erstattet wurden (allerdings ohne eine Anrechnung der Geschäftsgebühr)
Danach wurde Klage eingereicht, 1. und 2. Instanz...

Nun frage ich mich, wie ich die Anrechnung der Verfahrenskosten bewerkstelligen kann..

Hatte überlegt, es folgendermaßen zu machen, bin mir aber absolut nicht sicher und frage deshalb hier nach eurer Hilfe..

- Verfahrensgebühr erster Instanz mit Anrechnung der Verfahrensgebühr des Beweissicherungsverfahrens
dann
- Verfahrensgebühr des Beweissicherungsverfahrens mit Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr
- insgesamt abzüglich des bereits erstatteten Betrages...

Ein weiteres Problem ist, dass erst nach dem Beweissicherungsverfahren außergerichtlich tätig geworden ist (zwischen sBV und Klage)..Wird dann trotzdem angerechnet`? Aaaahhh, Hilfeeee -.-

Hoffe, ihr könnt mir weiter helfen! Für Lösungsansätze oder Tipps oder sogar einer Lösung wäre ich unendlich dankbar! :gruebel::confused:

Viele Grüße
Schokopudding


Anrechnung bei bereits erfolgter Abrechnung

Unzulässige Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Hallo alle miteinander,

ich habe ein kleines Problem und bräuchte dringend Hilfe.
Ich habe vorgestern ein Testament aus der amtl. Verwahrung gegeben, obwohl dies nicht hätte erfolgen dürfen. Ich habe übersehen, dass in dem gemeinschaftlichen Testament auch ein Erbvertrag mit dem Sohn enthalten war. Anwesend waren nur die Eheleute. Der Sohn verpflichtet sich zur Ausgleichszahlung an seine Geschwister. Eine Rückgabe wäre daher sowieso nicht möglich gewesen.
Das Testament habe ich mir ein Tag später zurück geben lassen.
Ich habe bereits rausgefunden, dass die unzulässige Rückgabe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit aller enthaltenen Verfügungen hat.
Meine Frage ist nun aber, wie ich das am Besten abwickle.
Soll ich das Testament wieder in den Umschlag geben und ein Vermerk auf der Urkunde anbringen, dass die Rückgabe unzulässiger Weise erfolgt ist und fertig?

Kann mir jemand helfen?
Danke


Unzulässige Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

PfüB / Unterhalt - Zahlungseinwand

Ich habe einen Unterhalts-PfüB auf das Arbeitseinkommen des Schuldners nach 850d ZPO erlassen.

Es wird wegen rückständigem und laufendem Unterhalt gepfändet.

Aus der Forderungsaufstellungen gehen Teilzahlungen des Schuldners hervor.

Der Schuldner legt die Erinnerung mit der Begründung ein, höhere Teilzahlungen auf den Rückstand gezahlt zu haben und den laufenden Unterhalt freiwillig zu zahlen. Nachweise (für die Vergangenheit) werden vorgelegt.

Wie ist jetzt zu verfahren?


PfüB / Unterhalt - Zahlungseinwand

Sekundäre Darlegungs- und Beweislast

Mir ist (leider) das Thema "Sekundäre Darlegungs- und Beweislast" nicht ganz klar.

Im Rahmen des § 134 InsO trifft den Anfechtungsgegner bekanntlich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, welche Gegenleistung er zum Ausschluss der Unentgeltlichkeit erbracht haben will.

Hinsichtlich seiner sekundären Darlegungslast kann ich dies gut nachvollziehen. Ich kann als Insolvenzverwalter keine negative Tatsache, nämlich das Fehlen einer Gegenleistung, vortragen. Okay ich pauschal behaupten, es habe seitens des Anfechtungsgegners keine Gegenleistung gegeben. Dann ist es aber an diesem, mit seiner Variation einer angeblichen Gegenleistung "rauszurücken".

Wie ist aber nun die Beweislast verteilt. Kann ich als Insolvenzverwalter die Variante, welche der Anfechtungsgegner behauptet, einfach bestreiten. Hat dieser dann im Rahmen seiner sekundären Beweislast zu beweisen, dass seine Behauptung zutreffend ist. Dann käme ich aber de facto zu einer Umkehr der Beweislast, welche im Rahmen des § 134 InsO aber vollumfänglich beim Insolvenzverwalter liegt. Oder muss ich, nach den Anhaltspunkten, welche mir der Anfechtungsgegner gibt, beweisen, dass seine Variante eben falsch ist. Wozu dann aber der Begriff der sekundären Beweislast :gruebel::gruebel::gruebel:.

Oh Mann, ich glaube ich habe im Referendar- Unterricht nicht aufgepasst :(. Oder alles schon wieder vergessen :gruebel:. Das wirft kein gutes Licht auf mich :strecker.


Sekundäre Darlegungs- und Beweislast

Zwangsgeld/Zwangshaft

Hallo,

ich habe eine Partei die die Rückzahlung von Zwangsgeld (1000 Euro) fordert. Der Zwangsgeldbeschluss ist rechtskräftig und bisher nicht aufgehoben worden. Richter sieht dazu auch keine Veranlassung. Vollständige Rückzahlung kommt daher nicht in Betracht.

Die Partei hat jedoch 2 Tag Ersatzzwangshaft verbüßt. (pro 50,00 Euro ein Tag Haft) Zahlung Zwangsgeld und Festnahme erfolgten am selben Tag (Partei wurde festgenommen - Dritte Person hat Zwangsgeld eingezahlt)

Entlassung der Partei erfolgte allerdings erst ein Tag später. Daher 2 Tage Haft.

Aufgrund Zahlung des Zwangsgeldes hätte die Partei eigentlich keine Haft verbüßen müssen - kann das Zwangsgeld für diese zwei Tage erstattet werden??? Richter meint nein, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

Ich kann dazu nichts finden. Allerdings denke ich schon, dass zumindest 100,00 Euro erstattet werden sollten.

Lieben Dank


Zwangsgeld/Zwangshaft

Erbbaurechtsvertrag - Notarkosten

Hallo zusammen,

bei der Ermittlung der Notarkosten bei einem Erbbaurechtsvertrag (unbebautes Grundstück - jährl. Erbpacht 2000€)
verlangen die Notare die Angabe der voraussichtlichen Herstellkosten des zu errichtenden Gebäudes.

Bei Haufe habe ich folgenden Eintrag zur Berechnung der Notarkosten gefunden:
Der Wert eines Erbbaurechts beträgt grundsätzlich 80 % des Werts des belasteten Grundstücks. Nur bei der Bestellung des Erbbaurechts findet ein Wertvergleich mit dem nach § 52 GNotKG errechneten Wert des Erbbauzinses statt, wobei der höhere Wert maßgebend ist. In § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG ist geregelt, dass bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks auch für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte herangezogen werden können; dabei steht § 30 AO einer Auskunft des Finanzamtes nicht entgegen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert und kann aus der geschäftswertabhängigen Gebührentabelle B zu § 34 GNotKG (Anlage 2 zum GNotKG) errechnet werden.
(Quelle:
http://ift.tt/2doffS5)

Frage:
1. MUSS ggü. dem Notar eine Aussage bzgl. des voraussichtligen Verkehrswertes getroffen werden?
2. Falls ja, welche Auswirkungen hat die Angabe eines geschätzten Verkehrswertes (außer auf die Notargebühren)?
Die Angabe kann hier je nach geplantem Haustyp ja sehr stark schwanken (200.000 <)

Vielen Dank für Eure Unterstützung,
Bernd


Erbbaurechtsvertrag - Notarkosten

Gebrauchte Bücher günstig zu verkaufen

Nach bestander Rechtspflegerprüfung an der FH in Schwetzingen würde ich gerne meine Bücher, die mir zur erfolgreichen Prüfung geholfen haben, verkaufen. Es handelt sich dabei um:

ZPO Erkenntnisverfahren:
- Zivilprozessrecht von Petra Pohlmann - 2. Auflage
- Standardfälle ZPO von Gödeke/Kruse - 1. Auflage 2010
- Die 40 Fälle ZPO I Erkenntnisverfahren von Hemmer/Wüst - 6. Auflage

BGB:

- Allgmeiner Teil des BGB von Brox, Walker - 37. Auflage
- Die Fälle BGB AT von Egbert Rumpf-Rometsch - 4. Auflage

Sachenrecht:
- Alpmann Schmidt Sachenrecht 1 (bewegliche Sachen) - 16. Auflage
- Alpmann Schmidt Sachenrecht 2 (Grundstücksrecht) - 15. Auflage
- Die 50 Fälle Sachenrecht I von Hemmer/Wüst - 5. Auflage
- Die Fälle BGB-Sachenrecht 2 von Egbert Rumpf-Rometsch - 4. Auflage
- Standardfälle Sachenrecht - 3. Auflage

Erbrecht:
- Die 36 Fälle Erbrecht von Hemmer/Wüst - 4. Auflage

Schuldrecht:
- Die 55 Fälle Schuldrecht AT von Hemmer/Wüst - 5. Auflage
- Die Fälle BGB-Schuldrecht BT 1 von Egbert Rumpf-Rometsch - 6. Auflage
- Basiswissen Schuldrecht AT von Volker Schönberger - 1. Auflage

Handesl/Registerrecht:

- Handelsrecht von Brox/Henssler - 20. Auflage
- Einführung in die Grundlagen des Handels-, Gesellschafts-, und Registerrechts von Volker Busch - 5. Auflage

Strafrecht:
- Die Fälle Strafrecht BT von Thomas Dräger und Egbert Rumpf-Rometsch - 8. Auflage

Zwangsvollstreckung:

- ZPO II Zwangsvollstreckung von Sönke M. Willers - 4. Auflage


Preis gerne auf Anrage. Es handelt sich aber jeweils nur um wenige Euro.:)


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SGB II Empfänger läßt Steuererklärung durch Anwalt fertigen - ok?

SGBII Empfänger ist Kleingewerbetreibender und hat sich die Steuererklärung durch einen Anwalt fertigen lassen. Würdet ihr hierfür Beratungshilfe bewilligen?
Das hat er wohl schon öfter machen lassen. Als Gewerbetreibender mit knapp 350 € Umsatz im Monat finde ich das ganze etwas merkwürdig. Zumal ich ad hoc noch
keine rechtlichen Schwierigkeiten erblicken kann. Das ist nicht das erste mal.


SGB II Empfänger läßt Steuererklärung durch Anwalt fertigen - ok?

Auskunft bzgl. Rückermächtigung zur Geltendmachung von Unterhalt

Antragsteller bezieht UVG, Kindergeld und SGBII Leistungen für die Tochter. Er hat jetzt einen Rechtsanwalt aufgesucht, um ihn zu fragen, ob das Jugendamt eine Rückermächtigung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen seiner Tochter erteilen muss. Das Jugendamt hatte das abgelehnt mit dem Bemerken, dass er keine anderen (höheren) Leistungen mit einer Rückermächtigung erhalten würde als bisher durch UVG, KG und SGBII. Dem Antragsteller ging es darum, die Mutter als Unterhaltsverpflichtete heranzuziehen. Das Jugendamt zeigte angesichts des nicht vorhandenen finanziellen Vorteils kein Verständnis.
Haltet ihr diese Beratung für mutwillig? (Der Antragsteller hatte erst nach einer Absage des JA bzgl. seines Wunsches den Rechtsanwalt aufgesucht)

Vielen Dank für eine Einschätzung.


