Hallo,
ich habe folgenden Fall:
In einem Änderungsvertrag wird
a) das vorgenannte Erbbaubaurecht wird hiermit bis zum 31.12.2046 verlängert;
b) der jährliche Erbbauzins beträgt ab: -dem 01.01.2017 903,00 Euro (entspricht 16,66 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
-dem 01.01.2019 933,30 Euro (entspricht ca. 18,33 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
-dem 01.01.2012 1.083,60 Euro (entspricht 20 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Der Grundstückseigentümer verzichtet nach § 9 Abs. 1- 3 UStG auf die Steuerbefreiung und optiert hinsichtlich des
Erbbauzinses zur Umsatzsteuer. Unter Bezug auf § 13 b UStG, wird der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten
die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen und vereinnahmen.
c) Der Erbbauzins ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages auf Grundlage des Verbraucher-
preisindex ab dem 01.01.2021 wertgesichert.
d) Der Grundstückseigentümer kann unabhängig von c) eine Erhöhung des Erbbauzinses verlangen, wenn er durch
zusätzliche Bauwerke und Anlagen eine Wertverbesserung des Grundstücks bewirkt, die bei der letzten Erbbau-
zinsfestsetzung nicht berücksichtigt wurde.
e) Der Grundstückseigentümer kann ferner eine Erhöhung des Erbbauzinses verlangen, wenn die Erbbauberechtigte auf
dem Erbbaugrundstück andere Bauwerke und Anlagen als die in § 1 genannten und nach § 5 genehmigten errichtet
oder das Erbbaugrundstück anderweitig genutzt wird (vgl. Punkt c). In diesem Fall kann der vereinbarte Erbbauzins
(vgl. Punkt b)) um bis zu 2/3 des jeweils gültigen Erbbauzinses erhöht werden.
f) Der Erbbauzins einschließlich der Anpassungsklausel (vgl. c), d) und e)) ist im Grundbuch jeweils an alleiniger erster
Rangstelle und zwar im Vorrang vor Grundpfandrechten in Abteilung II als Reallast einzutragen. Als dinglicher Inhalt
des Erbbauzinses wird vereinbart, dass die Reallast in ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstücks-
Eigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts
die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt.
Es wird bewilligt und beantragt, im Stammgrundbuch (Blatt "X") die Eintragung der vereinbarten neuen Laufzeit des Erbbaurechts.
Der Eigentümer stimmt allen zur Erreichung der vorgenannten Rangstellen erforderlichen Löschungen und Rangrücktritten
zu und bewilligt die entsprechende Eintragung im Grundbuch.
Im Erbbaugrundbuch (Blatt "Y") wird die Eintragung des Erbbauzinses für den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks (ist wohl
ein offensichtlicher Schreibfehler) gem. Punkt b) bis f) im Range vor dem bereits eingetragenen Vorkaufsrecht beantragt.
Die Ergänzung der Eintragung in Abteilung II Nr. 2 (Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses)
um den Änderungsvertrag und die aus ihm resultierende Vormerkung nach Punkt f) zur Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des
Erbbauzinses.
Im Stammgrundbuch Blatt "X" ist in Abt. II unter lfd. Nr. 1 des Erbbaurecht bis zum 31.12.2016 eingetragen und unter lfd. Nr. 2
ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des unter Nr. 1 eingetragenen Erbbaurechts. In Abt. III sind keine
Rechte eingetragen.
Im Erbbaugrundbuch Blatt "Y" ist in Abt. II unter lfd. Nr. 1 ein Erbbauzins in Höhe von 326 Euro; unter lfd. Nr. 2 eine Vormerkung
zur Sicherung des Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses; unter lfd. Nr. 3 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während
der Dauer des Erbbaurechts; unter lfd. Nr. 4 ein zusätzlicher Erbbauzins im Range des Rechts Abt. II 1 und 2; unter lfd. Nr. 5 ein weiterer
zusätzlicher Erbbauzins im Range der Vormerkung Abt. II Nr. 2 und im Gleichrang mit Abt. II Nr. 1 und unter lfd. Nr. 6 ebenfalls ein
weiterer Erbbauzins im Range der Vormerkung und im Gleichrang mit Abt. II Nr. 1. In Abt. III sind keine Rechte eingetragen.
Meines Erachtens muss auch das auf die ursprüngliche Dauer des Erbbaurechts bestellte Vorkaufsrecht verlängert werden und zwar
sowohl für das Stammgrundstück als auch für das Erbbaugrundstück. Hierfür müssen dann die entsprechenden Bewilligungen ab-
gegeben werden.