Auskunft bzgl. Rückermächtigung zur Geltendmachung von Unterhalt

Auflösung zum 31.12.2016 - Wann kann Anmeldung erfolgen?

Ich steh grad auf dem Schlauch:

Die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sowie die Gesellschafter der GmbH haben die Auflösung der GmbH zum 31.12.2016 beschlossen und bei der GmbH & Co. KG die GmbH und bei der GmbH den jetzigen Geschäftsführer zum jeweiligen Liquidator bestellt.

Frage: Wann kann die Auflösung bzw. die Liquidatoren angemeldet werden? Schon jetzt ("Auf den 31.12.2016 ist die Gesellschaft aufgelöst und zum 1.01.2016 ist zum Liquidator bestellt: #") oder erst nach dem 31.12.2016?


Auflösung zum 31.12.2016 - Wann kann Anmeldung erfolgen?

Berücksichtigung einer Pfändung im Teilungsplan

Im geringsten Gebot bleiben keine Rechte bestehen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wird aus dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 1 betrieben.
Vor dem Zwangsversteigerungstermin teilt ein Drittschuldner (und weist es durch Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst
Zustellungsvermerk) nach, dass die angeblichen Ansprüche auf Rückübertragung betreffs der in dem GB von "X" eingetragene brieflose GS
über 200.000 Euro entweder durch Übertragung der GS auf sich, Verzicht auf die GS oder aber Aufhebung der GS einschließlich des Anspruchs
auf Aufzahlung des Mehrerlöses oder Abtretung des Anspruchs auf Zahlung des Mehrerlöses für den Fall, dass bei Verwertung der GS, insbesondere
bei Zwangsversteigerung der Betrag erlöst wird, der die durch die GS gesicherten Ansprüche des DS gegenüber den Schuldner übersteigt gepfändet
sind. Dieser PfüB wurde wegen eines Betrages in Höhe von insgesamt 7.725,06 Euro erlassen.

Inwieweit muss ich den Drittschuldner bei der Aufstellung des Teilungsplanes berücksichtigen??:confused:

Vielen Dank für eure Hilfe!


Berücksichtigung einer Pfändung im Teilungsplan

Verfahren bzgl. der Kraftloserklärung eines Erbscheins

Hallo,
hab zum ersten Mal einen Erbschein eingezogen (wg. falscher Quoten); eine Ausfertigung wurde nicht zurückgegeben (hat die Erbin wohl in den Müll geworfen).
Nun muss ich ja den Erbschein durch Beschluss für kraftlos erklären.
Wie mach ich das nun mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem Aushang an der Gerichtstafel. Was genau wird veröffentlicht?
Hab mal im Bundesanzeiger nach „Mustern“ geschaut und gesehen, dass zB ein AG den kompletten Beschluss veröffentlicht hat?!
Dachte eher an „In der Nachlasssache... wurde mit Beschluss vom... die Kraftloserklärung des Erbscheins des Amtsgerichts ... vom... ausgesprochen + Hinweis zur Wirksamkeit der Kraftloserklärung + Aufforderung zur Ablieferung?
Und wie mach ich das zeitlich gesehen? Erfolgen die Bekanntmachung und der Aushang direkt mit Erlass des Beschlusses oder erst nach Ablauf der Beschwerdefrist?

Liebe Grüße


Verfahren bzgl. der Kraftloserklärung eines Erbscheins

NRW.BANK / vormalige WfA

Hallo zusammen,

ich schlage mich mit der Frage herum, ob es sich (wie vom Gl., NRW.BANK vorgetragen) um eine reine Namensänderung oder eine Rechtsnachfolge handelt (mit der Folge des § 727 ZPO). Die NRW.BANK trägt vor, dass die vormalige WfA nur teilrechtsfähig gewesen ist und die Forderungen aus dem operativen Geschäft immer schon bei der NRW.BANK (bzw. Rechtsvorgängern/Namensvorgängern lag.

Hat jemand bereits Erkenntnisse dazu gewonnen? Über Hinweise würde ich mich freuen.

MfG
Al


NRW.BANK / vormalige WfA

Weglegen oder zurückweisen?

Wie macht Ihr es, wenn Ihr einen Antrag moniert habt und keine Reaktion kommt? Nach 6 Monaten Streitwert festsetzen und weglegen (wie in Zivilverfahren nach Aktenordnung) oder zurückweisen?


Weglegen oder zurückweisen?

Amtswiderspruch – Berechtigtenverhältnis bei Bodenreformgrundstück

Folgender Fall liegt vor, zu dem ich euren Rat einholenwollte.

In Abteilung I sind 6 Personen in Erbengemeinschafteingetragen.
Die Eintragung erfolgte im Jahr 1992 auf der Grundlageeines Erbscheins, der im Jahr 1991 erteilt wurde.
Der Erblasser verstarb 1978 und wurde von seinen 6Kindern beerbt.

Das betroffene Grundstück ist ein Bodenreformgrundstück.
Der Bodenreformsperrvermerk ist gelöscht.

Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EGBGB hätten die Eigentümer nicht inErbengemeinschaft, sondern zu Bruchteilen im Grundbuch eingetragen werdenmüssen.

In Abteilung II wurde zwischenzeitlich ein Widerspruchnach § 899 BGB zugunsten einer Person x eingetragen, die einen Erbteil voneinem der in Abt. I eingetragenen Erben erworben hat.

Bei der Eintragung des Widerspruchs wurde von derRichtigkeit der Eintragung in Abt. I ausgegangen.

Nunmehr liegt der Antrag auf Grundbuchberichtigungzugunsten des Erwerbers des "Erbteils" nebst Antrag auf Löschung desWiderspruchs vor.

Der Antrag kann nicht vollzogen werden, da in Abt. Ikorrekterweise eine Bruchteilsgemeinschaft eingetragen sein müsste und somitdie Übertragung eines Erbteils nicht in Betracht kommt.
Es hätte eine Bruchteilsübertragung durch Auflassungerfolgen müssen.

Ich neige nunmehr dazu in Abteilung II einen Widerspruchnach § 53 GBO gegen die Richtigkeit des Berechtigtenverhältnisses zugunsten derEigentümer bzw. der teilweise zwischenzeitlich bekannten Erben der Eigentümereinzutragen.

Danach müsste ich den Antrag auf Grundbuchberichtigungzurückweisen.

Was meint ihr dazu?


Amtswiderspruch – Berechtigtenverhältnis bei Bodenreformgrundstück

Anrechnung bei bereits erfolgter Abrechnung

Hallo ihr Lieben,

ich habe ein blödes Problem bei der Kostenabrechnung...:(

Und zwar geht es um folgende Kostenkonstellation:
Es hat ein Beweissicherungsverfahren stattgefunden, für welches die Kosten auch bereits bei der Rechtsschutz abgerechnet und erstattet wurden (allerdings ohne eine Anrechnung der Geschäftsgebühr)
Danach wurde Klage eingereicht, 1. und 2. Instanz...

Nun frage ich mich, wie ich die Anrechnung der Verfahrenskosten bewerkstelligen kann..

Hatte überlegt, es folgendermaßen zu machen, bin mir aber absolut nicht sicher und frage deshalb hier nach eurer Hilfe..

- Verfahrensgebühr erster Instanz mit Anrechnung der Verfahrensgebühr des Beweissicherungsverfahrens
dann
- Verfahrensgebühr des Beweissicherungsverfahrens mit Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr
- insgesamt abzüglich des bereits erstatteten Betrages...

Hoffe, ihr könnt mir weiter helfen! Für Lösungsansätze oder Tipps oder sogar einer Lösung wäre ich unendlich dankbar! :gruebel::confused:

Viele Grüße
Schokopudding


Anrechnung bei bereits erfolgter Abrechnung

Unzulässige Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Hallo alle miteinander,

ich habe ein kleines Problem und bräuchte dringend Hilfe.
Ich habe vorgestern ein Testament aus der amtl. Verwahrung gegeben, obwohl dies nicht hätte erfolgen dürfen. Ich habe übersehen, dass in dem gemeinschaftlichen Testament auch ein Erbvertrag mit dem Sohn enthalten war. Anwesend waren nur die Eheleute. Der Sohn verpflichtet sich zur Ausgleichszahlung an seine Geschwister. Eine Rückgabe wäre daher sowieso nicht möglich gewesen.
Das Testament habe ich mir ein Tag später zurück geben lassen.
Ich habe bereits rausgefunden, dass die unzulässige Rückgabe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit aller enthaltenen Verfügungen hat.
Meine Frage ist nun aber, wie ich das am Besten abwickle.
Soll ich das Testament wieder in den Umschlag geben und ein Vermerk auf der Urkunde anbringen, dass die Rückgabe unzulässiger Weise erfolgt ist und fertig?

Kann mir jemand helfen?
Danke


Unzulässige Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

PfüB / Unterhalt - Zahlungseinwand

Ich habe einen Unterhalts-PfüB auf das Arbeitseinkommen des Schuldners nach 850d ZPO erlassen.

Es wird wegen rückständigem und laufendem Unterhalt gepfändet.

Aus der Forderungsaufstellungen gehen Teilzahlungen des Schuldners hervor.

Der Schuldner legt die Erinnerung mit der Begründung ein, höhere Teilzahlungen auf den Rückstand gezahlt zu haben und den laufenden Unterhalt freiwillig zu zahlen. Nachweise (für die Vergangenheit) werden vorgelegt.

Wie ist jetzt zu verfahren?


PfüB / Unterhalt - Zahlungseinwand

Sekundäre Darlegungs- und Beweislast

Mir ist (leider) das Thema "Sekundäre Darlegungs- und Beweislast" nicht ganz klar.

Im Rahmen des § 134 InsO trifft den Anfechtungsgegner bekanntlich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, welche Gegenleistung er zum Ausschluss der Unentgeltlichkeit erbracht haben will.

Hinsichtlich seiner sekundären Darlegungslast kann ich dies gut nachvollziehen. Ich kann als Insolvenzverwalter keine negative Tatsache, nämlich das Fehlen einer Gegenleistung, vortragen. Okay ich pauschal behaupten, es habe seitens des Anfechtungsgegners keine Gegenleistung gegeben. Dann ist es aber an diesem, mit seiner Variation einer angeblichen Gegenleistung "rauszurücken".

Wie ist aber nun die Beweislast verteilt. Kann ich als Insolvenzverwalter die Variante, welche der Anfechtungsgegner behauptet, einfach bestreiten. Hat dieser dann im Rahmen seiner sekundären Beweislast zu beweisen, dass seine Behauptung zutreffend ist. Dann käme ich aber de facto zu einer Umkehr der Beweislast, welche im Rahmen des § 134 InsO aber vollumfänglich beim Insolvenzverwalter liegt. Oder muss ich, nach den Anhaltspunkten, welche mir der Anfechtungsgegner gibt, beweisen, dass seine Variante eben falsch ist. Wozu dann aber der Begriff der sekundären Beweislast :gruebel::gruebel::gruebel:.

Oh Mann, ich glaube ich habe im Referendar- Unterricht nicht aufgepasst :(. Oder alles schon wieder vergessen :gruebel:. Das wirft kein gutes Licht auf mich :strecker.


Sekundäre Darlegungs- und Beweislast

Zwangsgeld/Zwangshaft

Hallo,

ich habe eine Partei die die Rückzahlung von Zwangsgeld (1000 Euro) fordert. Der Zwangsgeldbeschluss ist rechtskräftig und bisher nicht aufgehoben worden. Richter sieht dazu auch keine Veranlassung. Vollständige Rückzahlung kommt daher nicht in Betracht.

Die Partei hat jedoch 2 Tag Ersatzzwangshaft verbüßt. (pro 50,00 Euro ein Tag Haft) Zahlung Zwangsgeld und Festnahme erfolgten am selben Tag (Partei wurde festgenommen - Dritte Person hat Zwangsgeld eingezahlt)

Entlassung der Partei erfolgte allerdings erst ein Tag später. Daher 2 Tage Haft.

Aufgrund Zahlung des Zwangsgeldes hätte die Partei eigentlich keine Haft verbüßen müssen - kann das Zwangsgeld für diese zwei Tage erstattet werden??? Richter meint nein, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

Ich kann dazu nichts finden. Allerdings denke ich schon, dass zumindest 100,00 Euro erstattet werden sollten.

Lieben Dank


Zwangsgeld/Zwangshaft

Freiwillige Zahlungen des Schuldners

Hallo,

ich habe eine kurze Frage. Ich habe ein Verfahren, in welchem der Schuldner aus seinem pfändungsfreien Vermögen freiwillige Zahlungen zur Masse an den Treuhänder leistete. Diese sollen auf die Verfahrenskosten beschränkt werden. Pfändbare Einkommensbestandteile gibt es nicht. Nun hat der Schuldner mehr gezahlt, als die Gesamtkosten des Verfahrens betragen.

Kann der Rest an die Gläubiger verteilt werden oder kann der Schuldner seine Zahlungen wirksam beschränken, sodass nun der Rest an den Schuldner zurückgezahlt werden muss?


Freiwillige Zahlungen des Schuldners

mercredi 28 septembre 2016

Rechtsnachfolgeklausel - Erfüllungseinwand

Es wurde eine vollstreckbare Teilausfertigung zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse erteilt.

Danach legt der Antragsgegner Quittungen über die Zahlung von zumindest Teilbeträgen an die Kindesmutter direkt vor.

Die UVK wurde dazu angehört und hat bislang nicht darauf reagiert....

....wie ist jetzt weiter vorzugehen?


Rechtsnachfolgeklausel - Erfüllungseinwand

Wer bekommt die Kostenrechnung?

Mit lag ein Antrag eines Rechtsanwaltes auf Eintragung einer Zwangshypothek vor. Darin heißt es:"...Namens und in Vollmacht beantrage ich... einzutragen."

Bekommt der Rechtsanwalt die Eintragungsnachricht oder kann ich diese der Gläubigerin direkt zukommen lassen. Wer bekommt die Kostenrechnung?

Hintergrund meiner Frage ist: ich habe die Eintragungsnachricht nebst KR an die Gläubigerin übersandt. Diese hat die Post wohl nicht erhalten, weil der Rechtsanwalt eine veraltete Anschrift in seinem Antrag angegeben hatte. Jedenfalls hat die Kostenschuldnerin nicht bezahlt und wurde gemahnt. Die Mahnung war nicht zustellbar, Es kam eine Rückbriefnachricht an mich. Nach Ermittlung der neuen Anschrift von Amts wegen ist die Mahnung im August erneut abgesandt. Nun sind also Mahn - und Vollstreckungskosten angefallen. Er will sich beschweren, wenn ich die Mahn- und Vollstreckungskosten nicht zurücknehme.


Wer bekommt die Kostenrechnung?

Nachtragsliquidation GmbH & Co. KG

Guten Morgen :)

Wollte mich mal kurz hier im Forum schlau machen. Meine GmbH & Co. KG wurde von Amts wegen gelöscht (§ 31 (2) 2 HGB) in 2010. Die phG wurde wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht im Jahr 2002.
Nun wurden hier bei der KG bereits diverse Anträge gestellt auf Bestellung eines Nachtragsliquidators (die KG ist noch Eigentümerin von Grundstücken) welche jedoch immer zurückgewiesen worden sind mit der Begründung .... Gesellschaft existiert noch auch ohne eingetragen zu sein - die Gesellschafter sind alle Liquidatoren - Bestellung eines Nachtragsliquidators kommt daher nicht in Betracht. Aktuell handelte es sich um den Antrag eines vormaligen Kommanditisten welcher beantragte sich selbst zum Nachtragsliquidator zu bestellen.
Im Vorfeld wurde dem vormaligen Kommanditisten aufgegeben sich an das für die phG zuständige Registergericht zu wenden um dann dort die Nachtragsliquidation zu beantragen da die GmbH ja noch Erklärungen abgeben muss in ihrer Eigenschaft als phG der GmbH & Co. KG und für die GmbH deshalb jemand bestellt werden müsse.
Das zuständige Registergericht hat daraufhin geschrieben ...... nöööö, machen wir nicht - du bist Kommanditist und daher kraft Gesetzes ebenfalls Liquidator .... kannst Du also auch so machen.
Soweit so gut. Nun wendet sich der vormalige Kommanditist wieder hierher und fragt nun an wie er sich den gegenüber dem Grundbuchamt legitimieren soll und ob wir ihn denn dann - wenn er denn kraft Gesetzes Liquidator ist wieder ins Register einzutragen würden.
Ich muss ganz ehrlich sagen das ich ihn als Nachtragsliquidator bestellt hätte. Klar ist das tatsächlich die Konsequenz von allem .... er ist Liquidator. Die Probleme gehen aber an dieser Stelle dann auch weitere denn die beiden anderen Kommanditisten sind ja auch Liquidatoren und alle müssten gemeinsam vertreten ....
Ich weiß die Ansichten gehen da sehr weit auseinander aber kann man in so einem Fall nicht einfach per Beschluss einen Nachtragsliquidator bestellen?

Danke!


Nachtragsliquidation GmbH & Co. KG

Haftung Gläubiger für die Gebühr Nr. 2310 KV-GKG bei Gläubigerantrag

Hallo,

der Gläubiger stellt einen Insolvenzantrag, woraufhin auch der Schuldner - zur Erlangung der RSB - einen Antrag stellt.

Haftet der Gläubiger für die durch den Schuldnerantrag hervorgerufene Gebühr Nr. 2310 KV-GKG?

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG haftet für die Gebühr der Schuldner als Antragsteller. Ein Fall der Zweitschuldnerhaftung nach §§ 29, 31 Abs. 1 GKG ist für mich nicht ersichtlich, sodass ich von keiner Haftung des Gläubigers ausgehe.

Jedoch schreibt Mock in FMP 2008, 141: "Stellt der Schuldner ebenfalls einen Antrag, weil er die Restschuldbefreiung erreichen will (vgl. §§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 InsO), fällt hierfür eine weitere 0,5-Gebühr an (KV-Nr. 2310). Für Letztere kann der Gläubiger als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner – wie dies regelmäßig der Fall ist – zahlungsunfähig ist."

Wo ist mein Denkfehler?

Danke & Gruß
DD


Haftung Gläubiger für die Gebühr Nr. 2310 KV-GKG bei Gläubigerantrag

§ 37 GenG

Mir liegt eine Genossenschaftsakte vor.

Grundsätzlich dürfen die Ämter des Aufsichtsrats und des Vorstands nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Unter den Voraussetzungen des § 37 GenG kann ausnahmsweise ein Aufsichtsratsmitglied zum stellvertretenden Vorstandsmitglied bestellt werden. Für diese Zeit wird das Aufsichtsratsamt nicht ausgeübt.

Meine Frage: Wieviele Mitglieder hat der Aufsichtsrat in dieser Zeit? Zieht man diesen einen ab, so dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ggf. unter die Mindestzahl fällt und der Aufsichtsrat beschlussunfähig ist?

Vielen Dank für die Antworten


§ 37 GenG

Vorgehen gegen Vereinsbetreuerin!?

Halli Hallo,

ich brauche sehr dringend und kurzfristig eure / Ihre Meinung.
Wir haben erfahren, dass eine Vereinsbetreuerin bei uns zum Ende des Monats entlassen wird. Dies war der Vereinsbetreuerin bereits seit einigen Wochen / Monaten bekannt. Zu den Betreuungsverfahren, in denen Sie als Vereinsbetreuerin eingesetzt ist, hat sie sich dahingehend nicht schriftlich geäußert.

Heiß soviel, dass wir heute (Mittwoch) noch einige Akten haben, in denen seit Monaten kein Eingang erfolgt ist. Ab Freitag wären die Betreuten dann allesamt ohne rechtlichen Betreuer, da ein Betreuerwechsel bisher nicht beantragt wurde. Hätten wir nicht zufällig Kenntnis davon, dass die Vereinsbetreuerin ausscheidet, dann hätten wir wahrscheinlich in den Akten erst davon erfahren, wenn es längst zu spät ist und die Betreuten evtl. schon einige Tage / Wochen ohne Betreuer sind.

Darüber hinaus stehen in gewissen Akten noch Schlussrechnungslegungen etc. aus. Man hat uns mitgeteilt, dass die Vereinsbetreuerin diese Unterlagen voraussichtlich bis Freitag auch nicht mehr beabsichtigt einzureichen.

Eine Androhung und Festsetzung Zwangsgeld dürfte zeitlich nicht mehr drinsitzen - was kann man tun?
Das Vorgehen kann man meines Erachtens nach so nicht einfach hinnehmen?! :binsauer:motz:


Vorgehen gegen Vereinsbetreuerin!?

Kosten nach der Kostengrundentscheidung - Kostenfestsetzungsverfahren

Hallo ich habe ein kleines Problem und komme absolut nicht weiter :confused:

Eine Privatperson beantragt Portokosten. Diese auch für den Brief in dem der Kostenfestsetzungsantrag enthalten ist... Er meint das Festsetzungsverfahren gehöre mit zum Rechtstreit i.S.d. § 91 ZPO. Bin da anderer Meinung, kann es aber weder fest begründen, noch Rechtsprechung o.ä. dazu finden. Möchte meinen Beschluss nicht einfach auf die Begründung "ist so" aufbauen. Vielen Dank an alle Helfer :daumenrau

EDIT: Habe folgendes bisher befragt: Zöller ZPO § 91, MüKo ebenso, juris hilft mir nicht, Kollegen können auch nicht direkt helfen...