Welche Vormerkung ich nach Punkt f) eintragen soll, verstehe ich nicht und hinsichtlich der Erhöhung des Erbbauzinses stellt sich
für mich die Frage, ob die Punkte d) und e) so überhaupt eintragbar sind:confused:
Vielen Dank für eure Hilfe!
ich habe folgenden Fall:
In einem Änderungsvertrag wird
a) das vorgenannte Erbbaubaurecht wird hiermit bis zum 31.12.2046 verlängert;
b) der jährliche Erbbauzins beträgt ab: -dem 01.01.2017 903,00 Euro (entspricht 16,66 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
-dem 01.01.2019 933,30 Euro (entspricht ca. 18,33 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
-dem 01.01.2012 1.083,60 Euro (entspricht 20 Euro/qm bei 6 % Verzinsung)
zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Der Grundstückseigentümer verzichtet nach § 9 Abs. 1- 3 UStG auf die Steuerbefreiung und optiert hinsichtlich des
Erbbauzinses zur Umsatzsteuer. Unter Bezug auf § 13 b UStG, wird der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten
die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen und vereinnahmen.
c) Der Erbbauzins ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages auf Grundlage des Verbraucher-
preisindex ab dem 01.01.2021 wertgesichert.
d) Der Grundstückseigentümer kann unabhängig von c) eine Erhöhung des Erbbauzinses verlangen, wenn er durch
zusätzliche Bauwerke und Anlagen eine Wertverbesserung des Grundstücks bewirkt, die bei der letzten Erbbau-
zinsfestsetzung nicht berücksichtigt wurde.
e) Der Grundstückseigentümer kann ferner eine Erhöhung des Erbbauzinses verlangen, wenn die Erbbauberechtigte auf
dem Erbbaugrundstück andere Bauwerke und Anlagen als die in § 1 genannten und nach § 5 genehmigten errichtet
oder das Erbbaugrundstück anderweitig genutzt wird (vgl. Punkt c). In diesem Fall kann der vereinbarte Erbbauzins
(vgl. Punkt b)) um bis zu 2/3 des jeweils gültigen Erbbauzinses erhöht werden.
f) Der Erbbauzins einschließlich der Anpassungsklausel (vgl. c), d) und e)) ist im Grundbuch jeweils an alleiniger erster
Rangstelle und zwar im Vorrang vor Grundpfandrechten in Abteilung II als Reallast einzutragen. Als dinglicher Inhalt
des Erbbauzinses wird vereinbart, dass die Reallast in ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstücks-
Eigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts
die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt.
Es wird bewilligt und beantragt, im Stammgrundbuch (Blatt "X") die Eintragung der vereinbarten neuen Laufzeit des Erbbaurechts.
Der Eigentümer stimmt allen zur Erreichung der vorgenannten Rangstellen erforderlichen Löschungen und Rangrücktritten
zu und bewilligt die entsprechende Eintragung im Grundbuch.
Im Erbbaugrundbuch (Blatt "Y") wird die Eintragung des Erbbauzinses für den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks (ist wohl
ein offensichtlicher Schreibfehler) gem. Punkt b) bis f) im Range vor dem bereits eingetragenen Vorkaufsrecht beantragt.
Die Ergänzung der Eintragung in Abteilung II Nr. 2 (Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses)
um den Änderungsvertrag und die aus ihm resultierende Vormerkung nach Punkt f) zur Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des
Erbbauzinses.
Im Stammgrundbuch Blatt "X" ist in Abt. II unter lfd. Nr. 1 des Erbbaurecht bis zum 31.12.2016 eingetragen und unter lfd. Nr. 2
ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des unter Nr. 1 eingetragenen Erbbaurechts. In Abt. III sind keine
Rechte eingetragen.
Im Erbbaugrundbuch Blatt "Y" ist in Abt. II unter lfd. Nr. 1 ein Erbbauzins in Höhe von 326 Euro; unter lfd. Nr. 2 eine Vormerkung
zur Sicherung des Anspruchs auf Neufestsetzung des Erbbauzinses; unter lfd. Nr. 3 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während
der Dauer des Erbbaurechts; unter lfd. Nr. 4 ein zusätzlicher Erbbauzins im Range des Rechts Abt. II 1 und 2; unter lfd. Nr. 5 ein weiterer
zusätzlicher Erbbauzins im Range der Vormerkung Abt. II Nr. 2 und im Gleichrang mit Abt. II Nr. 1 und unter lfd. Nr. 6 ebenfalls ein
weiterer Erbbauzins im Range der Vormerkung und im Gleichrang mit Abt. II Nr. 1. In Abt. III sind keine Rechte eingetragen.
Meines Erachtens muss auch das auf die ursprüngliche Dauer des Erbbaurechts bestellte Vorkaufsrecht verlängert werden und zwar
sowohl für das Stammgrundstück als auch für das Erbbaugrundstück. Hierfür müssen dann die entsprechenden Bewilligungen ab-
gegeben werden.
Welche Vormerkung ich nach Punkt f) eintragen soll, verstehe ich nicht und hinsichtlich der Erhöhung des Erbbauzinses stellt sich
für mich die Frage, ob die Punkte d) und e) so überhaupt eintragbar sind:confused:
Vielen Dank für eure Hilfe!
Verlängerung des Erbbaurechts und Erhöhung Erbbauzins
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