Kosten nach der Kostengrundentscheidung - Kostenfestsetzungsverfahren

Aufgebotsantrag § 1162 BGB, Zweitlöschungsbewilligung nicht erteilt

Hallo zusammen,

ich bin noch nicht so lange in der Aufgebotsabteilung, habe aber hier einen Antrag, bei dem ich nicht so recht weiterkomme.
Habe in der SuFu nicht so wirklich etwas gefunden, was mir weiterhilft.

Beantragt ist das Aufgebot des Hypothekenbriefes und dessen Kraftloserklärung durch Ausschlussurteil durch die Eigentümerin des Grundstücks.
Alle notwendigen Voraussetzungen des § 1162 BGB sind soweit erfüllt, jedoch fehlt es an der Zweitlöschungsbewilligung seitens des eingetragenen Gläubigers.

Auf meine Zwischenverfügung hin, die Zweitlöschungsbewilligung möge doch eingereicht werden, damit die Antragsbefugnis in gewillkürter Prozessstandschaft nachgewiesen ist, wurde nunmehr ein Schreiben des eingetragenen Gläubigers eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass die Zweitlöschungsbewilligung nicht erteilt werden kann, da die eingetragenen Gläubigerin "nicht bestätigen kann, dass über die Hypothek durch Abtretung verfügt wurde oder die Hypothek ge- oder verpfändet wurde". Ferner können "mögliche Rückgewährsansprüche gepfändet oder abgetreten sein". Die eingetragene Gläubigerin kann dies nicht mehr nachvollziehen, da die 10-jährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und alle zugehörigen Unterlagen vernichtet wurden.

Da keine Löschungsbewilligung erteilt werden kann, fällt der § 1162 BGB daher meiner Meinung nach weg.
Die Frage, die sich mir nun stellt ist: Muss nun ein Aufgebotsverfahren gemäß § 1170 BGB beantragt werden, oder wie löse ich das Problem?

Danke schon einmal im Voraus.


Aufgebotsantrag § 1162 BGB, Zweitlöschungsbewilligung nicht erteilt

GBR als Berechtigte einer Dienstbarkeit

Im Grundbuch soll als Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die "XY Fritz und Franz Mustermann GBR" eingetragen werden. Zudem ist die Straße und der Sitz der GBR bekannt.

M.E. sind gem. § 15 GBVfg auch die Namen und Geburtsdaten der Gesellschafter mit einzutragen. Daran ändert sich auch bei der Eintragung der GBR als Berechtigte nichts.

Wie ist Eure Meinung?


GBR als Berechtigte einer Dienstbarkeit

Verlängerung des Erbbaurechts und Erhöhung Erbbauzins

Hallo,

ich habe folgenden Fall:

In einem Änderungsvertrag wird

a) das vorgenannte Erbbaubaurecht wird hiermit bis zum 31.12.2046 verlängert;

b) der jährliche Erbbauzins beträgt ab: -dem 01.01.2017 903,00 Euro (entspricht 16,66 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
-dem 01.01.2019 933,30 Euro (entspricht ca. 18,33 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
-dem 01.01.2012 1.083,60 Euro (entspricht 20 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Der Grundstückseigentümer verzichtet nach § 9 Abs. 1- 3 UStG auf die Steuerbefreiung und optiert hinsichtlich des
Erbbauzinses zur Umsatzsteuer. Unter Bezug auf § 13 b UStG, wird der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten
die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen und vereinnahmen.

c) Der Erbbauzins ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages auf Grundlage des Verbraucher-
preisindex ab dem 01.01.2021 wertgesichert.

d) Der Grundstückseigentümer kann unabhängig von c) eine Erhöhung des Erbbauzinses verlangen, wenn er durch
zusätzliche Bauwerke und Anlagen eine Wertverbesserung des Grundstücks bewirkt, die bei der letzten Erbbau-
zinsfestsetzung nicht berücksichtigt wurde.

e) Der Grundstückseigentümer kann ferner eine Erhöhung des Erbbauzinses verlangen, wenn die Erbbauberechtigte auf
dem Erbbaugrundstück andere Bauwerke und Anlagen als die in § 1 genannten und nach § 5 genehmigten errichtet
oder das Erbbaugrundstück anderweitig genutzt wird (vgl. Punkt c). In diesem Fall kann der vereinbarte Erbbauzins
(vgl. Punkt b)) um bis zu 2/3 des jeweils gültigen Erbbauzinses erhöht werden.

f) Der Erbbauzins einschließlich der Anpassungsklausel (vgl. c), d) und e)) ist im Grundbuch jeweils an alleiniger erster
Rangstelle und zwar im Vorrang vor Grundpfandrechten in Abteilung II als Reallast einzutragen. Als dinglicher Inhalt
des Erbbauzinses wird vereinbart, dass die Reallast in ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstücks-
Eigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts
die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt.

Es wird bewilligt und beantragt, im Stammgrundbuch (Blatt "X") die Eintragung der vereinbarten neuen Laufzeit des Erbbaurechts.
Der Eigentümer stimmt allen zur Erreichung der vorgenannten Rangstellen erforderlichen Löschungen und Rangrücktritten
zu und bewilligt die entsprechende Eintragung im Grundbuch.

Im Erbbaugrundbuch (Blatt "Y") wird die Eintragung des Erbbauzinses für den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks (ist wohl
ein offensichtlicher Schreibfehler) gem. Punkt b) bis f) im Range vor dem bereits eingetragenen Vorkaufsrecht beantragt.

Die Ergänzung der Eintragung in Abteilung II Nr. 2 (Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses)
um den Änderungsvertrag und die aus ihm resultierende Vormerkung nach Punkt f) zur Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des
Erbbauzinses.

Im Stammgrundbuch Blatt "X" ist in Abt. II unter lfd. Nr. 1 des Erbbaurecht bis zum 31.12.2016 eingetragen und unter lfd. Nr. 2
ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des unter Nr. 1 eingetragenen Erbbaurechts. In Abt. III sind keine
Rechte eingetragen.

Im Erbbaugrundbuch Blatt "Y" ist in Abt. II unter lfd. Nr. 1 ein Erbbauzins in Höhe von 326 Euro; unter lfd. Nr. 2 eine Vormerkung
zur Sicherung des Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses; unter lfd. Nr. 3 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während
der Dauer des Erbbaurechts; unter lfd. Nr. 4 ein zusätzlicher Erbbauzins im Range des Rechts Abt. II 1 und 2; unter lfd. Nr. 5 ein weiterer
zusätzlicher Erbbauzins im Range der Vormerkung Abt. II Nr. 2 und im Gleichrang mit Abt. II Nr. 1 und unter lfd. Nr. 6 ebenfalls ein
weiterer Erbbauzins im Range der Vormerkung und im Gleichrang mit Abt. II Nr. 1. In Abt. III sind keine Rechte eingetragen.

Meines Erachtens muss auch das auf die ursprüngliche Dauer des Erbbaurechts bestellte Vorkaufsrecht verlängert werden und zwar
sowohl für das Stammgrundstück als auch für das Erbbaugrundstück. Hierfür müssen dann die entsprechenden Bewilligungen ab-
gegeben werden.

Welche Vormerkung ich nach Punkt f) eintragen soll, verstehe ich nicht und hinsichtlich der Erhöhung des Erbbauzinses stellt sich
für mich die Frage, ob die Punkte d) und e) so überhaupt eintragbar sind:confused:

Vielen Dank für eure Hilfe!


Verlängerung des Erbbaurechts und Erhöhung Erbbauzins

Vorname

Die Kindesmutter hat unmittelbar nach der Geburt das Krankenhaus verlassen und sich seitdem nicht um das Kind gekümmert. Die elterliche Sorge wurde entzogen und das Jugendamt als Vormund eingesetzt. Das Kind hat bisher keinen Vornamen. Das Jugendamt will diesen eintragen lassen. Genehmigungspflicht oder Besonderheiten zu beachten?


Vorname

Grundstücksteilung- neues Grundstück ohne Zuwegung

Die Eigentümerin beantragt, ihr derzeit aus zwei Flurstücken gebuchtes Grundstück BVZ Nr. 1 zu teilen, Flurstück 1 sodann auf ein neues Blatt zu übertragen (ohne Eigentumswechsel). Der Verkauf ist erfolgt, es soll zunächst dort eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden.
Flurstück 2 verbleibt auf dem alten Grundbuchblatt im Eigentum der Veräußerin.
Aus den eingereichten Plänen ergibt sich, dass Flurstück 2 nach der Teilung keine direkten Zuweg mehr hat und von der Straße aus nur über Grundstück 1 erreichbar ist.
Darf die Teilung so erfolgen, zumal absehbar ist, dass die Grundstücke demnächst unterschiedliche Eigentümer haben werden?


Grundstücksteilung- neues Grundstück ohne Zuwegung

EU-Erbrechtsverordnung

Hallo,

ich habe eine britischen Staatsangehörigen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland der Grundbesitz in Deutschland und London hat. In London besitzt er auch noch eine Firma. Er ist im September 2016 verstorben.

Ist es richtig, wenn ich einen Erbschein dahingehend aufnehme, dass der Betroffenen bzgl. des im Inland befindlichen Vermögens nach deutschem Recht beerbt wurde?

Wäre hier auch die Erteilung eines ENZ möglich?

England hat sich ja bei der EU-Erbrechtsverordnung ausgeschlossen. Würden Sie das Zeugnis anerkennen?


EU-Erbrechtsverordnung

Beratungshilfe Wohnungskündigung zwei Anträge

Hallo :-)

Ich bin es schon wieder und sitze heute alleine in der BerH. Falls es zu diesem Sachverhalt schon ein Thema geben sollte, so bitte ich um Entschuldigung.

Zum Sachverhalt: Ich habe hier ein Ast. Dieser hat im Dezember letzten Jahres BerH bekommen (Angelegenheit "Kündigung der Wohnung, Herausgabe der Wohnung"). Aus dem Schreiben des RA ergibt sich, dass die Miete nicht gezahlt worden ist und der Ast dem Vermieter eine Ratenzahlung anbietet.

Nun war der Ast. erneut hier und beantragte BerH, da er die Kündigung für die Wohnung erhalten hat und diese nun geräumt werden soll (die Miete wurde nicht bezahlt). Die jetzige Kündigung betrifft eine neue Wohnung.

Ich bin der Meinung das es hier nicht nochmal BerH bewilligt werden kann, da bereits im Dezember wegen Kündigung der Wohnung bereits BerH bewilligt worden ist und somit ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Auch ein innerer Zusammenhang ist erkennbar, da es sich jedes Mal um Mietrückstände und die damit zusammenhängende Kündigung handelt. Das es sich nun um eine andere Wohnung handelt reicht allein nicht aus, um erneut BerH zu bewilligen.

Auch liegt eine Gleichartigkeit des Verfahrens vor, da die Wohnung in beiden Fällen gekündigt worden ist, da die Miete nicht bezahlt worden ist.

Wie seht ihr das? Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

LG


Beratungshilfe Wohnungskündigung zwei Anträge

TG entstanden?

Hallo,
folgender Fall:
Klage wird am Nachmittag vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen (per Fax).
Am Verhandlungstag erscheint der BV, der von der Rücknahme nichts wusste. Die Sache wird aufgerufen und der Richter erklärt dem BV zu Beginn des Termins, dass der Kläger die Klage zurückgenommen habe. BV beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, was per Beschluss auch passiert.
Jetzt möchte der BV eine 1,2 TG. Aus meiner Sicht ist aber keine TG entstanden, da weder streitig verhandelt wurde, noch ein Antrag auf Erlass eines VU gestellt wurde. Hätte der Richter den BV vor der Verhandlung abgefangen und dem BV erklärt, die Klage sei zurückgenommen worden und er könne wieder nach Hause fahren, wäre ja auch keine TG entstanden. Es macht für mich keinen Unterschied, ob der BV die Rücknahme vor dem Verhandlungszimmer erfährt oder erst nach Aufruf der Sache. Aber möglicherweise entstehen die Gebühren doch immer schneller...
Meinungen?


TG entstanden?

Vergleich -später Antrag auf gerichtliche Billigung

Hallo,

haben einen Fall, den ich so noch nicht hatte.

Parteien schließen im Oktober 2013 einen Vergleich in einem Umgangsverfahren. Verfahrenswert 1.500 Euro. Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

2 Jahre später im November 2015 kommt der Antragsgegner-Vertreter auf die Idee den Vergleich gerichtlich Billigen zu lassen. Dieser Antrag wird zurückgewiesen und die Kosten dem Antragsgegner für das Verfahren auf gerichtliche Billigung auferlegt. Verfahrenswert 3000 Euro.

Nun stellt Antragstellerin-Vertreterin Antrag auf Kostenfestsetzung 1.3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus dem vollen Verfahrenswert 3.000 Euro.

Ich denke, sie kann allenfalls die Differenz zwischen dem Ausgangsverfahren und dem anschließenden Verfahren erhalten, gem. § 15 Abs. 5 S. 1 RVG.

Mein Problem ist nun, handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren "Regelung Umgang" und späteres Verfahren "Gerichtliche Billigung des Vergleich" um einen Verfahrensgegenstand oder um zwei Verfahrensgegenstände?

Ich bin von zwei Verfahrensgegenständen ausgegangen und habe entsprechend die Verfahrenswerte addiert und festgesetzt. Hiergegen legt Agg. Beschwerde ein, mit der Begründung es handelt sich um einen Verfahrensgegenstand.

Nun bin ich mir nicht mehr sicher :gruebel:

Vielen Dank


Vergleich -später Antrag auf gerichtliche Billigung

funktionelle Zuständigkeit Antragsaufnahme Gewaltschutz (einstweilige Anordnung)

Hallo zusammen!

Ich bin neu hier!
Ich bin keine Rechtspflegerin, gebe aber Unterricht für Familiensachen im m. D.!
Meine Frage ist nun, wer funktionell zuständig ist für die Aufnahme eines Antrages nach dem Gewaltschutzgesetz(EAGS)?
Es ist immer zu lesen, dass der Rpfl. zuständig ist, aber aus welchem § ergibt es sich?


funktionelle Zuständigkeit Antragsaufnahme Gewaltschutz (einstweilige Anordnung)

gelöschter Verein - Nachtragsliquidation notwendig?

Ich habe eine bpD zugunsten eines Turnvereines. Im Juni 1946 hat der Gemeinderat an das Amtsgericht geschrieben:
Zitat:

"Auf Grund einer Verfügung des Chefs der sächsischen Polizei vom xxx unter Anlehnung der Anordnung des alliierten Kontrollrates ist der Verein Turnverein aufgelöst und demzufolge im Vereinsregister zu löschen"
Die Löschung erfolgte. Hat jemand eine Idee wie ich die bpD gelöscht bekomme, ohne eine Nachtragsliquidation zu beantragen? Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB wird sicher nicht funktionieren, einzig wäre noch die Vertreterbestellung nach § 119 FlurbG. Vielleicht hat jemand eine Idee, wie ich die bpD einfacher weg bekomme.


gelöschter Verein - Nachtragsliquidation notwendig?

Haftung Gläubiger für die Gebühr Nr. 2310 KV-GKG bei Gläubigerantrag

Hallo,

der Gläubiger stellt einen Insolvenzantrag, woraufhin auch der Schuldner - zur Erlangung der RSB - einen Antrag stellt.

Haftet der Gläubiger für die durch den Schuldnerantrag hervorgerufene Gebühr Nr. 2310 KV-GKG?

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG haftet für die Gebühr der Schuldner als Antragsteller. Ein Fall der Zweitschuldnerhaftung nach §§ 29, 31 Abs. 1 GKG ist für mich nicht ersichtlich, sodass ich von keiner Haftung des Gläubigers ausgehe.

Jedoch schreibt Mock in FMP 2008, 141: "Stellt der Schuldner ebenfalls einen Antrag, weil er die Restschuldbefreiung erreichen will (vgl. §§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 InsO), fällt hierfür eine weitere 0,5-Gebühr an (KV-Nr. 2310). Für Letztere kann der Gläubiger als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner – wie dies regelmäßig der Fall ist – zahlungsunfähig ist."

Wo ist mein Denkfehler?

Danke & Gruß
DD


Haftung Gläubiger für die Gebühr Nr. 2310 KV-GKG bei Gläubigerantrag

§ 37 GenG

Mir liegt eine Genossenschaftsakte vor.

Grundsätzlich dürfen die Ämter des Aufsichtsrats und des Vorstands nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Unter den Voraussetzungen des § 37 GenG kann ausnahmsweise ein Aufsichtsratsmitglied zum stellvertretenden Vorstandsmitglied bestellt werden. Für diese Zeit wird das Aufsichtsratsamt nicht ausgeübt.

Meine Frage: Wieviele Mitglieder hat der Aufsichtsrat in dieser Zeit? Zieht man diesen einen ab, so dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ggf. unter die Mindestzahl fällt und der Aufsichtsrat beschlussunfähig ist?

Vielen Dank für die Antworten


§ 37 GenG

Vorgehen gegen Vereinsbetreuerin!?

Halli Hallo,

ich brauche sehr dringend und kurzfristig eure / Ihre Meinung.
Wir haben erfahren, dass eine Vereinsbetreuerin bei uns zum Ende des Monats entlassen wird. Dies war der Vereinsbetreuerin bereits seit einigen Wochen / Monaten bekannt. Zu den Betreuungsverfahren, in denen Sie als Vereinsbetreuerin eingesetzt ist, hat sie sich dahingehend nicht schriftlich geäußert.

Heiß soviel, dass wir heute (Mittwoch) noch einige Akten haben, in denen seit Monaten kein Eingang erfolgt ist. Ab Freitag wären die Betreuten dann allesamt ohne rechtlichen Betreuer, da ein Betreuerwechsel bisher nicht beantragt wurde. Hätten wir nicht zufällig Kenntnis davon, dass die Vereinsbetreuerin ausscheidet, dann hätten wir wahrscheinlich in den Akten erst davon erfahren, wenn es längst zu spät ist und die Betreuten evtl. schon einige Tage / Wochen ohne Betreuer sind.

Darüber hinaus stehen in gewissen Akten noch Schlussrechnungslegungen etc. aus. Man hat uns mitgeteilt, dass die Vereinsbetreuerin diese Unterlagen voraussichtlich bis Freitag auch nicht mehr beabsichtigt einzureichen.

Eine Androhung und Festsetzung Zwangsgeld dürfte zeitlich nicht mehr drinsitzen - was kann man tun?
Das Vorgehen kann man meines Erachtens nach so nicht einfach hinnehmen?! :binsauer:motz:


Vorgehen gegen Vereinsbetreuerin!?

Kosten nach der Kostengrundentscheidung - Kostenfestsetzungsverfahren

Hallo ich habe ein kleines Problem und komme absolut nicht weiter :confused:

Eine Privatperson beantragt Portokosten. Diese auch für den Brief in dem der Kostenfestsetzungsantrag enthalten ist... Er meint das Festsetzungsverfahren gehöre mit zum Rechtstreit i.S.d. § 91 ZPO. Bin da anderer Meinung, kann es aber weder fest begründen, noch Rechtsprechung o.ä. dazu finden. Möchte meinen Beschluss nicht einfach auf die Begründung "ist so" aufbauen. Vielen Dank an alle Helfer :daumenrau

EDIT: Habe folgendes bisher befragt: Zöller ZPO § 91, MüKo ebenso, juris hilft mir nicht, Kollegen können auch nicht direkt helfen...


Kosten nach der Kostengrundentscheidung - Kostenfestsetzungsverfahren

Aufgebotsantrag § 1162 BGB, Zweitlöschungsbewilligung nicht erteilt

Hallo zusammen,

ich bin noch nicht so lange in der Aufgebotsabteilung, habe aber hier einen Antrag, bei dem ich nicht so recht weiterkomme.
Habe in der SuFu nicht so wirklich etwas gefunden, was mir weiterhilft.

Beantragt ist das Aufgebot des Hypothekenbriefes und dessen Kraftloserklärung durch Ausschlussurteil durch die Eigentümerin des Grundstücks.
Alle notwendigen Voraussetzungen des § 1162 BGB sind soweit erfüllt, jedoch fehlt es an der Zweitlöschungsbewilligung seitens des eingetragenen Gläubigers.

Auf meine Zwischenverfügung hin, die Zweitlöschungsbewilligung möge doch eingereicht werden, damit die Antragsbefugnis in gewillkürter Prozessstandschaft nachgewiesen ist, wurde nunmehr ein Schreiben des eingetragenen Gläubigers eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass die Zweitlöschungsbewilligung nicht erteilt werden kann, da die eingetragenen Gläubigerin "nicht bestätigen kann, dass über die Hypothek durch Abtretung verfügt wurde oder die Hypothek ge- oder verpfändet wurde". Ferner können "mögliche Rückgewährsansprüche gepfändet oder abgetreten sein". Die eingetragene Gläubigerin kann dies nicht mehr nachvollziehen, da die 10-jährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und alle zugehörigen Unterlagen vernichtet wurden.

Da keine Löschungsbewilligung erteilt werden kann, fällt der § 1162 BGB daher meiner Meinung nach weg.
Die Frage, die sich mir nun stellt ist: Muss nun ein Aufgebotsverfahren gemäß § 1170 BGB beantragt werden, oder wie löse ich das Problem?

Danke schon einmal im Voraus.


Aufgebotsantrag § 1162 BGB, Zweitlöschungsbewilligung nicht erteilt

GBR als Berechtigte einer Dienstbarkeit

Im Grundbuch soll als Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die "XY Fritz und Franz Mustermann GBR" eingetragen werden. Zudem ist die Straße und der Sitz der GBR bekannt.

M.E. sind gem. § 15 GBVfg auch die Namen und Geburtsdaten der Gesellschafter mit einzutragen. Daran ändert sich auch bei der Eintragung der GBR als Berechtigte nichts.

Wie ist Eure Meinung?


GBR als Berechtigte einer Dienstbarkeit

Verlängerung des Erbbaurechts und Erhöhung Erbbauzins

Hallo,

ich habe folgenden Fall:

In einem Änderungsvertrag wird

a) das vorgenannte Erbbaubaurecht wird hiermit bis zum 31.12.2046 verlängert;

b) der jährliche Erbbauzins beträgt ab: -dem 01.01.2017 903,00 Euro (entspricht 16,66 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
-dem 01.01.2019 933,30 Euro (entspricht ca. 18,33 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
-dem 01.01.2012 1.083,60 Euro (entspricht 20 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Der Grundstückseigentümer verzichtet nach § 9 Abs. 1- 3 UStG auf die Steuerbefreiung und optiert hinsichtlich des
Erbbauzinses zur Umsatzsteuer. Unter Bezug auf § 13 b UStG, wird der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten
die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen und vereinnahmen.

c) Der Erbbauzins ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages auf Grundlage des Verbraucher-
preisindex ab dem 01.01.2021 wertgesichert.

d) Der Grundstückseigentümer kann unabhängig von c) eine Erhöhung des Erbbauzinses verlangen, wenn er durch
zusätzliche Bauwerke und Anlagen eine Wertverbesserung des Grundstücks bewirkt, die bei der letzten Erbbau-
zinsfestsetzung nicht berücksichtigt wurde.

e) Der Grundstückseigentümer kann ferner eine Erhöhung des Erbbauzinses verlangen, wenn die Erbbauberechtigte auf
dem Erbbaugrundstück andere Bauwerke und Anlagen als die in § 1 genannten und nach § 5 genehmigten errichtet
oder das Erbbaugrundstück anderweitig genutzt wird (vgl. Punkt c). In diesem Fall kann der vereinbarte Erbbauzins
(vgl. Punkt b)) um bis zu 2/3 des jeweils gültigen Erbbauzinses erhöht werden.

f) Der Erbbauzins einschließlich der Anpassungsklausel (vgl. c), d) und e)) ist im Grundbuch jeweils an alleiniger erster
Rangstelle und zwar im Vorrang vor Grundpfandrechten in Abteilung II als Reallast einzutragen. Als dinglicher Inhalt
des Erbbauzinses wird vereinbart, dass die Reallast in ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstücks-
Eigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts
die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt.

Es wird bewilligt und beantragt, im Stammgrundbuch (Blatt "X") die Eintragung der vereinbarten neuen Laufzeit des Erbbaurechts.
Der Eigentümer stimmt allen zur Erreichung der vorgenannten Rangstellen erforderlichen Löschungen und Rangrücktritten
zu und bewilligt die entsprechende Eintragung im Grundbuch.

Im Erbbaugrundbuch (Blatt "Y") wird die Eintragung des Erbbauzinses für den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks (ist wohl
ein offensichtlicher Schreibfehler) gem. Punkt b) bis f) im Range vor dem bereits eingetragenen Vorkaufsrecht beantragt.

Die Ergänzung der Eintragung in Abteilung II Nr. 2 (Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses)
um den Änderungsvertrag und die aus ihm resultierende Vormerkung nach Punkt f) zur Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des
Erbbauzinses.

Im Stammgrundbuch Blatt "X" ist in Abt. II unter lfd. Nr. 1 des Erbbaurecht bis zum 31.12.2016 eingetragen und unter lfd. Nr. 2
ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des unter Nr. 1 eingetragenen Erbbaurechts. In Abt. III sind keine
Rechte eingetragen.

Im Erbbaugrundbuch Blatt "Y" ist in Abt. II unter lfd. Nr. 1 ein Erbbauzins in Höhe von 326 Euro; unter lfd. Nr. 2 eine Vormerkung
zur Sicherung des Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses; unter lfd. Nr. 3 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während
der Dauer des Erbbaurechts; unter lfd. Nr. 4 ein zusätzlicher Erbbauzins im Range des Rechts Abt. II 1 und 2; unter lfd. Nr. 5 ein weiterer
zusätzlicher Erbbauzins im Range der Vormerkung Abt. II Nr. 2 und im Gleichrang mit Abt. II Nr. 1 und unter lfd. Nr. 6 ebenfalls ein
weiterer Erbbauzins im Range der Vormerkung und im Gleichrang mit Abt. II Nr. 1. In Abt. III sind keine Rechte eingetragen.

Meines Erachtens muss auch das auf die ursprüngliche Dauer des Erbbaurechts bestellte Vorkaufsrecht verlängert werden und zwar
sowohl für das Stammgrundstück als auch für das Erbbaugrundstück. Hierfür müssen dann die entsprechenden Bewilligungen ab-
gegeben werden.

Welche Vormerkung ich nach Punkt f) eintragen soll, verstehe ich nicht und hinsichtlich der Erhöhung des Erbbauzinses stellt sich
für mich die Frage, ob die Punkte d) und e) so überhaupt eintragbar sind:confused:

Vielen Dank für eure Hilfe!


Verlängerung des Erbbaurechts und Erhöhung Erbbauzins

Vorname

Die Kindesmutter hat unmittelbar nach der Geburt das Krankenhaus verlassen und sich seitdem nicht um das Kind gekümmert. Die elterliche Sorge wurde entzogen und das Jugendamt als Vormund eingesetzt. Das Kind hat bisher keinen Vornamen. Das Jugendamt will diesen eintragen lassen. Genehmigungspflicht oder Besonderheiten zu beachten?


Vorname

Grundstücksteilung- neues Grundstück ohne Zuwegung

Die Eigentümerin beantragt, ihr derzeit aus zwei Flurstücken gebuchtes Grundstück BVZ Nr. 1 zu teilen, Flurstück 1 sodann auf ein neues Blatt zu übertragen (ohne Eigentumswechsel). Der Verkauf ist erfolgt, es soll zunächst dort eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden.
Flurstück 2 verbleibt auf dem alten Grundbuchblatt im Eigentum der Veräußerin.
Aus den eingereichten Plänen ergibt sich, dass Flurstück 2 nach der Teilung keine direkten Zuweg mehr hat und von der Straße aus nur über Grundstück 1 erreichbar ist.
Darf die Teilung so erfolgen, zumal absehbar ist, dass die Grundstücke demnächst unterschiedliche Eigentümer haben werden?


Grundstücksteilung- neues Grundstück ohne Zuwegung

EU-Erbrechtsverordnung

Hallo,

ich habe eine britischen Staatsangehörigen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland der Grundbesitz in Deutschland und London hat. In London besitzt er auch noch eine Firma. Er ist im September 2016 verstorben.

Ist es richtig, wenn ich einen Erbschein dahingehend aufnehme, dass der Betroffenen bzgl. des im Inland befindlichen Vermögens nach deutschem Recht beerbt wurde?

Wäre hier auch die Erteilung eines ENZ möglich?

England hat sich ja bei der EU-Erbrechtsverordnung ausgeschlossen. Würden Sie das Zeugnis anerkennen?


EU-Erbrechtsverordnung

Beratungshilfe Wohnungskündigung zwei Anträge

Hallo :-)

Ich bin es schon wieder und sitze heute alleine in der BerH. Falls es zu diesem Sachverhalt schon ein Thema geben sollte, so bitte ich um Entschuldigung.

Zum Sachverhalt: Ich habe hier ein Ast. Dieser hat im Dezember letzten Jahres BerH bekommen (Angelegenheit "Kündigung der Wohnung, Herausgabe der Wohnung"). Aus dem Schreiben des RA ergibt sich, dass die Miete nicht gezahlt worden ist und der Ast dem Vermieter eine Ratenzahlung anbietet.

Nun war der Ast. erneut hier und beantragte BerH, da er die Kündigung für die Wohnung erhalten hat und diese nun geräumt werden soll (die Miete wurde nicht bezahlt). Die jetzige Kündigung betrifft eine neue Wohnung.

Ich bin der Meinung das es hier nicht nochmal BerH bewilligt werden kann, da bereits im Dezember wegen Kündigung der Wohnung bereits BerH bewilligt worden ist und somit ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Auch ein innerer Zusammenhang ist erkennbar, da es sich jedes Mal um Mietrückstände und die damit zusammenhängende Kündigung handelt. Das es sich nun um eine andere Wohnung handelt reicht allein nicht aus, um erneut BerH zu bewilligen.

Auch liegt eine Gleichartigkeit des Verfahrens vor, da die Wohnung in beiden Fällen gekündigt worden ist, da die Miete nicht bezahlt worden ist.

Wie seht ihr das? Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

LG


Beratungshilfe Wohnungskündigung zwei Anträge

TG entstanden?

Hallo,
folgender Fall:
Klage wird am Nachmittag vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen (per Fax).
Am Verhandlungstag erscheint der BV, der von der Rücknahme nichts wusste. Die Sache wird aufgerufen und der Richter erklärt dem BV zu Beginn des Termins, dass der Kläger die Klage zurückgenommen habe. BV beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, was per Beschluss auch passiert.
Jetzt möchte der BV eine 1,2 TG. Aus meiner Sicht ist aber keine TG entstanden, da weder streitig verhandelt wurde, noch ein Antrag auf Erlass eines VU gestellt wurde. Hätte der Richter den BV vor der Verhandlung abgefangen und dem BV erklärt, die Klage sei zurückgenommen worden und er könne wieder nach Hause fahren, wäre ja auch keine TG entstanden. Es macht für mich keinen Unterschied, ob der BV die Rücknahme vor dem Verhandlungszimmer erfährt oder erst nach Aufruf der Sache. Aber möglicherweise entstehen die Gebühren doch immer schneller...
Meinungen?


TG entstanden?

Vergleich -später Antrag auf gerichtliche Billigung

Hallo,

haben einen Fall, den ich so noch nicht hatte.

Parteien schließen im Oktober 2013 einen Vergleich in einem Umgangsverfahren. Verfahrenswert 1.500 Euro. Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

2 Jahre später im November 2015 kommt der Antragsgegner-Vertreter auf die Idee den Vergleich gerichtlich Billigen zu lassen. Dieser Antrag wird zurückgewiesen und die Kosten dem Antragsgegner für das Verfahren auf gerichtliche Billigung auferlegt. Verfahrenswert 3000 Euro.

Nun stellt Antragstellerin-Vertreterin Antrag auf Kostenfestsetzung 1.3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus dem vollen Verfahrenswert 3.000 Euro.

Ich denke, sie kann allenfalls die Differenz zwischen dem Ausgangsverfahren und dem anschließenden Verfahren erhalten, gem. § 15 Abs. 5 S. 1 RVG.

Mein Problem ist nun, handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren "Regelung Umgang" und späteres Verfahren "Gerichtliche Billigung des Vergleich" um einen Verfahrensgegenstand oder um zwei Verfahrensgegenstände?

Ich bin von zwei Verfahrensgegenständen ausgegangen und habe entsprechend die Verfahrenswerte addiert und festgesetzt. Hiergegen legt Agg. Beschwerde ein, mit der Begründung es handelt sich um einen Verfahrensgegenstand.

Nun bin ich mir nicht mehr sicher :gruebel:

Vielen Dank


Vergleich -später Antrag auf gerichtliche Billigung

mardi 27 septembre 2016

funktionelle Zuständigkeit Antragsaufnahme Gewaltschutz (einstweilige Anordnung)

Hallo zusammen!

Ich bin neu hier!
Ich bin keine Rechtspflegerin, gebe aber Unterricht für Familiensachen im m. D.!
Meine Frage ist nun, wer funktionell zuständig ist für die Aufnahme eines Antrages nach dem Gewaltschutzgesetz(EAGS)?
Es ist immer zu lesen, dass der Rpfl. zuständig ist, aber aus welchem § ergibt es sich?


funktionelle Zuständigkeit Antragsaufnahme Gewaltschutz (einstweilige Anordnung)

gelöschter Verein - Nachtragsliquidation notwendig?

Ich habe eine bpD zugunsten eines Turnvereines. Im Juni 1946 hat der Gemeinderat an das Amtsgericht geschrieben:
Zitat:

"Auf Grund einer Verfügung des Chefs der sächsischen Polizei vom xxx unter Anlehnung der Anordnung des alliierten Kontrollrates ist der Verein Turnverein aufgelöst und demzufolge im Vereinsregister zu löschen"
Die Löschung erfolgte. Hat jemand eine Idee wie ich die bpD gelöscht bekomme, ohne eine Nachtragsliquidation zu beantragen? Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB wird sicher nicht funktionieren, einzig wäre noch die Vertreterbestellung nach § 119 FlurbG. Vielleicht hat jemand eine Idee, wie ich die bpD einfacher weg bekomme.


gelöschter Verein - Nachtragsliquidation notwendig?

Bestimmung der Berechungsmasse bei der Hausverwaltung

gelöscht..


Bestimmung der Berechungsmasse bei der Hausverwaltung

Prüfvermerk, § 66 Abs. 2 InsO

Hallo zusammen,

in meinem Verfahren gibt es einen Gläubigerausschuss, welcher aus 2 Mitgliedern besteht.

Bisher habe ich lediglich von einem Gläubigerausschussmitglied den Prüfvermerk gem. § 66 Abs. 2 InsO vorgelegt bekommen und der IV meint, dass dies so ausreichend ist.

Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass ich von sämtlichen Mitgliedern des Gläubigerausschusses einen separaten Prüfvermerk benötige oder liege ich da falsch?

Danke schon einmal im Voraus.


Prüfvermerk, § 66 Abs. 2 InsO

Ehegattentestament liegt jetzt doppelt vor

Schönen Guten Nachmittag!

Bin grad etwas verwirrt!
Ich habe vor mir liegen:

-handschriftliches Ehegattentestament mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Schlusserbeneinsetzung (nicht verwandt) eröffnet nach dem Ehemann 1996 und nach der Ehefrau 2016 bei einem anderen Nachlassgericht.

Nach Fallübernahme habe ich das Testament nebst Eröffnungsprotokoll an die Schlusserben geschickt.

Daraufhin werden 2 weitere handschriftliche Testamente zur Akte gereicht.

Bei dem einen handelt es sich um ein exakt handschriftliches Doppel des vorstehend genannten gemeinschaftlichen Testaments und um ein späteres Einzeltestament der überlebenden Ehefrau. (Es war dem Überlebenden gestattet neu zu testieren)

Ich habe jetzt diese beiden Testamente nach der Ehefrau eröffnet.

Was ist mit der Eröffnung nach dem Ehemann in dem doppelten Ehegattentestament?

(Sterbeurkunde vom Ehemann liegt mir nicht vor, anderer AG Bezirk wäre zuständig.)

Ich würde den Fall so lösen, dass ich in meinem Eröffnungsprotokoll vermerke, dass es sich bei dem gemeinschaftlichen Testament vom … wortgleich um das bereits eröffnete Testament vom … eröffnet nach dem Ehemann/Ehefrau am …/… handelt.

Eine weitere Eröffnung nach dem Ehemann halte ich für unnötig, produziert doch nur Papier.

Was denkt ihr?

Schönen Feierabend
Döner


Ehegattentestament liegt jetzt doppelt vor

Antrag auf Feststellung der Forderung als bevorrechtigte Forderung nach § 850 d ZPO

Aus einem Vollstreckungsbescheid will das Jugendamt Unterhalt pfänden, privilegiert gemäß § 850 d ZPO. Der Antrag wurde abgewiesen. Das Thema wird/wurde auch aktuell im Vollstreckungsthread diskutiert.

Das Jugendamt beantragt nun die Feststellung der Forderung als bevorrechtigte Forderung nach § 850 d ZPO.

Was ist das für ein Verfahren?

Wie läuft das ab, was wird geprüft? Ich habe den Vollstreckungsbescheid, das Urteil, dass der Schuldner die Vaterschaft anerkannt hat, Nachweise über die Zahlung von Unterhaltsvorschuss an das Kind und auch den Abweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts aus dem Beschluss zu vollstrecken.

Wie sieht die Feststellung ggfs dann aus? Was wird das? Eine Entscheidung, ein einfacher Vermerk?


Antrag auf Feststellung der Forderung als bevorrechtigte Forderung nach § 850 d ZPO

Auslegung Auflage

Hallo Kollegen.

Mir liegt ein handschriftliches Testament vor, in welchem A als Alleinerbin eingesetzt wurde.
Es ist angeordnet, dass das Haus nicht verkauft werden darf und dass der Lebensgefährte dort solange wohnen bleiben darf, bis er wieder eine Lebenspartnerin gefunden hat. Weiter hat A das Grab für 10 Jahre zu pflegen, andernfalls muss sie das Haus an den Lebensgefährten zurück geben.

Es wurde so ausgelegt:
A ist Alleinerbin, aufschiebend bedingte Nacherbfolge für den Fall, dass das Grab nicht gepflegt wird. Aufschiebend bedingter Nacherbe ist der Lebensgefährte.
Der Lebensgefährte hat sodann das bedingte Nacherbe ausgeschlagen. Er ist kinderlos. Somit wäre A Alleinerbin.

Wie ist aber nun mit der Grabpflege und der Anordnung, dass das Haus nicht verkauft werden soll, zu verfahren?
Wer ist nun Auflagebegünstigter? Die gesetzlichen Erben wären die Geschwister der Verstorbenen, welche jedoch laut Testament ausdrücklich enterbt wurden.

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Auslegung Auflage

Seminarhinweis für RA'e/ReNo's: PKH/VKH Intensivseminar am 11. Oktober 2016 in Berlin

Hallo,

ich halte nächsten Monat ein PKH/VKH Intensivseminar - Materielles Recht - Verfahrensrecht bei RA-Micro-Berlin-Mitte in Berlin.
(5 Std. Anrechnung §15 FAO-FamR)

Themen sind:

Materielles Recht:
• Vermögen
o Einsatz
o Verwertbarkeit
o Schonvermögen
o Härtefälle • Einkommen
o Einkommensarten
o Freibeträge
o Abzüge
o Mehrbedarfe
o Praktische Hilfen
• Prozesskostenvorschuss

Verfahrensrecht:
• Bewilligung
• Beiordnung
• Zahlungsanordnungen
• Überprüfung
• Abänderung der Bewilligung
• Aufhebung der Bewilligung
• Rechtsmittel
• Sonderfälle

weitere Info's: http://www.ra-micro-berlin-mitte.com...ploads/846.pdf


Seminarhinweis für RA'e/ReNo's: PKH/VKH Intensivseminar am 11. Oktober 2016 in Berlin

Betreuter verstorben, jetzt Genehmigung für mj. Erben

Hallo,

ich habe verfahrenstechnisch eine doofe Sache auf dem Tisch:

In einem hiesigen Betreuungsverfahren sollte ein Grundstückskaufvertrag genehmigt werden (Betreuter ist Verkäufer). Das Ding wurde auch fast zu Ende gebracht, zwischenzeitlich ist jedoch der Betreute verstorben und von seinen 3 Kindern (eins Minderjährig) beerbt worden.
Jetzt bittet der Notar einfach um Weiterleitung an die F-Abteilung zur Genehmigung für das mj. Kind.

Hm...... erstmal muss ich jetzt wohl die entsprechenden Unterlagen und die Urkunde aus der Betreuungsakte rauspulen bzw. kopieren. Da ich so eine Konstellation noch nicht hatte, stellt sich mir die Frage, ob ich jetzt nicht zumindest eine Vollmacht von der Kindesmutter benötige, die der Notar mir vorlegt?
Die Auflassung wurde in der Urkunde bereits erklärt, aber habe ich hier jetzt nicht trotzdem eine neue Ausgangssituation? Die Erben treten ja in die Stellung des Verkäufers, aber es ist halt ein mj Kind dabei.
Bin gerade irgendwie verwirrt......


Betreuter verstorben, jetzt Genehmigung für mj. Erben

Rangrücktritt eines dinglichen Nutzungsrechts (Betrittsgebiet)

Hallo Kollegen, ich bräuchte Eure Hilfe,

ich habe ein Grundstücksgrundbuch und ein Gebäudegrundbuch, dieses aufgrund eines dinglichens Nutzungsrechts, welches im Grundstücksgrundbuch in Abt. II eingetragen ist.
Nun ist eine Grundschuld bestellt worden, die in beiden Blättern eingetragen werden soll, mit dem Antrag auf Rangrücktritt des Nutzungsrechts hinter die Grundschuld.
Ich weiss nicht, ob dies überhaupt möglich ist oder ähnlich zu behandeln ist wie das Erbbaurecht, welches immer erste Rangstelle haben muss. Im Falle der Zwangsversteigerung würde das nachrangige Nutzungsrecht erlöschen und damit auch das Gebäudeeigentum.


Rangrücktritt eines dinglichen Nutzungsrechts (Betrittsgebiet)

Anzahl der Angelegenheiten

Hallo :)
Ich bin neu hier und auch neu in der Beratungshilfe. Ich habe leider kein Forum gefunden.

Zum Sachverhalt: Ich habe eine Ast., die eine Vielzahl von Anträgen eingereicht hat. Die Anträge richten sich alle gegen das Jobcenter betreffen aber unterschiedliche Bescheide (Schuldgeld, Schwangerschaftsbekleidung, Erstausstattung, Mietangelegenheiten). Bekommt Sie nun für alle Angelegenheiten einen Bescheid oder aufgrund der Gleichartigkeit (Es sollen Widersprüche eingereicht werden) nur einen.

Vielleicht kann mit jmd helfen oder einen Anhaltspunkt geben, wo ich etwas dazu finden kann.

MfG


Anzahl der Angelegenheiten

Berichtigung des Grundschuldbetrages

Guten Morgen liebe Kollegen,aufgrund der Bewilligung wurde hier Anfang September eine Grundschuld über 100000 EUR eingetragen. Der Notar überreicht nun eine Schreibfehlerberichtigung nach § 44a BeurkG, nach der der Grundschuldbetrag nur 50.000 EUR lautet und beantragt die entsprechende Berichtigung im Grundbuch.M.E. ist die Grundschuld über 100000 EUR für die Gläubigerin entstanden. Muss diese bei einer Herabsetzung des Grundschuldbetrages jetzt nicht mitwirken?


Berichtigung des Grundschuldbetrages

Ermittlung von Straftätern anhand Email-Adresse

Problem:
Strafanzeige gegen Unbekannt, nur eine Emailadresse (kein Klarname) ist bekannt.
Kann der Täter von der Polizei ermittelt werden oder wäre eine solche Strafanzeige sinnlos?


Ermittlung von Straftätern anhand Email-Adresse

Verfügung des Testamentsvollstreckers

Liebe Kollegen, ich bräuchte mal wieder dringend eure Hilfe bei folgendem Fall:

Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist verstorben. Er hinterlässt ein notarielles Testament und benennt seinen Sohn A zum alleinigen Erben. Weiterhin bestimmt er, dass seine Kinder B und C je 1/3 Anteil an dem Grundbesitz 1 als Vermächtnis erhalten sollen. Der Erblasser ordnet Testamentsvollstreckung an und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker die Aufgabe hat, den Grundbesitz 1 anteilig auf die Vermächtnisnehmer zu übertragen und bis zur Vollendung der 23. Lebensjahres des Kindes C zu verwalten und erforderlichenfalls zu veräußern. Das Grundbuch wurde insoweit berichtigt, als dass der Sohn A als Eigentümer und der Testamentsvollstreckervermerk in Abt. II eingetragen wurde. Ergänzend bleibt festzustellen, dass neben Grundbesitz 1, ein weiteres Flurstück im Grundbuch eingetragen ist. Nun liegt mir ein Antrag auf Eintragung der AV zur Bearbeitung vor. Der Testamentsvollstrecker verkauft beide Grundstücke an X.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist insoweit beschränkt, als dass die Testamentsvollstreckung mit Vollendung des 23. Lebensjahres der Vermächtnisnehmerin beendet ist. Die Vermächtnisnehmerin ist derzeit 16 Jahre alt. Dennoch zweifle ich, ob ich den Antrag vollziehen kann. Handelt der Testamentsvollstrecker im Rahmen seines Aufgabenkreises? Habe ich das als Grundbuchamt überhaupt zu prüfen? Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist nicht beschränkt und den Inhalt des Testamentes hätte ich ja auch nicht lesen müssen. Was denkt ihr? Bräuchte nur ein paar Anregungen.

Vielen Dank schon mal an alle.


Verfügung des Testamentsvollstreckers

Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Hey Leute,

brauche kurz eure Bestätigung, ob ihr diesen Sachverhalt genauso bewertet wie ich:

Der Kindesvater hat ein Grundstück im Namen seines minderjährigen Sohnes verkauft (Familiengerichtliche Genehmigung wurde erteilt) und möchte das Geld nun anlegen und bittet um die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung, falls diese erforderlich ist.
Der Kindesvater möchte das Geld in eine Lebensversicherung investieren.
Es wird ein einmaliger Betrag in Höhe von 30.000 € eingezahlt (Wiederkehrende Monatliche Beträge werden nicht eingezahlt, sondern nur eine einmalige Zahlung) und das Geld für 10 Jahre mit einem bestimmten Zinssatz angelegt (Versicherungsnehmer ist das Kind).
Sobald das Kind das 18 Lebensjahr vollendet hat kann es entscheiden, ob es den damals angelegten Betrag plus Zinsen ausgezahlt bekommen möchte oder eine lebenslange Rente erhalten möchte.
Für den Fall, dass das Kind vor Vollendung des 18 Lebensjahres stirbt, erhält der Vater das Guthaben.

Meiner Meinung nach ist eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, da nach § 1822 Nr. 1 das Vermögen im Ganzen nicht betroffen ist.
1822 Nr. 5 BGB scheidet ebenfalls aus, weil keine wiederkehrende Beträge entrichtet werden und §§ 1812-1813 BGB sind mangels Verweisung nicht für den Kindesvater anwendbar.

Seht ihr den Sachverhalt ähnlich?

Liebe Grüße

Vanessa


Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Mal wieder das P-Konto

Ich hab es noch immer nicht kapiert, und da auch verschiedene InsoGerichte und SChuldnerberater und Rechtsanwälte und Verwalter die verschiedensten Meinungen von sich geben, hier mal meine Frage an Euch:

Schuldner (S) bringt ein P-Konto mit ins IK-Verfahren. Es bekommt auch nicht pfändbare Einkommensanteile (meistens Spesen) auf das Konto, so dass sein Freibetrag regelmäßig überschritten wird und das Geld zum IV überwiesen wird. Das will S natürlich ändern.

Genau hierfür gibt es doch in §§ 850 k Abs. 5 S.2 ZPO die Möglichkeit, den Freibetrag durch Bescheinigung einer Stelle i.S.d. 305 InsO zu erhöhen. Außerhalb des Insolvenzverfahrens läuft das doch direkt über die Bank. Nach Eröffnung geht der Spaß jetzt aber los.

Einige Banken akzeptieren weiterhin die von Schuldnerberatern und RAen nach Eröffnung erstellten Bescheinigungen und führen dann entsprechend weniger an den IV ab.

Andere Banken, und auch einige Insolvenzgerichte, wollen das nur noch tun, wenn das InsGericht einen entsprechenden Beschluss erlässt und drängen den S dazu, einen entsprechenden Antrag beim IsnGericht zu stellen.

Was ist denn nun richtig?
Viele Grüße
Volkmar


Mal wieder das P-Konto

lundi 26 septembre 2016

Adhäsionsverfahren - PKH für Angeklagten

Ich komme hier nicht weiter:
Angeklagter hat für das Adhäsionsverfahren PKH bewilligt bekommen.
Strafverfahren Urteil: Freispruch.
Im selben Urteil:
Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
Die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Adhäsionskläger auferlegt.
Verteidiger macht PKH-Kosten geltend.
Entsteht jetzt ein Übergangsanspruch gem. § 59 RVG gegen den Adhäsionskläger?
Dieser hat noch gar keine Kenntnis vom dem Urteil.
Ein Rechtsmittel scheint er gem. § 406 a StPO nicht zu haben!?


Adhäsionsverfahren - PKH für Angeklagten

Stellenangebot Dipl.-Rechtspfleger/in (FH) in Bundesnotarkammer / Berlin

Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie vertritt die deutschen Notare national und international, wirkt in Gesetzgebungsverfahren sowie bei der Entwicklung des notariellen Berufsrechts mit und sorgt für die Fortbildung der Notare. Außerdem entwickelt und betreibt die Bundesnotarkammer komplexe IT-Systeme im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs. Dazu gehören das Zentrale Testamentsregister, das Zentrale Vorsorgeregister, die notarielle Fachanwendung XNotar, das sichere Notarnetz sowie ein nach dem Signaturgesetz akkreditiertes Trustcenter.

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient in erster Linie dem Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden im Todesfall. Betrieb und Weiterentwicklung des ZTR setzen deshalb ein vertieftes Verständnis der Arbeitsabläufe bei den Nachlassgerichten voraus, um sie in der Fachanwendung bestmöglich abzubilden und eine Integration in die gerichtsseitigen Fachverfahren zu ermöglichen. Hierbei agiert die Bundesnotarkammer als verlässlicher Partner der Justiz auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Um die eigene Kompetenz in registerrechtlichen Fragen mit nachlassgerichtlichem Bezug zu stärken und weiterzuentwickeln, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Dipl.-Rechtspfleger/in (FH)


bzw. vergleichbar Beschäftigte/n. Über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium hinaus bringen Sie Erfahrung bei der Bearbeitung von Nachlasssachen und bei der Anwendung nachlassgerichtlicher Fachverfahren (wie z. B. EU-REKA-Fach, JUDICA, FORUMstar) mit. Aus Ihrer täglichen Arbeit ist Ihnen das ZTR bereits vertraut. Daneben besitzen Sie Kenntnisse der Gerichtsorganisation in den Bundesländern, des Gerichtsverfahrensrechts (FamFG, AktOen usw.) und ein technisches Grundverständnis für fachgebundene IT-Anwendungen.

Zu den wesentlichen Herausforderungen Ihres Arbeitsplatzes gehören die konzeptionelle und fachliche Begleitung der Registeranwendungen, der First- und Second-Level- Anwendersupport für gerichtliche Nutzer im ZTR, insbesondere die eigenverantwortliche Aufnahme, Dokumentation, Lösung und Weiterverfolgung von Supportfällen mit dem eingesetzten Ticketsystem (OTRS) und in Rücksprache mit geeigneten Dienstleistern, die fachliche Dokumentation der Produktentwicklungen in der Wissensdatenbank der Bundesnotarkammer (Wiki), die benutzerorientierte Fortschreibung der Online-Hilfen zum ZTR sowie (mittelfristig) die selbständige Durchführung von ZTR-Multiplikatorenschulungen nach Anforderung der Landesjustizverwaltungen. Eine Entwicklung zur Führungskraft Register (sog. Fachlicher Koordinator) ist möglich und erwünscht.


Es erwarten Sie bei der Bundesnotarkammer ein dynamisches Arbeitsumfeld mit motivierten Kolleginnen und Kollegen, eine hervorragende Arbeitsatmosphäre, ein moderner Arbeitsplatz und eine Ihrer überdurchschnittlichen Einsatzbereitschaft angemessene, sehr attraktive Vergütung. Gerne sprechen wir mit Ihnen auch über die Möglichkeiten einer befristeten mehrjährigen Zuweisung (§ 20 BeamtStG) zur Bundesnotarkammer oder im Falle einer dauerhaften Anstellung über eine entsprechende vorteilhafte Gestaltung. Die Bewerbung von sehr gut
ausgebildeten Berufsanfängern wird ausdrücklich begrüßt.

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung, die Sie bitte unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen (Besoldungsgruppe) und Ihres frühesten Eintrittstermins ausschließlich per E-Mail an bewerbung@bnotk.de richten. Die vertrauliche Behandlung Ihrer Bewerbung sichern wir Ihnen selbstverständlich zu.

Bundesnotarkammer
Mohrenstr. 34, D-10117 Berlin
Tel.: (30) 3 83 86 60 | Fax: (30) 38 38 66 66
bnotk.de | bnotk@bnotk.de


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